Die Ludwig Stocker Hofpfisterei aus München versendet weiterhin markenrechtliche Abmahnungen, mit denen sie konkurrierenden Bäckereien verbieten will, ihr Brot unter der Bezeichnung „Sonne“ anzubieten. Die Hofpfisterei hat sich seit langem die Bezeichnung „Sonne“, „Öko-Sonne“ und „Schwarze Sonne“ schützen lassen. Bereits seit rund 10 Jahren ist uns die Abmahntätigkeit des namhaften Bäckereiunternehmens bekannt. Betroffene sollten immer ihren konkreten Fall rechtlich prüfen, denn oftmals ist bereits fraglich, ob überhaupt eine Verletzung vorliegt.
Die Empörung ist bei zahlreichen Bäckern groß, schließlich haben es die Forderungen in den entsprechenden Abmahnungen in sich. Neben einer strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird die Erstattung der Gebühren in Höhe von 3.617,01 € zuzüglich der Anwaltskosten verlangt. Der Streitwert wird mit 200.000 Euro angegeben. Bereits seit Jahren werden Abmahnungen durch Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB aus München ausgesprochen.
Die Abmahnungen selbst stützt die Münchner Großbäckerei auf die 1977 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Wortmarke „Sonne“. Die Bezeichnung hat sich das Unternehmen für Back-, Konditor-, Schokolade- und Zuckerwaren schützen lassen. Unter der Bezeichnung „Sonne“ verkauft die Hofpfisterei seit Jahrzehnten ein Sonnenblumenkernbrot. Und die Münchener Bäckerei ist umtriebig. Denn tatsächlich geht die Hofpfisterei bereits seit Jahren gegen Bäcker aus diesem Grund vor. Wer also sein Brot Bezeichnungen mit dem Begriff „Sonne“ vertreibt, der läuft Gefahr, Post von den Anwälten zu bekommen.
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Die Marke „Sonne“ der Hofpfisterei
Dem Begriff „Sonne“ kann auch nicht von vornherein jede Markenfähigkeit abgesprochen werden. Schaut man einmal ins Markenregister, dann finden sich zahlreiche Wortmarken „Sonne“, welche z.B. für Spielautomaten, alkoholfreie Getränke oder auch Weine eingetragen sind. Rechtlich sind lediglich Zeichen, die die einzutragenden Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschreiben, dem Markenschutz nicht zugänglich. In diesen Fällen spricht man sodann von fehlender Unterscheidungskraft der Marke. Einen offensichtlich beschreibenden Charakter hat das Zeichen „Sonne“ beispielsweise für Sonnencremes. Für diese Warengruppe ist der Begriff „Sonne“ insofern nicht schutzfähig. Für Brote hatte der Begriff „Sonne“ offenbar genügend Unterscheidungskraft- zumindest im Eintragungsjahr 1977.
Doch gerade bei älteren Marken kann der ursprünglich unterscheidungskräftige Name im Laufe der Zeit durchaus in den allgemeinen Sprachgebrauch übergehen und eine bestimmte Produktgattung prägen. In diesen Fällen droht die Marke zu verwässern und an Kennzeichnungskraft zu verlieren. Dies kann zum Verlust des Markenschutzes führen.
Ob jedoch Bäckereikunden heute unter der Marke „Sonne“ tatsächlich überwiegend eine Brotsorte verstehen, ist äußerst fraglich. Sollte dies so sein, dann müsste dieser Umstand zudem auch der Hofpfisterei zuzurechnen sein. Das Unternehmen müsste es also versäumt haben, frühzeitig die eigene Marke zu verteidigen, bevor diese zur Gattungsbezeichnung wurde. Doch gerade dies tut die Hofpfisterei derzeit durch die ausgesprochenen Abmahnungen.
Da es in den letzten Jahren eher ruhig blieb und die eigene Marke nicht mit größter Vehemenz verteidigt wurde, bleibt abzuwarten und dürfte künftig Aufgabe der Gerichte sein, ob die jetzigen Abmahnungen ausreichen, um die eigene Marke in ausreichendem Maße zu stärken.
Da es hohe Anforderungen für eine Löschung der Marke gibt, sollte man sich derzeit aber nicht viele Hoffnungen machen, dass die Marke alsbald gelöscht wird.
Abmahnung im Einzelfall prüfen – So hilft Ihnen WBS
Dennoch: Es sollte dringend immer im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich eine markenmäßige Verwendung vorliegt, denn die Bäckerei mahnt auch Begriffe wie z.B. „Dinkel Sonnenkorn“ ab. Hier ist sodann sehr wohl fraglich, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Denn auch wenn die Zeichenbestandteile „Dinkel“ und „Korn“ beschreibend sind, verbietet sich eine zergliedernde Betrachtungsweise. Aufgrund der Stellung des Zeichens „Sonne“ in der Zeichenmitte sowie unter direkter Anführung von „Korn“ lässt sich hier gut argumentieren, dass der Schutzbereich der Marke nicht berührt wird. Zudem kann auch mit einer beschreibenden Zeichenverwendung argumentiert werden, wenn mit „Sonnenkorn“ Sonnenblumenkerne gemeint sein sollten.
Betroffene sollten jedenfalls nicht direkt die Flinte ins Korn werfen, sondern sich rechtzeitig juristisch beraten lassen. Lassen Sie nicht unnötig Zeit verstreichen. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Markenrecht stehen Ihnen jederzeit beratend gerne zur Seite. Geben Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung die geforderte Unterlassungserklärung ab oder zahlen Sie keinesfalls ins Blaue hinein den geforderten Geldbetrag.
tsp