Das „Hard Rock Cafe Heidelberg“ kann unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden, es dürfen dort aber keine mit dem international bekannten „Hard-Rock-Cafe-Logo“ gekennzeichneten Artikel mehr verkauft werden, so das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. August 2013 Az: I ZR 188/11.
Sachverhalt
In der Sache stritten die Parteien über Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung sowie Verzicht auf bestimmte Domainnamen im Zusammenhang mit der Bezeichnung und dem Logo „Hard Rock Cafe“ sowie dem Slogan „HELP THE PLANET“. Die Klägerinnen gehören der international tätigen Hard Rock-Gruppe an und betreiben die drei deutschen Hard Rock Cafes in Berlin, München und Köln. Eine der Klägerinnen ist außerdem Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „SAVE THE PLANET“ sowie zahlreicher Wort- und Wort/Bildmarken „Hard Rock Cafe“.
Die Beklagten betreiben in Heidelberg ein Restaurant unter der Bezeichnung „Hard Rock Cafe Heidelberg“. Dieses bewarb Sie im Internet auf den Seiten www.topausgehen.de und www.hard-rockcafe.de.. Die Beklagte benutzte die Wortfolge „Hard Rock Cafe“ sowie das Logo im und an ihrem Restaurant und bot Merchandising-Artikel mit Logo und/oder Wortfolge zum Verkauf an. Das „Hard Rock Cafe“ Logo verwendete sie seit ihrer Gründung im Jahr 1978 in Speise- und Getränkekarten sowie auf Gläsern.
LG Mannheim
Das Landgericht Mannheim hatte mit Urteil vom 7. Mai 2010 Az: 7 O 275/09 die Unterlassungsklage abgewiesen.
OLG Karlsruhe
Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe –(Urteil vom 14. September 2011 6 U 94/10) blieb erfolglos. Ansprüche aus Urheberrecht bestünden nicht, weil das Logo kein schutzfähiges Werk sei, so das Oberlandesgericht mit Urteil vom 14. September 2011 Az: 6 U 94/10.
Markenrechtlichen Ansprüchen wegen Verletzung der Marken „Hard Rock“ und „Hard Rock Cafe“ stehe der Einwand der Verwirkung entgegen. Die Klägerinnen hatten im Jahr 1993 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich ihrer Marken zurückgenommen. Es fehle daher an der erforderlichen „Bösgläubigkeit“. Die Anträge bezüglich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche seien teilweise zu weit gefasst gewesen, weil auch eindeutig erlaubte Handlungen wie der Betrieb eines China-Restaurants oder einer im bayerischen Stil gehaltenen, rustikal ausgestatteten Ausflugsgaststätte für Sportkletterer unter der Bezeichnung „Hard Rock“ verboten werden sollte.
Auch sei unklar ob in Klageantrag die Bezeichnung „Merchandising-Artikel oder Souvenirs“ hinreichend bestimmt sei. Jedenfalls sei der Antrag zu weit und damit unbegründet, weil er jede denkbare Gestaltung des Aufdrucks „Hard Rock Cafe“ umfasse.
BGH
Auch der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung die Klägerin habe ihre markenrechtlichen Unterlassenansprüche verwirkt. Anders entschieden die Richter allerdings bezüglich des Vertriebs der oben genannten Merchandising-Artikel. Diesen hat die Beklagte in Zukunft zu unterlassen.
Vorangegangene Rücknahme einer einstweiligen Verfügung führt nicht zu Verwirkung
Die Verwirkung im Marken- und Lauterkeitsrecht führe nur zu dazu, dass ein Anspruch bezüglich bereits begangene oder noch andauernder Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzbar wäre. Jedoch begründe jede wiederholte, gleichartigen Verletzungshandlungen einen neuen Unterlassungsanspruch. Auch die längere Untätigkeit des Markeninhabers sei nicht ausreichend, um einen Gutglaubens-Tatbestand aufrecht zu erhalten
Verhalten der Beklagten irreführend
Der Vertrieb der Merchandising-Artikel durch die Beklagten verletzte die Markenrechte der Klägerin und verstoße gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Es sei unerheblich, welche Partei zuerst mit dem Vertrieb der Produkte begonnen habe. Vielmehr sei auf die Tatsache abzustellen, dass die Kunden der Beklagten davon ausgingen, diese stehe mit der Marke „Hardrock Cafe“ unmittelbar im Zusammenhang. Diese Irreführung sei zu unterbinden.
Verwechslungsgefahr ist entgegen zu wirken
Über die weiteren Ansprüche der Klägerinnen konnte der Bundesgerichtshof nicht abschließend entscheiden. Sollte den Beklagten die weitere Verwendung der Logos „Hard Rock Cafe“ zu gestatten sein, müsse jedenfalls durch klarstellende Zusätze einer Verwechslungen mit den Restaurants der Klägerinnen vorgebeugt werden.