Der Name des weltweit berüchtigten Drogenbosses „Pablo Escobar“ darf in der EU nicht als Marke eingetragen werden. Man verbinde den Namen mit Drogenhandel, Verbrechen und Leid, so das EuG.
Der Name Pablo Escobar kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Die Verkehrskreise würden diesen Namen mit Drogenhandel und Drogenterrorismus in Verbindung bringen (EuG, Urteil, Rechtssache T-255/23 | Escobar / EUIPO (Pablo Escobar).
Am 30. September 2021 meldete die Gesellschaft Escobar Inc. mit Sitz in Puerto Rico (Vereinigte Staaten) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen Pablo Escobar für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke an. Der am 1. Dezember 1949 geborene und am 2. Dezember 1993 verstorbene kolumbianische Staatsangehörige Pablo Escobar gilt weltweit als der wohl berühmteste Drogenbaron und Drogenterrorist, der das Kartell von Medellín (Kolumbien) gründete, dessen einziger Chef er war.
Pablo Escobar nicht eintragungsfähig
Das EUIPO wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die Marke gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoße. Es stützte sich dabei auf die Wahrnehmung der spanischen Verkehrskreise, weil diese wegen der Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien Pablo Escobar am besten kennen.
Die Gesellschaft Escobar hatte sodann die Zurückweisung beim Gericht der Europäischen Union (EuG) angefochten. Das EuG bestätigte jedoch die Zurückweisung der Anmeldung der Marke Pablo Escobar. Nach Ansicht des EuG konnte sich das EUIPO bei seiner Beurteilung auf die Wahrnehmung vernünftiger Spanier mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle stützen, die die unteilbaren und universellen Werte teilen würden, auf die sich die Union gründet (Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit).
Das EUIPO habe hierbei zutreffend entschieden, dass diese Personen den Namen von Pablo Escobar mit Drogenhandel und Drogenterrorismus sowie den Verbrechen und dem sich daraus ergebenden Leid in Verbindung bringen würden und nicht mit seinen etwaigen guten Taten zugunsten der Armen in Kolumbien. Die Marke würde daher als gegen die in der spanischen Gesellschaft vorherrschenden grundlegenden moralischen Werte und Normen verstoßend wahrgenommen.
Das EuG fügte hinzu, dass nicht gegen das Grundrecht von Pablo Escobar auf Unschuldsvermutung verstoßen wurde, denn auch wenn er nie strafrechtlich verurteilt wurde, werde er in der spanischen Öffentlichkeit als für zahlreiche Verbrechen verantwortliches Symbol des organisierten Verbrechens wahrgenommen.
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