Eine schwäbische Brennerei vertreibt einen Single Malt Whisky unter dem Namen „Glen Buchenbach“. Doch dürfen deutsche Hersteller den Zusatz „Glen“ für ihren Whisky verwenden? Die schottische Scotch Whisky Association wehrte sich jedenfalls dagegen. Nach jahrelanger juristischer Auseinandersetzung gab das OLG Hamburg ihr nun Recht: Die Verwendung des Namens „Glen Buchenbach“ verstoße gegen die Spirituosen-Verordnung der EU.

Ein 9 Jahre langer Whisky-Streit zwischen einer schwäbischen Brennerei und dem Verband der schottischen Whisky-Produzenten ist entschieden: Die Brennerei verstößt mit der Verwendung des Namens „Glen Buchenbach“ gegen die Spirituosen-Verordnung der EU. Die Scotch Whisky Association (SWA) hatte dagegen geklagt, da der Namensbestandteil „Glen“ nach ihrer Ansicht eine schottische Herkunft des Whiskys suggeriere, und 2019 vor dem Landgericht (LG) Hamburg Recht bekommen. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) bestätigte das Urteil nun und wies die Berufung der Schwaben zurück (Urt. v. 20.01.2022, Az. 5 U 43/19).

Deutscher Whisky-Brenner vertreibt „Glen Buchenbach“

Herr Michael Klotz vertreibt einen Whisky mit der Bezeichnung „Glen Buchenbach“, der von einer Brennerei in Berglen im schwäbischen Buchenbachtal (Deutschland) hergestellt wird. Das auf den Flaschen angebrachte Etikett enthält u. a. folgende Angaben: „Waldhornbrennerei, Glen Buchenbach, Swabian Single Malt Whisky [Schwäbischer Single Malt Whisky], Deutsches Erzeugnis, Hergestellt in den Berglen“.

Die Scotch Whisky Association, eine Interessenvertretung der schottischen Whiskybranche, war der Ansicht, dass die Verwendung des Ausdrucks „Glen“ für den fraglichen deutschen Whisky die eingetragene geografische Angabe „Scotch Whisky“ beeinträchtige. Ungeachtet der übrigen Angaben auf dem Etikett könne der Ausdruck „Glen“ bei den Verbrauchern nämlich die unzutreffende Vorstellung eines Zusammenhangs mit dieser eingetragenen geografischen Angabe hervorrufen und sie somit über die Herkunft des fraglichen Whiskys in die Irre führen. Der Branchenverband erhob deshalb gegen Herrn Klotz beim Landgericht (LG) Hamburg eine Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ für diesen Whisky.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Begriff „Glen“ ist schottischem Whisky vorbehalten

Das OLG gab der SWA nun Recht. Geographische Angaben im Lebensmittelbereich seien besonders geschützt, und zwar nicht nur vor einer irreführenden Verwendung, sondern auch vor Anspielungen in den Bezeichnungen anderer Produkte. Für eine solche Anspielung im Sinne der Spirituosenverordnung reiche es aus, wenn man das Produkt aufgrund seiner Bezeichnung unmittelbar mit der geschützten geografischen Angabe in Verbindung bringen könne. Deshalb dürfe Whisky, der nicht aus Schottland komme, nicht als Glen bezeichnet werden.

Fall beschäftigte bereits den EuGH

In der Vergangenheit ersuchte das LG Hamburg in der Sache sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Auslegung der für Spirituosen geltenden Unionsregelung über den Schutz eingetragener geografischer Angaben.

In seinem Urteil stellte der EuGH dabei fest, dass sich aus dem Wortlaut, dem Kontext und dem Ziel der Verordnung ergebe, dass eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe nur dann vorliege, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet werden würde, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und / oder visuell ähnlich ist (Urt. v. 07.06.2018, Az. C-44/17). Somit genügt es nicht, dass der streitige Bestandteil bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet wecken kann.

Weiterhin entschied der Gerichtshof, dass das für die Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf die geschützte geografische Angabe vorliegt, maßgebende Kriterium darin besteht, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt. Dies haben nun die nationalen Gerichte zu prüfen, wobei sie berücksichtigen müssen, unter welchen Umständen auf eine klangliche oder visuelle Ähnlichkeit zu einer geschützten Bezeichnung bestehen könnte. Dabei seien das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass er von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt entschieden die Richter, dass bei der Feststellung, ob eine nach der Verordnung unzulässige „falsche oder irreführende Angabe“ vorliegt, das Umfeld, in dem der streitige Bestandteil verwendet wird, nicht zu berücksichtigen ist. Die Erreichung der Ziele der Verordnung, insbesondere des Schutzes eingetragener geografischer Angaben im Interesse der Verbraucher sowie der Wirtschaftsteilnehmer, denen höhere Kosten entstehen, damit die Qualität der Erzeugnisse gewährleistet ist, wäre gefährdet, wenn dieser Schutz dadurch eingeschränkt werden könnte, dass es zusätzliche Informationen im Umfeld einer falschen oder irreführenden Angabe gibt.

Bei „Glen“ denkt man an schottischen Whisky

Nach Ansicht des LG, das anschließend über den Fall entscheiden musste, denkt der Durchschnittsverbraucher bei dem Begriff „Glen“ an schottischen Whisky. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass auf den Flaschen der Buchenbacher Spirituose der Hinweis abgedruckt war, dass es sich um ein Produkt aus Deutschland handele. Denn das Etikett dürfe bei der Frage nach der Irreführung keine Rolle spielen, da der Schutz der Verordnung andernfalls zu einfach auszuhebeln sei.

Die Richter des OLG stimmten dem nun zu. Gegen das Urteil des OLG wurde keine Revision zugelassen. Gegen die Entscheidung könnte das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

tge/tsp/lrü