Das kleine Fürstentum Andorra hat nach jahrelangem Streit eine Niederlage vor dem Europäische Gericht kassiert. Das Zeichen „Andorra“ sollte als EU-Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden. Doch das geht nicht, so das Europäische Gericht .
Andorra liegt fast 2000 Meter über dem Meer inmitten der Pyrenäen, also der Gebirgskette, die Spanien und Frankreich voneinander trennt. Es ist eines der kleinsten Länder der Welt und zählt zu den europäischen Zwergstaaten.
Das kleine Fürstentum Andorra hat nach jahrelangem Streit eine Niederlage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) erlitten (Urteil vom 23.02.2022, RS: T-806/19). Das Bildzeichen „ANDORRA“ darf nicht als EU-Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden. Die Marke habe beschreibenden Charakter und könne von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden.
ANDORRA als Bildzeichen angemeldet
Im Juni 2017 meldete die Regierung des Fürstentums Andorra beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Bildzeichen „ANDORRA“ für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen, wie u.a. für Fotografien, Tabak und Reisen, aber auch Finanz- und Immobiliendienstleistungen, als Unionsmarke an.
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Das EUIPO wies die Anmeldung jedoch im Februar 2018 zurück. Diese Zurückweisung wurde mit einer Entscheidung vom 26. August 2019 bestätigt. Das EUIPO war insbesondere der Ansicht, dass das Zeichen zum einen als Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren missverstanden werden könne oder als Ort wahrgenommen würde, an dem die Dienstleistungen erbracht werden. Zum anderen sei das Zeichen ANDORRA nicht unterscheidungskräftig, da es lediglich über diese geografische Herkunft informiere, nicht aber über die besondere betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Auskunft gebe.
Die Regierung des Fürstentums erhob gegen die Entscheidung des EUIPO Klage beim EuG. Mit seinem Urteil vom 23. Februar 2022 wies das Gericht die Klage jedoch in vollem Umfang ab. Die Regierung machte insbesondere geltend, dass es sich bei Andorra nicht um ein Land handele, das für die Herstellung der betreffenden Waren und die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen bekannt sei, so dass für den Verbraucher keine tatsächliche oder potenzielle Beziehung zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und der angemeldeten Marke bestehe, die die Annahme zuließe, dass der Begriff „ANDORRA“ eine geografische Herkunft im Sinne der Verordnung angebe.
EuG schließt sich Ansicht vom EUIPO an
Das EuG hatte daher den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren zu prüfen. Zu diesem Zweck musste das EuG zum einen ermitteln, ob der geografische Begriff, aus dem die angemeldete Marke besteht, vom relevanten Publikum als solcher verstanden und erkannt wird. Zum anderen hatte es zu prüfen, ob dieser geografische Begriff mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang steht oder künftig stehen könnte.
Nach entsprechender Prüfung kam das EuG zu dem Ergebnis, dass es der Regierung Andorras nicht gelungen sei, die Beurteilungen des EUIPO hinsichtlich des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren in Frage zu stellen, und dass das EUIPO daher zu Recht die Auffassung vertreten habe, dass die Marke „ANDORRA“ deshalb nicht als Unionsmarke habe eingetragen werden können. Es handele sich nämlich um ein absolutes Eintragungshindernis, das für sich genommen dazu führe, dass das Zeichen nicht als Unionsmarke eingetragen werden könne.
Darüber hinaus habe das EUIPO in seiner Entscheidung nach Auffassung des Gerichts weder seine Begründungspflicht noch die Verteidigungsrechte verletzt oder gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.
tsp