Inwieweit darf das Opfer von einer unzutreffenden Berichterstattung die Veröffentlichung von mehreren Gegendarstellungen verlangen? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg.
Vorliegend hatte die Betroffene gegenüber der Presse die Veröffentlichung einer Gegendarstellung begehrt. Im Folgenden schickte er ein weiteres Schreiben zu, in dem er erneut um Veröffentlichung der beigefügten Gegendarstellung bat. Dabei teilte er dem Presseorgan aber nicht mit, wie es sich mit der Veröffentlichung des vorher zugesendeten Textes verhielt. Als das Landgericht Hamburg den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ablehnte, legte der Betroffene hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Hamburg wies jedoch mit Beschluss vom 03.07.2012 (Az. 7 W 53/12) die sofortige Beschwerde zurück. Die Richter verwiesen darauf, dass der Betroffene nicht die Veröffentlichung von mehreren Fassungen verlangen darf. Ebenso wenig reicht es, wenn er kommentarlos eine weitere Fassung zusendet. Er muss vielmehr genau angeben, welche Fassung als Gegendarstellung veröffentlicht werden soll und inwieweit die frühere Fassung noch von Belang ist. Dies hat er nach den Feststellungen der Richter jedoch nicht getan. Denn für das Presseorgan muss klar ersichtlich sein, wann er sein Gegendarstellungsverlangen als erfüllt ansieht.
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