Im Streit mit dem ZDF und der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Satiriker Jan Böhmermann hat der frühere BSI-Chef Arne Schönbohm einen Sieg errungen. Dem Sender wurden gleich mehrere Aussagen zu Schönbohms vermeintlichen Russland-Kontakten untersagt.
Das LG München I hat über eine Klage des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Arne Schönbohm gegen das ZDF geurteilt. Das LG untersagte dem ZDF die Verbreitung und Behauptung vier konkreter Äußerungen, die in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann und später auf www.zdf.de getätigt wurden. Einen Anspruch auf Geldentschädigung wurde dagegen abgewiesen.
Nach Überzeugung des LG könnten insbesondere zwei im Rahmen der Sendung getätigte Äußerungen vom Publikum so verstanden werden, dass Schönbohm bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Dies stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Das ZDF müsse diese Äußerungen daher künftig unterlassen.
Ex BSI-Chef Schönbohm klagte gegen das ZDF
Schöhnbohm forderte vom ZDF unter anderem die Unterlassung der Verbreitung und Behauptung von Äußerungen, welche im Rahmen des erstmals am 07.10.2022 ausgestrahlten Beitrags des Formats „ZDF Magazin Royale“ getätigt wurden. Außerdem forderte er die Unterlassung von zwei später auf www.zdf.de veröffentlichten Äußerungen. Weiter forderte er vom ZDF die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 100.000,00 €.
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Er begründete seine Forderungen damit, die angegriffenen Äußerungen stellten unwahre Tatsachenbehauptungen dar. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, er habe bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. Er sei durch die angegriffenen Äußerungen besonders schwerwiegend in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als Präsident des BSI verloren. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen.
Dem trat das ZDF jedoch entgegen. Die Berichterstattung sei keineswegs so zu verstehen, dass man dem Schönbohm bewusste Kontakte nach Russland unterstellt habe. Vielmehr habe der Klägeerr selbst „unbewusste Kontakte“ zu russischen Geheimdiensten nicht ausschließen können. Die Sendung habe daher in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik BSI und an Schönbohm als dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch z.B. Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.
Niederlage für das ZDF, ZDF Magazin Royale & Jan Böhmermann
Das LG München I hat Schönbohm nun aber einen Anspruch auf Unterlassung von vier der angegriffenen fünf Äußerungen zugesprochen.Er sei insoweit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Insbesondere zwei der angegriffenen Äußerungen stellten sich nach einer nicht fernliegenden Deutungsvariante als Tatsachenbehauptungen des Inhalts dar, Schönbohm unterhalte bewusst Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland. Dabei ergebe sich der Bedeutungsgehalt der Aussage nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus den Begleitumständen.
Auch eine satirische Äußerung müsse sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage gehe.Entsprechend sei in der Abwägung, ob die Äußerungen untersagt werden oder nicht,ein großzügiger Maßstab anzulegen, der seine Grenze jedoch dort finde, wo sich die Äußerung als eine unwahre, das Persönlichkeitsrecht verletzende Tatsachenbehauptung darstelle, so das LG München I.Bei vier von insgesamt fünf angegriffenen Äußerungen sei diese Grenze überschrittenund der Anspruch Schöbohms daher begründet. Bei der fünften der angegriffenen Äußerungen handele es sich dagegen um eine satirisch zugespitzte Meinungsäußerung, nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die deshalb unter Abwägung der konkreten Umstände noch hinzunehmen sei.
Keine Geldentschädigung für Schönbohm
Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat das LG Schönbohm dagegen nicht zuerkannt.Auch bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung gebe es weitere Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Geldentschädigung: Zum einen könnten die in der Sendung getätigten Äußerungen auch anders gedeutet werden, als Schönbohm dies tue, und zum andern habe er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Rechtsverletzung anders und eher entgegenzuwirken, etwa durch einen wesentlich früher geltend gemachten Unterlassungsanspruch oder durch einen Anspruch auf Richtigstellung der angegriffenen Äußerungen in einer weiteren Ausgabe der Sendung „ZDF Magazin Royale“. Dann aber seien die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung, die nur als „letzter Ausweg“ („ultima ratio“) bei Ansprüchen gegen die Presse in Betracht komme, nicht gegeben.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
tsp