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Verhandlungen mit der VG-Wort

Welche Aufgaben nehmen Verwertungsgesellschaften (VG) wahr? Am Beispiel der VG Wort, die bereits seit 1958 die Tantiemen aus Zweitverwertungsrechten an Sprachwerken für eine Vielzahl von Urhebern und Verlagen verwaltet, geben wir einen kurzen Überblick über die Praxis und die juristischen Fallstricke. Sie benötigen Unterstützung bei Ihren Verhandlungen mit der VG Wort? Wir helfen Ihnen.

Vertrag mit der VG Wort nicht immer notwendig

Sowohl natürliche Personen (z.B. Autoren und Übersetzer) als auch juristische Personen (Verlage) können mit Verwertungsgesellschaften wie der VG Wort einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag abschließen. Doch nicht immer ist es notwendig, einen solchen abzuschließen. So können Autoren ihre wissenschaftlichen Werke auch ohne Wahrnehmungsvertrag bei der VG Wort melden. Im Bereich der Texte im Internet (bei der VG Wort als METIS bezeichnet) können neben den Autoren auch Verlage eine Meldung vornehmen, ohne einen Wahrnehmungsvertrag abzuschließen.

Auch Minderjährige können einen Wahrnehmungsvertrag abschließen, sofern sie dazu die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erhalten haben.

Wir sind bekannt aus


Werke und Tantiemen

Die VG Wort kann die Wahrnehmung der Interessen in vielen verschiedenen Bereichen übernehmen. Dazu zählen neben klassischer Belletristik und Sachliteratur auch Beiträge im Fernsehen, Radio, Internet und auf DVDs. Für alle diese Werkarten werden jährlich an die Berechtigten Tantiemen ausgeschüttet. Diese ergeben sich anteilig aus den Einnahmen, die beispielsweise durch Copyshops und Kabelnetzbetreiber gezahlt werden müssen.

Texte im Internet (METIS)

Seit 2007 ist es bei der VG Wort auch möglich, sich als Bezugsberechtigte Person für Texte im Internet anzumelden. Hier ist also gerade kein Wahrnehmungsvertrag notwendig. Somit können z.B. auch Blogger Vergütungen für ihre Onlinetexte erhalten. Um die Vergütung festlegen zu können, muss die Seite mit einem sogenannten Zählpixel versehen werden. Dadurch wird die Anzahl der Besucher registriert. Sollte dies, z.B. aus technischen Gründen, nicht möglich sein, kann eine Auszahlung auch über eine jährliche Sonderausschüttung erfolgen.

Der Wahrnehmungsvertrag

Der Wahrnehmungsvertrag ist die klassische Methode, eine Verwertungsgesellschaft mit der Wahrung der eigenen Interessen zu beauftragen. Die VG Wort bietet dazu auch Musterverträge an, doch diesen Mustern sollte häufig nicht blindlings gefolgt werden. Wie bei allen Lizenzverträgen können die Nutzungsrechte (hier: Urheber- und Leistungsschutzrechte) räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt werden. Hier kann es sich lohnen, genauer hinzuschauen und einzelne Bereiche auszuklammern.

Die Lizenzierung

Doch auch die vertragliche Lizenzierung mit einer Verwertungsgesellschaft ist nicht immer nur von Mustern und Festpreisen beherrscht. Gerade hier können sich eine detaillierte Analyse des eigenen Bedarfs und anschließend zielstrebig geführte Verhandlungen auszahlen. Denn auch hier gilt wieder, dass alle Nutzungsrechte in mehrerlei Hinsicht beschränkt werden können, was eine individuelle Herangehensweise nahelegt.

Rechtsanwältinnen Wilde und Schmid

Individuelle Beratung

Wahrnehmungsverträge können für Urheber und Verlage sinnvoll sein, da eine eigenständige Verwaltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte zumeist nur schwerlich möglich ist. Doch auch bei Verhandlungen über den Erwerb von Lizenzen mit Verwertungsgesellschaften kommt man häufig nicht herum. Hier ist eine detaillierte Kenntnis der Prozesse und Strukturen genauso von Vorteil, wie über die rechtlichen Fallstricke und Feinheiten im Rahmen von Lizenzverträgen Bescheid zu wissen.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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