Die BamS hatte mit Sascha Hehn, dem ehemaligen Traumschiffkapitän, für ein Gewinnspiel geworben. Damit jedoch sei Hehn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, urteilte das OLG Köln. Der BGH hat nun das Urteil des OLG Kölns überwiegend bestätigt.
Die Zeitung „Bild am Sonntag“ (BamS) durfte im Rahmen eines Gewinnspiels der Aktion „Urlaubslotto“ kein Bild des ehemaligen „Traumschiffkapitäns“ Sascha Hehn verwenden. Das hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln 2019 entschieden. Der Axel Springer Verlag müsse daher Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag geben, um dem Schauspieler Sascha Hehn eine Schadensersatzklage zu ermöglichen (OLG Köln, Urteil vom 10.10.2019, Az. 15 U 39/19).
Der BGH hat die Revision der BamS, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage anstrebte, überwiegend zurückgewiesen und das OLG-Urteil damit bestätigt (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Az. I ZR 207/19). Lediglich hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat der Bundesgerichtshof das OLG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Worum es im Verfahren geht
Am 18. Februar 2018 erschien im Inneren der BamS unter der Überschrift „Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise“ ein Artikel zu der Aktion „Urlaubslotto„. Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Kläger Hehn mit zwei anderen Schauspielern aus der ZDF-Serie „Das Traumschiff“ in ihrer jeweiligen Rolle abgebildet war. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde durch eine Bildunterschrift ergänzt, in der auch sein Name genannt war.
Unter dem Foto wurde das „Urlaubslotto“ erläutert. Zudem waren vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen, den die Leser bis zum 24. Februar 2018 um 24 Uhr per Anruf oder SMS an eine Mehrwertdienstenummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent auf Gewinn von Bargeldbeträgen von 100, 1.000 oder 5.000 € überprüfen konnten.
Unter allen Teilnehmern wurde zudem eine 13-tägige Kreuzfahrt verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der Überschrift „So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen“ näher ausgeführt.
Den Lesern und Teilnehmern wurde dazu der Hinweis erteilt, dass man die drei Abgebildeten zwar auf der Kreuzfahrt nicht treffen werde, man aber als Gewinner wie auf dem echten TV-Traumschiff zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten schippern würde.
Wegen der Nutzung seines Bildnisses und seines Namens ohne Einwilligung hatte Hehn den Axel Springer Verlag im Wege der Stufenklage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr sowie seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen.
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Bild von Traumschiffkapitän Sascha Hehn reines Clickbait
Das OLG Köln hatte mit seiner Entscheidung im Kern eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln bestätigt, wonach diese Bebilderung ohne Einwilligung des Abgebildeten unzulässig war.
Im Rahmen der Einzelfallabwägung stellte das OLG fest, dass das Bild gerade auch zu kommerziell-werblichen Zwecken genutzt worden sei.
Ein Gewinnspiel sei zwar im Grundsatz noch der redaktionellen Tätigkeit eines Presseorgans zuzuordnen und insofern von der Pressefreiheit gedeckt. Im BamS-Fall habe das Bild aber kaum echten Nachrichtenwert gehabt und es habe die werbliche Nutzung im Vordergrund gestanden.
Die Beliebtheit des Klägers Sascha Hehn als Traumschiff-Kapitän habe als „Garant“ für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen. Außerdem sei mit dem Bild des Klägers die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichten Mehrwertdienstnummern gelenkt worden, mit denen eine gewisse Refinanzierung des Gewinnspiels erfolgt sei.
Sascha Hehn, Jan Böhmermann und Günther Jauch
Die Argumentation des Axel Springer Verlages, es habe sich lediglich um ein „Symbolfoto“ für die ausgelobte Traumreise gehandelt, ließ das OLG Köln nicht gelten. Mit dieser Begründung könne auch das Abbild eines Fußballspielers als „Symbolbild“ für jedes Gewinnspiel verwendet werden, bei dem es Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen gibt, an dem der Abgebildete selbst dann jedoch nicht teilnehmen müsse. Ein derart weites Verständnis eines Symbolbildes wäre geeignet, das Recht am eigenen Bild Prominenter weitgehend auszuhöhlen.
Das OLG Köln grenzte den aktuellen Fall bewusst zu einer seiner früheren Entscheidungen zur Veröffentlichung eines Bildes des Satirikers Jan Böhmermann ab, denn dort hatte das Gericht noch anders entschieden. Der Zeitschrift Computer Bild wurde im dortigen Urteil erlaubt, einen Text über DVB-T2-Receiver in HD Qualität mit einem Foto von Jan Böhmermann zu bebildern, obwohl dieser der Verwendung nicht zugestimmt hatte (OLG Köln, Az. 15 U 46/18, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim BGH, Az. I ZR 49/19). Es sei mit dem Foto Böhmermanns – anders als im aktuellen Traumschiff-Fall – über die werbliche Nutzung hinaus zugleich noch ein meinungsbildender (anderer) Inhalt transportiert worden.
Der aktuelle Fall sei vielmehr mit einem weiteren prominenten Fall aus 2019 vergleichbar. Das OLG Köln hatte im Mai 2019 entschieden, das die Fernsehzeitschrift TV Movie nicht grundlos das Bild des Fernsehmoderators Günther Jauchs mit der Frage nach einer Krebserkrankung in Zusammenhang bringen dürfe. TV Movie musste daraufhin Günther Jauch 20.000 Euro zahlen, weil sie das Bild des Moderators unerlaubt als Clickbait genutzt habe (OLG Köln, Az. 15 U 160/18). Dieses Urteil hat der BGH inzwischen bestätigt.
Auch im aktuellen Fall um Traumschiffkapitän Sascha Hehn werde das Bild eines Prominenten nur als Klickköder (Clickbait) genutzt. Insofern sei die Veröffentlichung der BamS unzulässig gewesen und der Axel Springer Verlag im Grundsatz verpflichtet, Sascha Hehn den Betrag zu zahlen, der der üblichen Lizenz für solche Fotos entsprechen würde. Zur Vorbereitung dieses Anspruchs habe der Axel Springer Verlag Sascha Hehn Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag zu erteilen.
BGH ist gefragt
In rechtlicher Hinsicht konnte das OLG Köln offen lassen, ob sich die Rechtsverhältnisse der Parteien nach deutschem (§§ 22, 23 KUG) oder europäischem (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) Recht richteten, da in beiden Fällen eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen geboten sei, welche im Grundsatz zum gleichen Ergebnis führen müsse.
Das OLG Köln hat – wie im Günther Jauch-Fall „Klickköder“ – die Revision zum BGH zugelassen, da die Behandlung der Namens- und Bildnisnutzung im Umfeld redaktioneller Tätigkeit auch zu werblichen Zwecken grundsätzliche Bedeutung habe und eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des BGH erfordere.
Das Urteil des BGH
Das OLG habe den Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt, so das Urteil des BGH. Die Bild am Sonntag habe in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild Sascha Hehns eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden solle, sei wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folge im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos – wie vom OLG rechtsfehlerfrei angenommen – zu einem gewissen Imagetransfer von Hehn in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der BamS geführt habe.
Dieser Eingriff sei rechtswidrig, so der BGH. Eine Einwilligung Hehns (§ 22 Satz 1 KUG) liege nicht vor. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen sei und damit ohne Einwilligung Hehns genutzt werden dürfe, erfordere eine Abwägung zwischen dem Interesse Hehns am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der BamS wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Recht habe das OLG Köln die Interessen Sascha Hehns höher gewichtet als die der BamS.
Zu Gunsten der BamS sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie ein Foto genutzt habe, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer „Traumreise“ stehe und sich dadurch teilweise von der Person Hehns gelöst habe. Dies führe jedoch nicht dazu, dass das Foto – selbst in einem redaktionellen Kontext – schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden dürfe. Der Symbolcharakter des Fotos sei vielmehr in die Interessenabwägung einzustellen. Diese falle nach Überzeugung des BGH zu Gunsten Hehns aus.
Das OLG Köln habe zutreffend angenommen, die Veröffentlichung des Bildnisses sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es habe der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses Hehns daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person Hehns und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie „Das Traumschiff“ enthalte, seien der Bewerbung des „Urlaubslottos“ der Bild am Sonntag funktional untergeordnet. Die BamS habe ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie „Das Traumschiff“ hergestellt habe.
Kein Anspruch auf Auskunft über Druckauflagenstärke
Ohne Rechtsfehler habe das OLG zudem einen Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen Hehns bejaht.
Ein Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage der Sonntagszeitung vom 18. Februar 2018 stehe Sascha Hehn jedoch nicht zu. Zur Bezifferung seines Anspruchs könne er sich auf die im Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durchschnittsauflage im I. Quartal 2018 stützen.
tsp