Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass normalerweise für einen internetfähigen PC Rundfunkgebühren erhoben werden dürfen. Dies gilt aber nicht, wenn diese bereits für ein auf dem Grundstück befindliches herkömmliches Rundfunkgerät entrichtet werden. Dabei darf es sich auch um privat genutzte Geräte handeln. Ein Urteil, dass vor allem für Selbstständige und Freiberufler interessant ist, die über ein Büro in ihren eigenen vier Wänden verfügen.
Seit dem Jahr 2007 erhebt die GEZ aufgrund einer Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) für beruflich genutzte PC auch dann Rundfunkgebühren, wenn diese vornehmlich von Freiberuflern und Gewerbetreibenden in ihrem Eigenheim oder Wohnung benutzt werden. Die GEZ fordert die Rundfunkgebühren zum Ärger der Betroffenen auch dann ein, wenn diese bereits Gebühren für ihre privat genutzten „herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte“ als Erstgeräte – sprich Radio und Fernsehen – entrichten.
So war es auch im zugrundeliegenden Fall, in dem ein freiberuflich tätiger Softwareentwickler und Systembetreuer am 01.01.2008 in ein Einfamilienhaus zog. Darin richtete er sich sowohl eine private Wohnung, als auch sein Büro ein. Zu seiner Büroausstattung gehörte auch ein Computer (PC) als notwendiges Arbeitsgerät. Darüber hinaus befanden sich in seinem Büro keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte. Nach seiner Darlegung benutze er ausschließlich die in seinen privaten Haushalt befindlichen Geräte für den Rundfunkempfang.
Nachdem er der GEZ seinen Umzug mitgeteilt hatte, wollte er unter anderem unter Berufung auf die Zweitgerätefreiheit keine Gebühren mehr für den beruflich genutzten PC bezahlen. Er verlangte daher vom bayerischen Rundfunk hinsichtlich dieser Zahlungen einen Gebührenbescheid. Da sein Widerspruch erfolglos war, klagte er gegen den in seinen Augen rechtswidrigen Gebührenbescheid und bekam vom Bayerischen Verwaltungsgericht in München Recht. Hiergegen legte der bayerische Rundfunk Berufung ein.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof wies jedoch die Berufung des bayerischen Rundfunks zurück. Die Richter entschieden in ihrem Urteil vom 27.04.2011, dass der Gebührenbescheid rechtswidrig ist (Az. 7 BV 10.443). Zwar müssen gewöhnlich für einen internetfähigen PC Rundfunkgebühren entrichtet werden. Dies hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 27.10.2010 klargestellt (BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09). Anders ist das aber dann, wenn die sogenannte Zweitgerätefreiheit greift, die in § 5 Abs. 3 RGebStV geregelt ist. Dies setzt voraus, dass die Geräte ein und demselben Grundstück zuzuordnen sind und dort andere herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten werden.
Entgegen der Ansicht des bayerischen Rundfunks gilt diese Vorschrift auch dann, wenn auf dem gleichen Grundstück lediglich privat betriebene Erstgeräte wie Radio und Fernsehen zum Rundfunkempfang bereit gehalten werden.
Für diese Auslegung der Vorschrift spricht zunächst einmal der Wortlaut der Regelung, der keinerlei Einschränkung auf beruflich genutzte Rundfunkempfangsgeräte enthält. In diesem Fall darf die zuständige Landesrundfunkanstalt beziehungsweise die GEZ nicht einfach den Anwendungsbereich der Zweitgerätefreiheit auf beruflich genutzte Erstgeräte begrenzen. Der Gesetzgeber muss eine solche Eingrenzung klar zur Sprache bringen, damit nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen wird. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift.
Allerdings hat das Gericht aufgrund der großen Bedeutung dieser Rechtsfrage die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aufgrund der überzeugenden Begründung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sind die Erfolgsaussichten hier eher als günstig zu beurteilen. Dafür spricht auch, dass bereits drei Berufungsgerichte in ähnlich gelagerten Fällen im Sinne der betroffenen Bürger entschieden haben (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.03.2010 Az. 10 A 2910/09, Niedersächsisches OVG, Urteil vom 03.01.2011 Az. 4 LA 342/10, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2010 Az. 7 A 10416/10.OVG).
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