Die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ beschäftigt die Gerichte zurzeit. Facebook muss eine gesperrte Seite der Kleinstpartei nicht bis nach der Bundestagswahl am 26. September freigeben. Der Eilantrag wurde abgelehnt.
Die eigentlich bedeutungslose rechtsradikale Partei „Der III. Weg“ hat es in den vergangenen Tagen mehrfach geschafft, die medialen Schlagzeilen zu beherrschen. Nach den umstrittenen Wahlplakaten musste sich nun sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Partei beschäftigen. Und auch dieses Mal ging es nicht gut aus für den „III. Weg“.
Mit nun veröffentlichtem Beschluss hat das BVerfG einen Antrag der Partei abgelehnt (Beschl. v. 21.9.2021, Az. 1 BvQ 100/21). Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen jedoch nicht vor, so das BVerfG. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehöre die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Dem genüge der Antrag jedoch nicht, so die Bundesverfassungsrichter.
Die Partei, die an den Wahlen zum Deutschen Bundestag am 26. September 2021 teilnehme, lege bereits nicht hinreichend dar, aufgrund welcher Umstände ihr Ansprüche gegenüber Facebook zustehen solle. „Der III.Weg“ sei weder Inhaberin oder Berechtigte des zugrundeliegenden Kontos bei Facebook, noch habe die Partei nachvollziehbar weitere Umstände dargelegt, weshalb gerade sie Ansprüche aus der Sperrung der Seite gegen die Betreiberin des Netzwerks ableiten können soll.
tsp