Der BGH hat? in einem Urteil vom 07.10.2009 (Az. I ZR 216/07) entschieden, dass der Abmahnende nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen den Abgemahnten hat, wenn die Abmahnung vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin, ein Krankenversicherungsunternehmen, gegen einen Wettbewerber zwei einstweilige Verfügungen erwirkt, diese aber nicht dem Verfügungsbeklagten zukommen lassen. Vielmehr beauftragte die Klägerin zunächst ihren Anwalt den Wettbewerber wegen der Wettbewerbsverstöße kostenpflichtig abzumahnen. Nachdem sich der Wettbewerber weigerte, die Unterlassungserklärung abzugeben, stellte die Klägerin diesem die einstweiligen Verfügungen zu. Die Klägerin verlangte anschließend vom Abgemahnten den Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Kosten.
Der BGH entschied im vorliegenden Fall, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zustehe und begründete dies wie folgt:
„(…)Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil die Abmahnungen erst zu einem Zeitpunkt an die Beklagten versandt wurden, als die Klägerin bereits Verbotsverfügungen gegen sie erwirkt hatte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, dass Ersatz der Aufwendungen nur für Abmahnungen beansprucht werden kann, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen desselben Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen worden sind.(…)“
Weiter erklärte der BGH, dass der Kläger auch aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten habe, wenn die Abmahnung nach dem Erwirken einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen werde:
„(…)Das Berufungsgericht hat zu Recht auch einen Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den für die beiden Abmahnschreiben entstandenen Kosten aus § 683 Satz 1, §§ 677, 667 BGB verneint, weil die Abmahnungen jedenfalls nicht im Interesse der Beklagten lagen.(…)
Zweck der Abmahnung ist es, dem Schuldner, der sich nicht streitig stellt, eine Möglichkeit zu geben, den Streit kostengünstig beizulegen. Die nachgeschaltete Abmahnung vermittelt eine solche kostengünstige Möglichkeit nicht. Ist bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner erlassen worden, ist es für den Schuldner am kostengünstigsten, wenn ihm die Verfügung zugestellt wird und er gegen diese Verfügung Kostenwiderspruch einlegt oder eine Unterwerfungserklärung abgibt. Ein auf die Kosten beschränkter Widerspruch des Schuldners hat in der Regel zur Folge, dass die für den Erlass der Verbotsverfügung entstandenen Kosten nach § 93 ZPO vom Gläubiger zu tragen sind. Denn der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt wurde, wird grundsätzlich so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben.(…)“
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