Der BGH hat in einem Urteil vom 10.12.2009 (Az. I ZR 201/07) entschieden, dass in der Angabe der E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit auf einer Internetseite eines Online-Händlers keine konkludente Einwilligung zur Übersendung von E-Mail-Werbung gesehen werden kann.In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte im gewerblichen Kraftfahrzeughandel tätig ist, die Beklagte abgemahnt, weil diese der Klägerin unzulässige E-Mail-Werbung zugesendet hatte. Der BGH führt zu dem Sachverhalt weiter aus:
„(…)Die Beklagte sandte der ebenso wie sie im Kraftfahrzeughandel gewerblich tätigen Klägerin, mit der sie zuvor keine geschäftlichen Kontakte gehabt hatte, am 9. Juni 2006 ihr aktuelles Kfz-Händlerangebot für den Monat Juni 2006 per elektronischer Post zu. Die Klägerin, die darum weder gebeten noch dem ausdrücklich zugestimmt hatte, beanstandete dies als unzulässige E-Mail-Werbung. Nachdem die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung und hat, nachdem diese auch keine Abschlusserklärung abgegeben hat, im vorliegenden Rechtsstreit Hauptsacheklage erhoben.(…)“
Der BGH entschied, dass eine unzumutbare Belästigung durch die unzulässige E-Mail-Werbung vorliege. Insbesondere könne nicht aus der Möglichkeit über die Internetseite der Klägerin mit dieser per E-Mail Kontakt aufzunehmen, geschlossen werden, dass die Klägerin hierdurch konkludent der Zusendung von E-Mail-Werbung zugestimmt habe. Das Gericht führte weiter aus:
„(…)Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte mit ihrer Werbung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (in der Fassung, in der diese Vorschrift bis zum 30.12.2008 gegolten hat; im Weiteren: UWG 2004) verstoßen hat.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann.
Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts angenommen, die Angabe auf der Homepage der Klägerin, dass derjenige, der mit ihr im Kontakt treten oder ihr etwas mitteilen möchte, ihr hierzu unter anderem eine E-Mail senden könne, habe erkennbar allein die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer betroffen und daher nicht als konkludente Einwilligung in die streitgegenständliche E-Mail-Werbung gewertet werden können. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.(…)“
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