Der Ex- Bürgermeister der Stadt Berlin, Klaus Wowereit, klagt gegen die Veröffentlichung von drei Bildern in der „BILD“-Zeitung, die ihn mit Freunden in einer Bar zeigen. Die BILD publizierte die Bilder unter der Überschrift „Vor der Misstrauensabstimmung ging´s in die Paris-Bar …“.

Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, der am 26. Juli verhandeln wird (VI ZR 310/14).

Die Bilder zeigen den Betroffenen beim Besuch dieser Bar, einem bekannten Prominenten-Treff in Berlin, ferner einen Freund, den „Bread & Butter“-Chef, und dessen Frau am Vorabend der Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus von Berlin, die wegen des in die Kritik geratenen Managements beim Bau des neuen Berliner Flughafens (BER) beantragt worden war. Im Bildtext heißt es unter anderem: „Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt … und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar (Kantstraße)“. Auf derselben Seite der Zeitungsausgabe befindet sich ein Bericht über die politische Vita des Klägers mit der Überschrift „Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten“, in dem detailliert über die Amtsjahre des Klägers und seinen „Absturz in 11,5 Jahren“ berichtet wird.

Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der genannten Bilder stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Vor dem BGH erhofft sich die Bild Zeitung nun besseren Erfolg.

Wieviel Privatsphäre steht Politikern zu?

Die Vorinstanzen haben einhellig entschieden, dass durch die Veröffentlichung der Bilder die Privatsphäre des Ex-Bürgermeisters verletzt wurde. Das Öffentlichkeitsinteresse muss hier gegenüber dem Recht am eigenen Bild von Klaus Wowereit zurückstehen.

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte eine Veröffentlichung ihres Bildnisses auch ohne ihre Einwilligung hinnehmen müssen. An der Veröffentlichung der Bilder besteht nämlich in der Regel ein erhöhtes öffentliches Interesse, das Vorrang vor dem Recht am eigenen Bild der betroffenen Person hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Ein berechtigtes Interesse besteht zum Beispiel dann, wenn das Bild in einem privaten Rahmen entstanden ist und keinerlei Mehrwert für die öffentliche Berichterstattung hat.

Das Landgericht Berlin entschied hier, dass es der Zeitung nur um die reine Befriedigung von Neugier gehe und das Bild in keiner Weise zur öffentlichen Diskussion über die bevorstehende Misstrauensabstimmung beitrage. Aus diesem Grund steht dem Ex-Bürgermeister ein Unterlassungsanspruch zu.

Das Urteil des BGH darf mit Spannung erwartet werden. Wir werden selbstverständlich darüber berichten.

Vorinstanzen:

Kammergericht Berlin – Beschluss vom 7. Juli 2014 – 10 U 143/13

LG Berlin – Urteil vom 27. August 2013 – 27 O 180/13

Quelle: Pressemitteilung BGH    (JEB)