Heute hat der BGH über die Haftung für offene WLAN Netze verhandelt. Medienberichten zufolge hat der BGH offen gelassen, ob möglicherweise eine Haftung der Anschlussinhaber wegen „Öffnung einer Gefahrenquelle“ in Betracht kommt. Ähnlich hatte der BGH bereits in der „Halzband“-Entscheidung geurteilt. Bis vor wenigen Minuten war unklar, wann das Urteil in dem aktuellen Verfahren verkündet werden soll. Jetzt steht der Termin fest: Am 12.05.2010, 9 Uhr wird der Bundesgerichtshof die Entscheidung verkünden. Hier die Hintergründe zur aktuellen Verhandlung:
Verhandlungstermin 18. März 2010
I? ZR? 121/08
LG Frankfurt – 2/3? O? 19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007
OLG Frankfurt a. M. – 11? U? 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§? 97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Er habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn – anders als im Streitfall – konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.