Das OLG Köln hatte am 14. November 2019 entschieden, dass zahlreiche Ausgestaltungen der Ärzte-Bewertungsplattform Jameda unzulässig seien. Die Plattform gewähre zahlenden Ärzten „verdeckte Vorteile“ und verlasse die Rolle des „neutralen Informationsmittlers“. Nun hat der BGH die Klagen von Zahnärzten abgewiesen.

Zwei Ärzte haben das Online-Bewertungsportal Jameda erfolgreich auf Löschung des ohne ihr Einverständnis angelegten Profils verklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied im November 2019, dass zahlreiche Ausgestaltungen der Plattform unzulässig seien (Urt. v. 14.11.2019, Az. 15 U 89/19 und 15 U 126/19). Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revisionen der Zahnärzte zurückgewiesen (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19). Die Urteilsbegründungen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

Jameda: Ärzte wenden sich gegen „verdeckte Vorteile“ für zahlende Kunden

Die Plattform Jameda wird monatlich von mindestens sechs Millionen Nutzern besucht. Inzwischen liest ein Drittel der Patienten Onlinebewertungen vor dem Arztbesuch. Wie aus einer in Berlin veröffentlichten Umfrage des Digitalverbandes Bitkom hervorgeht, sind gute Bewertungen für 34 Prozent ein wichtiges Kriterium bei der Arztwahl.

Die Plattform erstellt dabei für alle Ärzte unter Verwendung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ein Basisprofil mit Namen, akademischem Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weiteren Kontaktdaten und Sprechzeiten. Nutzer des Portals können die Ärzte nach bestimmten, vorgegebenen Kriterien benoten und in Form von Freitextkommentaren bewerten. Aus den abgegebenen Einzelbewertungen werden für die unterschiedlichen Kategorien Durchschnittsnoten gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wiederum eine Gesamtnote für den jeweiligen Arzt, die auf dessen Profil sichtbar ist. Jameda bietet den in ihrem Portal erfassten Ärzten den Erwerb eines „Gold“- oder „Platinpakets“ gegen monatliche Zahlungen von 69 € bzw. 139 € an, die es ermöglichen, die Profilseiten – etwa durch Hinzufügen eines Fotos, Setzen eines Links auf die eigene Internetseite oder die Veröffentlichung von Fachartikeln – ansprechender zu gestalten.

Die Klägerin im Verfahren VI ZR 488/19 ist Fachzahnärztin für Parodontologie, der Kläger im Verfahren VI ZR 489/19 Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Sie verfügen über kein kostenpflichtiges Paket bei Jameda. In ihre Jameda-Aufnahme haben sie nicht eingewilligt. Beide werden von Jameda deshalb mit einem Basisprofil geführt. Mit ihren Klagen verlangen sie zum einen die vollständige Löschung ihrer Daten von der Plattform, zum anderen, es auch in Zukunft zu unterlassen, sie betreffende Profile zu veröffentlichen, wenn Jameda bestimmte, im einzelnen beschriebene Merkmale aufweise.

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Konkret wenden sich die beiden Ärzte hierbei gegen eine Vielzahl – im Einzelnen bezeichneter – Unterschiede bei der Ausgestaltung von zahlungspflichtigen Gold- oder Platinprofilen einerseits und Basisprofilen andererseits (z. B.: Verlinkung anderer Ärzte bzw. Ärztelisten, die Möglichkeit, Bilder, Texte u. ä. einzustellen, Werbung von Drittunternehmen) sowie eine unterschiedliche Behandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten in Bezug auf bestimmte Serviceleistungen, etwa eine professionelle Hilfestellung beim Verfassen von Texten oder eine kostenlose Hotline nur für zahlende Ärzte.

OLG Köln: Ausgestaltungen Jamedas unzulässig

Das OLG Köln hatte auf die Klage der beiden Ärzte entschieden, dass mehrere frühere bzw. aktuelle Ausgestaltungen der Plattform unzulässig seien. Mit ihnen verlasse Jameda die zulässige Rolle des „neutralen Informationsmittlers“ und gewähre den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise „verdeckte Vorteile“. Andere von den Ärzten gerügte Funktionen seien dagegen zulässig.

Das OLG Köln beanstandete insbesondere, dass auf dem ohne Einwilligung eingerichteten Profil der beiden Ärzte (sog. „Basiskunden“) auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde, während auf den Profilen der Ärzte, die Beiträge an die Plattform bezahlen (sog. „Premium-“ oder „Platinkunden“), ein solcher Hinweis unterblieb. Unzulässig sei ebenfalls, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt würden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen sei. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ärzten, während auf den Profilen von sog. Platinkunden ein solcher Verweis unterbliebe. Schließlich sei auch der Hinweis auf eine Liste mit Ärzten für spezielle Behandlungsgebiete unzulässig, der ebenfalls auf den Profilen zahlender Ärzte nicht zu sehen sei.

Anders als das LG Köln, welches in erster Instanz die gesamte Ausgestaltung Jamedas für unzulässig gehalten hatte, hatte das OLG Köln die verschiedenen Funktionen einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Nach der Rechtsprechung des BGHs sei entscheidend, ob die Plattform ihre grundsätzlich geschützte Position als „neutrale Informationsmittlerin“ dadurch verlassen habe, dass sie den zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile“ zukommen lasse. Das sei der Fall, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Mit den vorbeschriebenen Funktionen verlasse das Portal die Funktion als „neutraler Informationsmittler“.

Button, Fachbeiträge, Basis- und Premiumkunden

Der mittlerweile abgeschaffte Button, mit dem auf dem Profil der Basiskunden, „weitere“ Ärzte in der näheren Umgebung angezeigt worden seien, bei Premiumkunden dagegen nicht, habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Premiumkunden hätten keine örtliche Konkurrenz. Der bei Basiskunden eingeblendete Button sei als „Absprungplattform“ auf die Profile anderer Ärzte anzusehen. Für die Nutzer sei nicht deutlich gewesen, aus welchem Grund bei einem Basisprofil ein Verweis auf örtliche Konkurrenz eingeblendet worden sei, nicht jedoch bei einem Premiumprofil. Auch wenn die Plattform den Button zwischenzeitlich abgeschafft habe, könne sie zur Unterlassung verurteilt werden, da Wiederholungsgefahr bestehe.

Auch die unterschiedliche bildliche Darstellung zwischen Basis- und Premiumkunden in Auflistungen stelle – anders als bei der bildlichen Darstellung auf den einzelnen Profilen – einen verdeckten Vorteil dar. Dadurch werde ein erhebliches „optisches Gefälle“ zwischen Basiskunden und Premiumkunden erzeugt, womit die Plattform im Vorfeld der endgültigen Arztwahl lenkend in den Wettbewerb zwischen den örtlichen Konkurrenten eingreife.

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Ebenfalls sei ein unzulässiger verdeckter Vorteil, dass die Nutzer auf dem Profil von Basiskunden auf Fachbeiträge von anderen Ärzten hingewiesen würden, was bei Platin-Kunden unterbleibe. Dies erwecke bei den Nutzern den unzutreffenden Eindruck, Basiskunden wollten oder könnten keine entsprechenden Fachartikel veröffentlichen. Tatsächlich könne diese Funktion aber nur bei Buchung eines Premiumpakets durch den Arzt genutzt werden. Jedenfalls wenn die eingeblendeten Artikel von zahlenden Ärzten stammten, die in einer Entfernung von bis zu 100 km zu nicht zahlenden Ärzten praktizierten, ergebe sich eine mögliche Konkurrenzsituation.

Schließlich sei auch der Hinweis auf dem Profil der Basiskunden auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf demselben Fachgebiet ein unzulässiger verdeckter Vorteil. Durch den Hyperlink könne beim Nutzer der Eindruck entstehen, dass der Arzt möglicherweise nicht ausreichend qualifiziert sei, weil auf seinem Profil auf weitere Kollegen für das „spezielle“ medizinische Fachgebiet verwiesen werde, wohingegen bei Premiumkunden kein Verweis die Patienten dazu animieren könnte, die Suche nach einem möglichst qualifizierten Arzt fortzusetzen.

BGH verhandelt am 12. Oktober 2021 zu Jameda

Rechtlich hat das OLG Köln den Anspruch der Ärzte auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt. Es hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sog. Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen könne. Das Geschäftsmodell der Plattform könne nicht als eigene meinungsbildende Tätigkeit aufgefasst werden, sondern allenfalls als ein Hilfsdienst zur besseren Verbreitung von (Dritt-)Informationen.

Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hatte das OLG Köln dagegen nicht beanstandet. Insoweit hatte das OLG auf die erfolgreiche Berufung Jamedas die Klagen der beiden Kläger abgewiesen.

Das OLG Köln hatte die Revision für beide Seiten in beiden Verfahren zugelassen, da die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungsplattform die Rolle als „neutrale Informationsmittlerin“ verlasse, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt sei und für eine Vielzahl künftiger Verfahren Bedeutung haben werde.

Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGHs hat nun die Revisionen der klagenden Ärzte zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2019 (VI ZR 301/17) hatte sich lediglich auf einen Einzelfall der Gestaltung der Bewertungsplattform bezogen.

Wir werden über das Verfahren an dieser weiter berichten.

tsp