„Endlich Urlaub! Neues Familien-Glück auf Mallorca“. So betitelte die Boulevard-Zeitschrift „FREIZEIT SPASS“ einen Beitrag über das Anwesen der Familie Schumacher. Illustriert wurde es mit einer Drohnenaufnahme der Ferienvilla. Warum dies keinen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre des Ex-Formel 1-Weltmeisters und dessen Familie darstellt, hat nun der BGH entschieden.

Die im Burda-Verlag erscheinende Zeitschrift FREIZEIT SPASS veröffentlichte in einem Artikel eine Luftbildaufnahme des Mallorca-Anwesens des ehemaligen Formel 1- Weltmeisters Michael Schumacher. Da Leser durch die Per­spek­ti­ve der Auf­nah­me jedoch nicht ohne wei­te­res Rück­schlüs­se auf den ge­nau­en Stand­ort der Villa zie­hen könn­ten, sah der Bundesgerichtshof (BGH) kei­nen Ein­griff in die Pri­vat­sphä­re der Familie und hob das Urteil der Vorinstanz auf (BGH, Urteil vom 5. November 2024, Az. VI ZR 110/23).

Die Familie des ehemaligen Formel-1-Weltmeisters Michael Schumacher kaufte ein Anwesen auf Mallorca. Ein gefundenes Fressen für die Klatschpresse. So titelte die Zeitschrift FREIZEIT SPASS in ihrer Ausgabe Nr. 30 vom 15. Juli 2020: „Endlich Urlaub! Neues Familien-Glück auf Mallorca“. Der Artikel berichtete über einen Aufenthalt der Familie Schumacher auf der Baleareninsel und wurde unter anderem mit einem Luftbild der Ferienvilla illustriert. Die Bildunterschrift lautete: „Das traumhafte Anwesen der Familie auf Mallorca mit Garten und Pool“. Auf dem Foto war das Anwesen deutlich zu erkennen, einschließlich Dach, Fenster, Terrasse und dem zum Anwesen gehörenden Garten samt Palmen. Das Bild stammte aus einem Verkaufsprospekt der Villa, wurde jedoch ohne Einwilligung der Familie Schumacher verwendet.

Im Artikel wurden außerdem die Freizeitaktivitäten der Familie beschrieben, mit Formulierungen wie: „Jetzt genossen beide unbeschwerte Urlaubstage mit Freunden auf Mallorca“ oder „… als sie in einer Bucht bei Port d’Andratx vor einem Jetski stand“.

Die Familie klagte auf Unterlassung bestimmter Formulierungen sowie der Veröffentlichung der Luftbilder.

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Vorinstanzen sahen rechtswidrigen Eingriff in Privatsphäre der Schumachers

Während in Bezug auf die Textpassagen eine Einigung mit dem Burda-Verlag, dem Herausgeber der FREIZEIT SPASS, erzielt werden konnte, blieb die Veröffentlichung der Luftaufnahme umstritten. Sowohl das Landgericht (LG) Frankfurt am Main ( Az. 2-34 O 106/21) als auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ( Az. 16 U 91/22) untersagten deren erneute Verwendung und bejahten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Familie Schumacher.

Es liege ein Eingriff in die Privatsphäre der Schumachers vor, die auch das Recht umfasse, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liege hier darin, dass FREIZEIT SPASS die Luftbildaufnahme veröffentlicht und durch die Ergänzung des Namens die Anonymität des Anwesens aufgehoben und eindeutig identifizierbar gemacht habe.

Da sich das Anwesen in einer geschützten Wohnanlage („Gated Community“) befinde, die nur mit ausdrücklicher Genehmigung zugänglich sei und allein privaten Erholungszwecken diene, wiege das Schutzinteresse der Familie schwerer als ein mögliches öffentliches Berichterstattungsinteresse. Die Lokalisierbarkeit ihres Rückzugsorts gefährde nachhaltig ihre Anonymität und Sicherheit.

Burda-Verlag mit Erfolg vor dem BGH

Die Revision des Verlags hatte vor dem BGH nun jedoch Erfolg. Zwar bejahte der BGH eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und einen Eingriff in die Privatsphäre, hielt jedoch den Eingriff nicht für rechtswidrig. Nach Auffassung des BGH könnten die Leser der FREIZEIT SPASS aus der Mitteilung, dass die Kinder der Familie Schumacher in einer Bucht bei Port d’Andratx unbeschwerte Urlaubstage auf Mallorca verbrächten, nicht ohne Weiteres auf den Standort der Familienvilla schließen. Damit vertritt er hier eine andere Sicht als die Vorinstanzen. Der Artikel ließe, anders als das OLG vermutet habe, nicht erkennen, dass sich das Schumacher-Anwesen in der Bucht von Port d’Andratx oder deren unmittelbarer Nähe befinde. Im Text werde lediglich angegeben, dass sich das Anwesen auf Mallorca befindee.

Zudem sei auf dem Luftbild das Meer nicht erkennbar, sodass der Leser durch dieses Bild auch nicht den Eindruck gewinnen könne, dass das Anwesen in der Nähe von Port d’Andratx liege. Der Artikel trage daher nicht dazu bei, das Anwesen leichter auffindbar zu machen und vergrößere somit nicht die Gefahr eines Nachahmeffektes für weitere Drohnenaufnahmen. Der BGH hob daher das Urteil des OLG auf.