Im Verfahren gegen die BILD ging der „Traumfrau gesucht“-Teilnehmer trotz bestätigter Persönlichkeitsrechtsverletzung leer aus. Die Verletzung sei nach Ansicht des BGH nicht schwerwiegend genug, um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut in einem Urteil zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichtserstattung. Ob eine aufgrund unzulässiger Verdachtsberichterstattung schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, muss im Ergebnis anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, so der BGH (Urteil v. 22.2.2022, Az. VI ZR 1175/20).
Bei der Verdachtsberichterstattung berichten die Medien öffentlich über einen Verdacht gegenüber einer Person, wobei dabei der Name der Person offengelegt oder sie anderweitig identifizierbar gemacht wird. Eine solche Berichterstattung ist vor allem im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nur in engen Grenzen zulässig. Nicht selten droht bei derartigen Berichten eine Vorverurteilung des Betroffenen.
Anfang des Jahres hatte sich der BGH in seinem Urteil zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichtserstattung erneut geäußert.
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„Traumfrau gesucht“-Teilnehmer klagte gegen BILD
Gegenstand des Verfahrens war ein Pressebericht über ein anstehendes Strafverfahren. Der Kläger ist in der Medienwelt nicht ganz unbekannt. So nahm er an fünf Staffeln der Sendung „Traumfrau gesucht“ des Fernsehsenders RTL II teil und ist in den sozialen Medien aktiv. Im Jahr 2019 wurde gegen den Kläger eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen Betrugs anberaumt. Am 10. und 11.02.2019 veröffentlichten die Beklagten in der Online- und Printausgabe der BILD-Zeitung zwei inhaltsgleiche Berichte über das Strafverfahren. Die Beiträge waren überschrieben mit:
„ Betrugsanklage gegen D[…] S[…]“ (online) und „Betrugs-Anklage gegen den Rosen-Kavalier“ (print).
Auch im Beitrag selbst wurde der Name des Klägers mehrfach genannt. So schrieb die BILD u.a.:
„Noch im Februar muss sich D[…] S[…] vor dem Amtsgericht Köln verantworten. Die Anklage lautet auf gewerbsmäßigen Betrug. Von seinen einstigen Freunden R[…] (55) und J[…] L[…] (58) soll er sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen mehrere Tausend Euro geliehen haben. Viel Geld für das Ehepaar. […]
Der Name des Klägers wurde dabei vollständig preisgegeben. Dieser fühlte sich dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er ging von einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung aus und verlangte Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung von mind. 20.000 €. Das benannte Strafverfahren wurde im Übrigen in der Hauptverhandlung am 20.02.2019 eingestellt.
Bereits Vorinstanz hatte Klage abgewiesen
Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Köln in der Folge die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Jetzt blieb auch die Revision des Klägers vor dem BGH im Ergebnis erfolglos.
Zwar bejahte der BGH grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Berichterstattung. Das OLG sei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Wortberichterstattung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingreift. Die den Kläger identifizierende Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren beeinträchtige zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs.
„Die den Beschuldigten identifizierenden Berichterstattungen über ein laufendes Strafverfahren beeinträchtigen zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt machen und seine Person in den Augen des Adressaten negativ qualifizieren (…)“.
Verletzt gewesen sei auch die Möglichkeit der Stellungnahme des Betroffenen, die grundsätzlich von den Medien eingeholt werden müsse. Zwar hatten die Beklagten den Kläger im Vorfeld um eine Stellungnahme gebeten. Der kurz darauf folgenden Bitte des Klägers um Fristverlängerung seien sie aber nicht mehr nachgekommen. Dies sei aber im Rahmen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung Voraussetzung. Nach diesen Grundsätzen sei das OLG zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Online- und Printberichterstattungen unzulässig waren, weil es an der für die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung erforderlichen ausreichenden Möglichkeit des Klägers zur Stellungnahme fehlte.
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Trotz Bejahung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneinte der BGH aber eine Geldentschädigung. Ein Anspruch auf Geldentschädigung sei aus Sicht des BGH nur dann gegeben, wenn die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff darstelle. Die vorliegende Verletzung sei nicht schwerwiegend genug, um eine solche rechtfertigen zu können. Ob die Verletzung schwerwiegend sei, könne nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Wichtig sei dabei insbesondere die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens. Auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen sei zu berücksichtigen. Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Verdachtsberichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. Es gehöre zur Aufgabe der Medien, Verfehlungen auch von namentlich benannten Personen aufzuzeigen.
Der BGH führt dazu aus:
„Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalles eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderte, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, zu Recht verneint (…).“
Bei der Verdachtsberichterstattung dürfe aber die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte anerkannte Unschuldsvermutung nicht außer Acht gelassen werden. Häufig setzt die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleich. Im Falle einer späteren Einstellung des Verfahrens – so wie es hier geschehen war – kann bei den Lesern dennoch der Schuldvorwurf im Kopf hängen bleiben. Deshalb sei bei der Verdachtsberichterstattung regelmäßig ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen, erforderlich. Auch dürfe die Darstellung keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Darüber hinaus müsse es sich bei der Verdachtsberichtserstattung um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit überhaupt gerechtfertigt ist.
eer