Fotorecht – Der Suchmaschinen-Riese Google hat im Streit um seine Bildersuche zum zweiten Mal binnen weniger Monate einen entscheidenden Sieg vor dem BGH errungen.
Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Künstlerin, die Bilder im Internet veröffentlicht hatte, sich dagegen gewehrt hatte, dass diese Bilder in der Google-Bildersuche als Vorschaubilder zu finden waren.
Der BGH hatte damals (Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08) die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin keine technischen Vorkehrungen auf ihrer Internetseite getroffen hatte, um zu verhindern, dass dort eingestellte Bilder von Suchmaschinen aufgefunden und angezeigt werden können. Der Verzicht auf entsprechende Schutzvorkehrungen wurde als Einwilligung in eine Wiedergabe als Vorschaubilder gewertet; eine solche Einwilligung schließe die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Urheberrecht aus.
Bilder vorliegend von Dritten im Internet veröffentlicht
Im vorliegenden Fall war das streitgegenständliche Bildmaterial nicht vom Urheber selbst sondern auf den Internetseiten Dritter online gestellt worden. Dennoch nahm der BGH auch im heute verkündeten Fall (Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10) eine entsprechende Einwilligung an, obgleich der Kläger geltend gemacht hatte, den Betreibern jener Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder zu sehen waren, keine entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung des Bildmaterials eingeräumt zu haben.
Urheber hatte Dritten das Recht zu Veröffentlichung im Internet eingeräumt
Entscheidend war für den BGH laut seiner Pressemitteilung vom heutigen Tage, dass der Kläger überhaupt Dritten das Recht eingeräumt habe, das Bild im Internet zu veröffentlichen. Der BGH unterstellte als bekannt, dass Suchmaschinen automatisch Webseiten nach Bildmaterial durchsuchen, ohne unterscheiden zu können, ob ein Bild vom Berechtigten im Internet eingestellt ist oder nicht. Der Suchmaschinenbetreiber dürfe ein so veröffentlichtes Bild so verstehen, dass auch die Anzeige eines entsprechenden Vorschaubildes von einer entsprechenden Einwilligung erfasst sei.
BGH verweist Urheber auf Ansprüche gegen Dritte
Der BGH stellte jedoch ausdrücklich fest, dass dem Urheber unbenommen bleibe, diejenigen in Anspruch zu nehmen, die das Bildmaterial unberechtigt ins Internet gestellt haben.