Sieg für Boris Becker: Ein Beitrag aus der Sendung des Comedian Oliver Pocher darf nicht mehr gezeigt werden. Darin sei Becker ins Lächerliche gezogen worden. Das aber müsse sich die Ex-Tennislegende nicht gefallen lassen, so das OLG Karlsruhe.
Als hätte Comedian Oliver Pocher nach der Trennung von seiner Frau Amira Pocher derzeit nicht genügend Schlagzeilen auf seiner Seite, ist nun auch der öffentlich ausgetragene Streit zwischen Ex-Tennisstar Boris Becker und ihm um ein weiteres Kapitel reicher: Becker hat sich mit einer Unterlassungsklage in zweiter Instanz durchgesetzt. Pocher ist es damit nun untersagt, strittige Bildsequenzen eines Fernsehbeitrags weiter zu verbreiten. Die hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nun entschieden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2022, Az. 2 O 20/21).
Pocher verlieh Fake-Modepreis an Becker
Anlass der Streitigkeit zwischen Ex-Tennisprofi Boris Becker und dem Comedian Oliver Pocher war ein am 29.10.2020 ausgestrahlter etwa 15-minütiger Beitrag in der von Pocher moderierten RTL-Fernsehsendung „Pocher – gefährlich ehrlich“. In dem Beitrag wird Boris Becker ein „Fake“-Modepreis („Fashion Brand Award“) einer frei erfundenen Zeitschrift für eine von Pocher betriebene Modelinie verliehen.
Becker sah durch die Verwendung der durch Täuschung erlangten Videoaufnahmen sein Persönlichkeitsrecht verletzt und hatte Pocher beim Landgericht (LG) Offenburg auf Unterlassung der Verbreitung sowie auf Löschung der aufgezeichneten Film- und Bildaufnahmen in Anspruch genommen.
Das LG hatte die Klage mit Urteil vom 15. November 2022 abgewiesen, weil im konkreten Fall die Meinungs- und Rundfunkfreiheit, auf die sich Pocher berufen könne, gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang genieße (LG Offenburg, Urteil vom 15.11.2022, Aktenzeichen: 2 O 20/21).
Becker hatte gegen dieses Urteil beim OLG Karlsruhe Berufung eingelegt und hat durch das nun verkündete Urteil Recht bekommen. Oli Pocher ist es damit nun untersagt, die strittigen Bildsequenzen weiterhin zu verbreiten. Außerdem muss er die Bildsequenzen löschen, soweit sie im Rahmen seiner eigenen Internetpräsenz veröffentlicht sind.
Persönlichkeitsrecht Beckers hat Vorrang
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das OLG ausgeführt, dass keine wirksame Einwilligung Beckers zur Verwendung der angefertigten Bildsequenzen vorgelegen habe, weil er von Pocher bewusst über den Zweck der Aufnahmen getäuscht worden sei. Während Becker vorgespiegelt worden sei, einen ernst gemeinten, echten Preis für sein Modelabel zu erhalten, habe der tatsächliche Zweck darin bestanden vorzuführen, wie er ohne sein Wissen zur Annahme einer in die Trophäe eingearbeiteten „Spendensumme“ veranlasst wird.
Eine Verwendung der Bildsequenzen ohne Einwilligung Beckers wäre laut OLG nur dann gerechtfertigt, wenn die strittigen Aufnahmen dem Bereich der „Zeitgeschichte“ zuzuordnen wären. Dies sei – nach einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht Beckers und der Meinungs- und Rundfunkfreiheit Pochers – allerdings nicht anzunehmen.
Zwar sei bei Ausstrahlung der Sendung aufgrund des Insolvenzverfahrens und der Berichte über die strafrechtlichen Ermittlungen das öffentliche Interesse an der persönlichen und wirtschaftlichen Situation Beckers erheblich gewesen. Dieses Informationsinteresse habe jedoch nicht dazu geführt, dass Becker jede Form der Verwendung seines Bildes – gleich, auf welche Weise es gewonnen wurde – habe hinnehmen müssen. Die Herstellung und Präsentation der Bildsequenzen sei durch die breit von Pocher in den Vordergrund gestellte Täuschung Beckers geprägt gewesen. Boris Becker sei durch die Täuschung zu einem Objekt degradiert und zugleich dahingehend manipuliert worden, aktiv daran mitzuwirken, seine eigene Person ins Lächerliche zu ziehen. Da sich der Sendungsinhalt zudem nur ganz am Rande mit der Insolvenz und ihrer Folgen für Becker befasst habe, müsse dem Persönlichkeitsrecht des Ex-Tennisprofis Becker der Vorrang eingeräumt werden.
Der Senat hat keine Revision gegen sein Urteil zugelassen. Dennoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats könnte beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.
tsp