Sportberichterstatter, die wegen pandemiebedingter Ausfälle von Fußballspielen nicht ausstrahlen konnten, durften ihre Verträge über Verwertungsrechte nicht einfach kündigen. Diesen Schiedsspruch bestätigte das OLG Frankfurt in einer Entscheidung von Anfang März. Da kein Leistungshindernis der DFL vorlag, bestand nach Auffassung des Gerichts auch kein Kündigungsgrund.
In der Sache selbst ging es um ein französisches auf Sportberichterstattung spezialisiertes Unternehmen, welches mit der Deutschen Fußball Liga (DFL) einen Vertrag über Verwertungsrechte von Fußballspielen für den Zeitraum von 2017 bis 2021 geschlossen hatte. Es ging um Spiele, die innerhalb Deutschlands stattfanden. Als Gegenleistung für die Verwertung der Bilder war eine jährliche Servicepauschale sowie pro Spielzeit eine entsprechende Vergütung vereinbart.
Aufgrund der Corona-Pandemie musste die DFL ihren gesamten Spielbetrieb ab dem 13. März 2020 ohne Bestimmung von Ersatzterminen einstellen. Daraufhin kündigte der französische Sportberichterstatter den Vertrag Ende April. Bereits im Mai 2020 konnte die DFL den Spielbetrieb allerdings schon wieder aufnehmen. Deswegen widersprach sie der Kündigung des Berichterstatters und erhob gleichzeitig Schiedsklage vor einem Schiedsgericht. Das Gericht folgte der Ansicht der DFL und erklärte die Kündigung und eine daran anknüpfende Schadensersatzpflicht für unwirksam.
Gegen diesen Schiedsspruch ging der Berichterstatter dann vor und beantragte beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt dessen Aufhebung. Jedoch stimmte das OLG der Argumentation des Schiedsgerichts zu und bestätigte dessen Entscheidung nun noch einmals (Urt.v. 03.03.2022, Az. 26 Sch 2/21).
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Leistungserschwernis begründet keine Kündigung
Ebenso wie das Schiedsgericht befand auch das OLG Frankfurt, dass kein Kündigungsgrund vorgelegen habe. Ein solcher wäre nämlich nur dann anzunehmen gewesen, wenn ein absolutes Leistungshindernis der DFL vorgelegen habe. Da aber bereits zum Kündigungszeitpunkt die Wiederaufnahme des Spielbetriebs vorhersehbar gewesen sei, habe ein solches Hindernis nicht vorgelegen. Vielmehr sei schon in diesem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass die DFL ihre vertraglichen Pflichten in naher Zukunft wieder erbringen würde. Es habe sich daher lediglich um ein Leistungserschwernis gehandelt, welches keine Kündigung rechtfertige. Aufgrund der geringen Dauer der Unterbrechung sei es dem Berichterstatter zumutbar gewesen, weiterhin an den Vertrag gebunden zu bleiben.
Auch wies das OLG den Vorwurf des Berichterstatters, das Schiedsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zurück. Das Schiedsgericht habe in seiner Entscheidung alle entscheidungserheblichen Einwände der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend gewürdigt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
lpo