Nachdem das LG Hamburg (Urteil vom 04.05.2009, Az. 312 O 703/09) bereits im vergangenen Jahr die Vertragsbedingungen des Verlages in wesentlichen Teilen für unwirksam erklärt hatte, hat das Hanseatische OLG in der Berufungsinstanz (Urteil vom 01.06.2011, Az. 5 U 113/09) die Stärkung der Rechte freier Fotojournalisten gegenüber Verlagen bestätigt.
Der Bauer-Verlag hatte seine Vertragsbedingungen umgestaltet. In den neuen Musterbedingungen sollten freie Fotografen sämtliche Nutzungsrechte an ihren eingelieferten Bildern gegen ein Pauschalhonorar an den Verlag abtreten. Gegen die Zahlung der Pauschale sollte der Urheber etwa auch die Entscheidungsgewalt darüber verlieren, ob er bei einer Bildveröffentlichung als Urheber genannt werde oder nicht. Auch das Bearbeitungsrecht sollte gemäß den Nutzungsbedingungen übertragen werden, ohne dies einschränkend zu definieren.
Jounalistenverband wehrte sich gegen Buy-Out-Klauseln
Gegen die neuen Honorarbedingungen des Verlages hatte sich der Verband gerichtet und bereits vor dem Landgericht Hamburg in wesentlichen Punkten erfolgreich die Unwirksamkeit einiger Klauseln feststellen lassen.
In dem Berufungsverfahren, welches von beiden Parteien angestrengt worden waren, bestätigte das Hanseatische OLG in wesentlichen Punkten die Ansicht des Landgerichts.
Das OLG bestätigte insbesondere, dass die Einräumung umfassender urheberrechtlicher Nutzungsrechte gegen eine Pauschale jedenfalls dann in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sei, wenn hierdurch verhindert würde, dass der Urheber angemessen an den Erträgen seines Werk beteiligt werde. Zugunsten der freien Journalisten ging der Senat sogar noch weiter als das Landgericht.
Nach dem Berufungsurteil ist dem Bauer-Verlag nunmehr vor allem folgendes untersagt:
– Sich in seinen AGB das einfache zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht gegen eine Pauschale übertragen zu lassen, mit deren Zahlung auch sämtliche zukünftig verwandten Schutzrechte des Verlages mit abgegolten sein sollen
– sich in seinen AGB ein Umgestaltungs- und Bearbeitungsrecht an den Werken der freien Journalisten einräumen zu lassen, ohne dieses Bearbeitungsrecht einschränkend zu konkretisieren
– sich in seinen AGB vom Urheber pauschal die Entscheidung über eine Urhebernennung übertragen zu lassen
– sich in seinen AGB vom Urheber von allen Forderungen Dritter freistellen zu lassen, die mit der Behauptung erhoben werden, die Nutzung der Werke verletze Rechte Dritter.
– sich in den AGB die Nutzung der Werke pauschal für werbliche Zwecke in Printmedien, Lichtspieltheatern, Fernsehen, Internet und sonstigen Medien übertragen zu lassen
Vergleichbare Entscheidung auch aus München
Bereits im April diesen Jahres hatte das OLG München in einem Verfahren, bei dem es ebenfalls um so gennannte Buy-Out-Vereinbarungen ging, zugunsten des DJV entschieden. Hier hatte sich der Verband gegen Rahmenvereinbarungen des Süddeutsche Verlages für freie Jounalisten gewandt.