Wie das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Pressemitteilung vom 12.02.2010 mitteilt, wurde die Verfassungsbeschwerde eines eBay-Händlers gegen § 97 a Absatz 2 Urheberrechtsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 20.01.2010, 1 BvR 2062/09).
Eingelegt wurde die Verfassungsbeschwerde von einem eBay-Händler, der die von ihm verwendeten Produktfotos selbst herstellte. Weil diese Fotos aber von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt Abmahnungen auszusprechen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte er nun eine Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, da er nicht mehr die volle Rechtsanwaltsvergütung erstattet erhalte. Denn § 97 a Abs. 2 UrhG sieht bei einfach gelagerten Fällen eine Deckelung der Abmahnkosten auf € 100,00 vor.
Die 3. Kammer des Erstens Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Schließlich habe der Beschwerdeführer versäumt, einen konkreten Fall darzulegen, bei dem er nun wegen § 97 a Abs. 2 UrhG nicht die vollen Rechtsanwaltskosten erstattet erhalten habe.
Auch bezüglich der gerügten Rückwirkung für Altfälle (Abmahnstreitigkeiten, die vor Inkrafttreten des neuen § 97 a UrhG in Gang gesetzt, mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer aber noch nicht abgeschlossen wurden) sei eine Sachentscheidung nicht geboten. Schließlich sei eine Auslegung des § 97 a Abs. 2 UrhG möglich, nach derer die Urheber ihrer einmal entstandenen Abmahnkosten nicht beraubt werden dürften.
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-006.html