Auch Rapper können sich nicht hinter dem Verhalten ihres Publikums verstecken, wenn sie bewusst gegen ein gerichtliches Verbot verstoßen. Wer verbotene Inhalte verbreitet, kann auch dann dafür haften, wenn er diese nicht selbst ausspricht, sondern sie durch Dritte wiederholen lässt. Dies bekam nun der Rapper Fler schmerzlich zu spüren.

Rapper Fler, Foto: MEMO FILIZ, CC BY-SA 4.0

Der Berliner Rapper Fler ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies seine Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld in Höhe von 65.000 Euro zurück. Grund für die Sanktion war, dass er bei Konzerten verbotene Textpassagen aus einem Song durch sein Publikum singen ließ, obwohl ihm gerichtlich untersagt worden war, diese Zeilen zu verbreiten. Fler argumentierte, dass nicht er, sondern das Publikum die umstrittenen Zeilen gesungen habe. Das BVerfG folgte dieser Argumentation nicht und sah kein Grundrechtsproblem. Damit bleibt das Ordnungsgeld bestehen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2024, Az. 1 BvR 1425/24).

Streit zwischen Fler und Bushido um Lied-Zeilen eskaliert

Der Fall geht zurück auf einen jahrelangen Streit zwischen den beiden bekannten Rappern Fler und Bushido. Die beiden Musiker beleidigten sich in ihren Songtexten wiederholt gegenseitig. In seinem Song „Noname“ griff Fler nicht nur Bushido persönlich an, sondern bezog auch dessen Ehefrau und Kinder mit ein. Besonders brisant war eine Zeile, in der er andeutete, Bushido sei nicht der leibliche Vater seiner Kinder und stattdessen käme jeder Fußballspieler des Bundesligisten SV Werder Bremen als möglicher Vater in Betracht.

Das Landgericht (LG) München I sah in diesen Textzeilen eine unzulässige Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Bushidos Kindern. Es erließ daher eine einstweilige Verfügung, die es Fler untersagte, diese Passagen weiter zu verbreiten. Gleichzeitig drohte das Gericht Ordnungsgelder an, falls sich Fler nicht an das Verbot halten sollte.

Doch der Rapper hielt sich nicht an die gerichtliche Verfügung. Mehrfach veröffentlichte er die verbotenen Liedzeilen erneut, sei es durch Social-Media-Beiträge oder durch Konzertauftritte. Daraufhin leitete das Gericht mehrere Ordnungsmittelverfahren gegen ihn ein, die bereits zu hohen Geldstrafen führten. Im aktuellen Fall ging es um drei Konzerte im Sommer 2023, bei denen Fler die umstrittenen Zeilen zwar nicht selbst sang, jedoch das Mikrofon ins Publikum hielt und das Publikum die entsprechenden Zeilen „singen“ ließ. Zudem postete er ein Video von einem dieser Momente auf seinem Twitter-Account.

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LG München I verhängte 65.000 Euro Ordnungsgeld

Das LG München I sah in Flers Verhalten einen erneuten Verstoß gegen das Unterlassungsgebot (LG München I, Beschluss vom 21. Februar 2024, Az. 25 O 16530/19). Es argumentierte, dass der Rapper die verbotenen Zeilen nicht nur geduldet, sondern aktiv das Publikum zum Mitsingen animiert habe, indem er das Mikrofon gezielt in ihre Richtung hielt. Zudem habe er keine alternativen Liedzeilen gesungen oder eine andere Form der Zensur genutzt, um die verbotenen Passagen zu vermeiden.

Infolgedessen verhängte das LG ein Ordnungsgeld in Höhe von 65.000 Euro. Fler legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, doch das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte die Strafe. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Fler bewusst die verbotenen Textzeilen durch das Publikum wiedergeben ließ und dies damit als eigenes Verhalten gewertet werden konnte. Dabei sei es unerheblich, dass er die Zeilen nicht selbst gesungen habe.

BVerfG weist Fler-Argumentation zurück

Mit seiner Verfassungsbeschwerde versuchte Fler, die Entscheidungen der Münchener Gerichte anzufechten. Er argumentierte, dass er nicht für das Verhalten des Publikums verantwortlich gemacht werden könne. Zudem sah er sich in seinen Grundrechten verletzt, insbesondere im Schuldgrundsatz, der Kunstfreiheit und seiner persönlichen Freiheit.

Das Bundesverfassungsgericht nahm seine Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Die Richter sahen keine ausreichende Begründung dafür, warum die Ordnungsgeldentscheidungen verfassungswidrig sein sollten. Sie stellten klar, dass Fler durch seine Mikrofon-Geste das Publikum zum Mitsingen angestiftet habe. Er habe zudem keine Maßnahmen ergriffen, um den Gesang der verbotenen Zeilen zu unterbinden. Dadurch sei er für das Verhalten seiner Fans verantwortlich.

Auch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz sei nicht verletzt. Das BVerfG stellte fest, dass Fler weiterhin die Möglichkeit gehabt hätte, den Song aufzuführen, solange er sich an das Verbot der beanstandeten Passagen gehalten hätte. Die Münchener Gerichte hätten ihm sogar alternative Möglichkeiten aufgezeigt, etwa durch das Einfügen anderer Textzeilen oder durch das Stummschalten der verbotenen Passagen.

Schließlich verneinte das BVerfG auch eine Verletzung des Doppelahndungsverbots. Das Doppelahndungsverbots besagt, dass eine Person nicht zweimal für dieselbe Tat belangt werden darf. Fler hatte vorgebracht, dass ein viertes Ordnungsmittelverfahren gegen ihn noch Laufe, während dieses fünfte gegen ihn bereits eingeleitet wurde. Die Richter sahen jedoch keine unzulässige Doppelbestrafung, da es sich um unterschiedliche Verstöße handelte – einmal um ein Konzertmitschnitt-Video auf Instagram und im aktuellen Fall um das Mitsingenlassen des Publikums bei Konzerten sowie das Posten eines Videos auf Twitter.

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tsp