Pressefotografen müssen Bilder nicht verpixeln, wenn sie sie an Zeitungen weitergeben. Das stellte das Bundesverfassungsgericht heute klar. Stattdessen seien die Zeitungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei einer späteren Veröffentlichung in der Verantwortung. Anlass war ein Streitfall um ein Foto in der Bild-Zeitung, das einen Patienten mit Ebola-Verdacht zeigte.
Inwieweit können Fotografen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden? Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm Pressefotografen heute in Schutz (Beschl. v. 08.07.2020, Az. 1 BvR 1716/17). Wenn diese Pressefotos an Zeitungen weitergeben, müssen sie die Bilder nicht verpixeln, es sei denn es werden im Zuge der Weitergabe Umstände verschwiegen, die für die von den Redaktionen zu verantwortende Entscheidung über eine Verpixelung entscheidend sind.
Der Entscheidung lag ein Streit um eine Fotoaufnahme zugrunde, die 2014 im Wartebereich der Aachener Uniklink gemacht wurde. In Deutschland wurde damals die Ausbreitung des Ebola-Virus befürchtet. Der Fotograf und spätere Beschwerdeführer vor dem BVerfG machte in diesem Zusammenhang eine Aufnahme von einem dunkelhäutigen Patienten, der im Wartebereich der Klinik saß. Die in der Klinik behandelnden Ärzte und die verständigte Polizei forderten den Fotografen zwar auf, das Foto zu löschen. Dieser leitete die Aufnahme dennoch an mehrere Zeitungen, unter anderem die Bild-Zeitung, weiter, ohne den dunkelhäutigen Mann unkenntlich zu machen. Bild.de veröffentlichte im Anschluss einen Bericht über unzureichende Vorkehrungen zur Vorbeugung einer Ebola-Infektion im Aachener Klinikum. Der Artikel mit dem Titel „Ebola-Panne in NRW? – Virus-Verdächtiger musste auf Klinik-Flur warten“ erschien zusammen mit der besagten Aufnahme des Beschwerdeführers.
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Strafrichter verhängten Geldstrafe gegen Fotografen
Der Fotograf wurde nach §§ 22, 33 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) von den Strafgerichten zu einer Geldstrafe verurteilt. Zwar handelte es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, was die Verbreitung eines Fotos gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG rechtfertigen kann. Der Fotograf habe aber dennoch gemäß § 23 Abs. 2 KUG gegen ein berechtigtes Interesse des abgebildeten dunkelhäutigen Mannes verstoßen. Schließlich war klar, dass von der Veröffentlichung eine besondere Prangerwirkung ausgehen würde. Die Strafrichter sahen eindeutig den Fotografen in der Verantwortung. Da dieser es auf eine Bildberichterstattung durch die Zeitungen angelegt hatte, hätte er den abgebildeten dunkelhäutigen Mann unkenntlich machen müssen.
BVerfG: Redaktionen müssen bei Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte wahren
Der Fotograf zog daraufhin mit einer Urteilverfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht und bekam nun Recht. Dieses sah ihn durch die strafrechtliche Verurteilung in seiner Pressefreiheit verletzt.
Indem der Fotograf seine Aufnahme an die Presse weitergab, habe er nämlich keine journalistischen Sorgfaltspflichten missachtet. Es müsse zwischen der Verbreitung und der Veröffentlichung der Aufnahmen unterschieden werden, so die Verfassungsrichter. Bei der Verbreitung der Aufnahmen könne von den Pressefotografen keine Verpixelung ihrer Fotos verlangt werden. Auch müssten sie eine möglicherweise nötige Verpixelung bei der kontaktierten Redaktion nicht ansprechen. Letztere müsse später dagegen in jedem Fall überprüfen, ob die Veröffentlichung der Fotos rechtmäßig sei oder Persönlichkeitsrechte verletzt würden. Die Verantwortung liege also bei der Zeitungsredaktion. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hielt an dieser Bewertung zugunsten des Fotografen fest, auch wenn dieser die Veröffentlichung der Bilder aktiv anstrebte. Allerdings räumten die Richter ein, dass man zu einer anderen grundrechtlichen Bewertung kommen könne, wenn ein Fotograf der Redaktion verschweige, dass ihm ein Widerspruch gegen die Veröffentlichung oder eine Löschungsaufforderung zugetragen worden sei. Dieses Fehlverhalten konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden.
mle