Einmal zulässig, immer zulässig! Wurde ein Presseartikel mit Verdachtsberichterstattung ursprünglich rechtmäßig veröffentlicht, darf er grundsätzlich im Online-Archiv einer Zeitung weiter verfügbar bleiben. Nur in Ausnahmefällen muss er nachträglich gelöscht oder verändert werden. Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich heute einmal mehr zum Recht auf Vergessen und gab der Pressefreiheit den Vorrang gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Wie lange darf die Presse Artikel mit Verdachtsberichterstattung in ihren Online-Archiven vorhalten? Solange die ursprüngliche Verdachtsberichterstattung zulässig war, darf der betreffende Artikel auch länger in einem Online-Archiv zu finden sein. Das stellte das Bundesverfassungsgericht mit einem diese Woche veröffentlichten Beschluss klar (Beschl. v. 07.07.2020 Az. 1 BvR 146/17). Wieder einmal ging es um das Recht auf Vergessen gegenüber der Presse. An eine Verdachtsberichterstattung werden presserechtlich erhöhte Anforderungen gestellt. Denn wenn jemand in einem Presseartikel wegen einer Straftat verdächtigt wird, ist er in der Regel stark in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Bleibt der Artikel online verfügbar, ist der Betroffene langfristig einem Verdacht ausgesetzt, der möglicherweise nicht den Tatsachen entspricht oder in der Zwischenzeit ausgeräumt wurde. Andererseits ist gegenüber der Presse einzuräumen, dass an einer Verdachtsberichterstattung ein erhöhtes öffentliches Interesse besteht.
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Instanzgerichte wiesen Löschungsbegehren ab
In der zugrunde liegenden zivilrechtlichen Streitigkeit hatte ein Unternehmensberater die Löschung eines Artikels aus einem Online-Pressearchiv beantragt. Er hatte im Jahr 2007 unter anderem die Firma Siemens beraten, die sich zur gleichen Zeit Bestechungsvorwürfen gegen ihre Mitarbeiter ausgesetzt sah. Die Europaausgabe einer englischsprachigen Tageszeitung äußerte damals in dem Artikel den Verdacht, der Unternehmensberater habe im Auftrag von Siemens in großem Maße Bestechungsgelder an Kunden gezahlt. Tatsächlich wurde allerdings nie ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet. Zum späteren Klagezeitpunkt verlangte der Unternehmensberater, dass der Artikel nicht mehr im Online-Archiv der Tageszeitung verfügbar sein dürfe. Zumindest müsse ein Nachtrag zum ursprünglichen Artikel veröffentlicht werden, um klarzustellen, dass von Staatsanwaltschaft und Polizei nie Ermittlungen aufgenommen wurden. Die zuständigen Zivilgerichte, das Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg, wiesen diese Begehren ab. Da die Veröffentlichung des Artikels einmal zulässig war und von einem gesteigerten Interesse der Öffentlichkeit an den Korruptionsvorwürfen auszugehen sei, dürfe der Artikel auch weiterhin im Online-Archiv verfügbar sein.
BVerfG: Löschung oder Nachtrag nur in Ausnahmefällen
Der Berater zog infolgedessen mit einer Urteilsverfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht. Nach einer umfassenden Grundrechtsabwägung zwischen dem Grundrecht auf Pressefreiheit der Tageszeitung und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beraters segneten die Richter der zweiten Kammer des ersten Senats die Urteile der ordentlichen Gerichte jedoch ab. Nur in Ausnahmefällen müsse ein ursprünglich zulässiger Pressebericht später aus einem Online-Archiv gelöscht oder zumindest ein Nachtrag verfasst werden. War die Verdachtsberichterstattung in dem Bericht einmal korrekt erfolgt, gäbe es für die Redakteure keinen Grund, sich mit ihrer Zulässigkeit erneut zu befassen.
Speziell für einen Nachtragsanspruch müsse sich die ursprüngliche Sachlage deutlich geändert haben. Davon ist bei einem Freispruch des ursprünglich Verdächtigen oder einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts auszugehen, nicht aber, wenn die Ermittlungen wie im vorliegenden Fall gar nicht erst aufgenommen wurden.
Die Verfassungsrichter ließen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beraters auch deswegen zurücktreten, weil sein vollständiger Name in dem Zeitungsartikel „nicht mit hoher Priorität“ kommuniziert wurde. Dritte würden bei „unvoreingenommenen Namenssuche im Internet nicht in unzumutbarer Weise auf den Bericht gestoßen“.
mle