Interviews mit Langzeitinhaftierten interessieren viele. Ein Gefängnis in Nordrhein-Westfalen lehnte jedoch die Interviewanfrage eines Journalisten ab und begründete dies mit einem Gutachten über die Persönlichkeit des Mannes. Diese Ablehnung verletzte jedoch dessen Meinungsfreiheit, entschied nun das BVerfG.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem aktuellen Beschluss einem inhaftierten Mann Recht gegeben, der aufgrund einer sogenannten Besuchsuntersagung nicht von einem Journalisten vor Ort interviewt werden durfte. Nach Ansicht der Karlsruher Richter würden die Entscheidungen der Vorinstanzen, die das Interviewverbot noch bestätigt hatten, der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht gerecht und stellen daher eine Grundrechtsverletzung dar (Beschl. v. 16.06.2022, Az. 2 BvR 784/21).
Hintergrund des Verfahrens vor dem BVerfG war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen einer Haftanstalt aus Nordrhein-Westfalen und einem Langzeitinhaftierten. Der Mann verbüßt derzeit in dem Gefängnis eine mehrjährige Haftstrafe, für deren Ende Sicherungsverwahrung vorgesehen ist. Gegenstand des Rechtsstreits war die Entscheidung der Haftanstalt, einem Journalisten zu untersagen, den Inhaftierten für ein Interview zu besuchen. Zur Begründung führte die Gefängnisleitung das Ergebnis einer psychologischen Begutachtung an. Danach könnte das Interview aufgrund der Persönlichkeit des Mannes seine Eingliederung in die Gesellschaft gefährden und sei daher aus psychologischer Sicht nicht zu empfehlen.
Vorinstanzen bestätigten das Interviewverbot
Gegen die Entscheidung der Gefängnisleitung klagte der Inhaftierte erstinstanzlich beim Landgericht (LG) Arnsberg, jedoch ohne Erfolg (Beschl. v. 04.12.2020, Az. 2 StVK 187/20). Nach Ansicht der Richter lägen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer sogenannten Besuchsuntersagung nach § 25 Nr. 2 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Besuch untersagt werden, wenn „zu befürchten ist, dass der Kontakt mit Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen (…) sind, einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert“. Diese Voraussetzungen sah das LG durch das Gutachten des psychologischen Dienstes der Haftanstalt als erfüllt an.
Gegen den Beschluss des LG legte der Inhaftierte daraufhin erfolglos Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein. Das OLG schloss sich jedoch ebenfalls den Ausführungen des LG vollumfänglich an und bestätigte damit das Interviewverbot der Haftanstalt (Beschl. v. 29.03.2021 Az. 1 Vollz (WS) 57/21).
In der daraufhin vor dem BVerfG erhobenen Verfassungsbeschwerde machte der Inhaftierte eine Verletzung seines Grundrechtes auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geltend – mit Erfolg.
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Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG hat Erfolg
Das BVerfG gab dem inhaftierten Mann in dem nun öffentlich gewordenen Beschluss Recht. Die Karlsruher Richter sahen die Verfassungsbeschwerde des Mannes als „offensichtlich begründet“ an und bejahten eine Verletzung des Mannes in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
Zunächst führte das BVerfG lehrbuchmäßig aus, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit jedem das Recht gebe, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Auch erfasse das Grundrecht die freie Entscheidung darüber, in welcher Form die Meinungsäußerung erfolgt, beispielsweise im Rahmen eines Interviews. Dieser Schutz gelte allerdings nicht absolut, sondern könne durch Gesetze, wie hier § 25 Nr. 2 StVollzG, eingeschränkt werden.
Allerdings hatte das BVerfG bereits Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift des § 25 Nr. 2 StVollzG NRW, worauf die Vorinstanzen das Interviewverbot gestützt hatten. Angesichts der Bedeutung der freien Meinungsäußerung könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Presseinterview mit einem Strafgefangenen dessen Resozialisierung gefährde. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte nachgewiesen werden, welche dazu geeignet sind, eine Behinderung der Eingliederung anzunehmen. Da die Vorinstanzen in ihren Entscheidungsbegründungen lediglich auf die Stellungnahme des psychologischen Dienstes des Gefängnisses verwiesen haben, genügen die Entscheidungen nach Einschätzung der Karlsruher Richter diesen Anforderungen nicht.
Darüber hinaus bejaht das BVerfG selbst dann eine Verletzung der Meinungsfreiheit, wenn die Voraussetzungen des § 25 Nr. 2 StVollzG NRW erfüllt wären. Denn auch dann hätte eine Besuchsuntersagung nur angeordnet werden, wenn das Interesse des Inhaftierten auf freie Meinungsäußerung angesichts der befürchteten negativen Auswirkungen auf dessen Resozialisierung weniger schutzwürdig erscheint. Dass die Vorinstanzen eine solche Interessenabwägung vorgenommen haben, könne den Begründungen der Entscheidungen jedoch nicht entnommen werden. Auch darin sieht das BVerfG eine Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit.
Daher hob das BVerfG die Beschlüsse des LG und des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG Arnsberg zurück. Die Entscheidung des LG bleibt abzuwarten.
BVerfG betont erneut Bedeutung der Meinungsfreiheit
Mit dem vorliegenden Beschluss betont das BVerfG erneut die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit und bleibt damit seiner jahrelangen Rechtsprechungslinie treu. Erneut verdeutlicht die Entscheidung die Haltung der Karlsruher Richter, dass sich die Gerichte bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist, nicht zu knapp halten dürfen. Auch wenn es sich bei dem vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit um einen Einzelfall handelt, ist die Entscheidung daher auch für anders gelagerte Sachverhalte interessant.
akh