Die „Welt am Sonntag“ veröffentlichte einen Artikel über einen in die „Ibiza-Affäre“ involvierten Detektiv. Dieser erstritt daraufhin eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Die Zeitung wurde nicht dazu angehört. Das BVerfG entschied nun erneut mit Nachdruck, dass das rechtlich so nicht geht. Schließlich gäbe es noch das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit.

Kommt es z.B. in gewerblichen Rechtsschutz oder auch in Presse- und Äußerungsrecht zu Streitigkeiten, werden in der Regel Ansprüche zunächst außergerichtlich im Wege der Abmahnung geltend gemacht. Werden die in der Abmahnung genannten Forderungen jedoch nicht erfüllt, haben Abmahner bei bestimmten Ansprüchen (u.a. Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Besichtigung, Widerruf bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Gegendarstellung) die Möglichkeit, anstatt einer oftmals langwierigen und auch kostenintensiven Klage per gerichtlichem Eilverfahren eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Die Vorteile für den Abmahner liegen auf der Hand: So kann er u.a. seine Ansprüche schnell (wenn auch zunächst nur vorläufig) durchsetzen. Häufig ergeht durch gerichtlichen Beschluss eine einstweilige Verfügung auf Antrag innerhalb weniger Tage. Und dies gar in der Regel ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung der Gegenseite.

Nach wie vor entspricht es leider gängiger Praxis einiger Gerichte, einstweilige Verfügungen ganz ohne vorherige Teilhabe der Antragsgegnerseite zu erlassen. In diesen Fällen muss sich der Antragsgegner jedoch nicht nur gegen die einstweilige Verfügung an sich zur Wehr setzen, sondern befindet sich für seine eigenen Verteidigungsbemühungen auch in einer denkbar ungünstigen Startposition. Denn oft zeigt sich: Es ist regelmäßig schwierig, das erlassende Gericht, welches zugleich auch im Widerspruchsverfahren zuständig ist, davon zu überzeugen, dass seine ergangene Verfügung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend war.

Um diese Schlechterstellung des Antragsgegners zu vermeiden, erlassen zahlreiche Gerichte einstweilige Verfügungen bereits seit geraumer Zeit nur noch nach vorheriger Anhörung der Antragsgegnerseite. Nicht so jedoch das Landgericht Berlin in einem aktuellen Fall.

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Waffengleichheit – Anhörung im einstweiligen Verfügungsverfahren auch ohne mündliche Verhandlung erforderlich

Doch dieser Praxis hat das Bundesverfassungsgericht nun erneut eine Absage erteilt – zumindest für das Presse- und Äußerungsrecht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Juni 2020 erneut entschieden, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG, Gleichheit vor dem Gesetz) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) verletze (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2020 – 1 BvR 1380/20). Die prozessuale Waffengleichheit verlange, dass die Gegenseite in einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich gehört werde und zwar auch dann, wenn wegen besonderer Dringlichkeit keine mündliche Verhandlung erforderlich sei. Dies hatte das BVerfG bereits am 30. September 2018 so entschieden (1 BvR 1783/17).

Mit der neuerlichen Entscheidung, hat das BVerfG die Wirksamkeit einer presserechtlichen Unterlassungsverfügung vorläufig ausgesetzt, in der es um einen Artikel in der „Welt am Sonntag“ über einen in die „Ibiza-Affäre“ verwickelten österreichischen Detektiv ging.

Streit um Detektiv, der in „Ibiza-Affäre“ verwickelt ist

Gegen den Detektiv wird in Österreich strafrechtlich ermittelt und er wurde von der „Welt am Sonntag“ teilanonymisiert. Der entsprechende Artikel berichtet umfassend über die Ermittlungen gegen ihn und erwähnt diverse Zeugenaussagen. Er nennt auch verschiedene Vorwürfe gegen den Detektiv. Dazu gehören Drogengeschäfte in größerem Umfang, ein Erpressungsversuch gegenüber dem österreichischen Ex-FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache und eine frühere Verurteilung wegen Drogenbesitzes. In dem Artikel wird auch die Sicht des Detektivs dargestellt, der den österreichischen Ermittlungsbehörden politische Verstrickungen mit Hans-Christian Strache vorwirft und in den Ermittlungen eine Rufmordkampagne als Revanche für die Veröffentlichung des Videos sieht.  

Nachdem der Detektiv den Verlag abmahnen ließ, hatte der Verlag das Unterlassungsbegehren umgehend zurückgewiesen. Daraufhin stellte der Detektiv einen Eilantrag beim Landgericht (LG) Berlin und reagierte darin unter anderem auf die Argumente der Abmahnungserwiderung des Verlags. Die Folge: Das LG Berlin erließ eine einstweilige Unterlassungsverfügung, ohne den Verlag zuvor anzuhören. Der Verlag legte dagegen Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein und begehrte zugleich seinerseits Eilrechtsschutz. Die Begründung: Er sei zuvor nicht angehört worden.

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BVerfG betätigt Auffassung des Verlags

Mit seiner Entscheidung, die Zeitung sei „offenkundig und bewusst in ihrer prozessualen Waffengleichheit verletzt worden“, bestätigte das BVerfG nun die Rechtsauffassung des Verlags. Entbehrlich sei die vorherige Anhörung lediglich dann, wenn vorprozessuale Abmahnung und Eilantrag identisch seien und die Erwiderung der Gegenseite letzterem beigefügt sei, so das BVerfG. Diesem Erfordernis jedoch, habe das LG Berlin nicht genügt. Der Verlag hätte offensichtlich vor Erlass der einstweiligen Verfügung angehört werden müssen, um die prozessuale Waffengleichheit zu wahren. Zwar habe der Detektiv den Verlag außerprozessual abgemahnt und dieser auch darauf erwidert. Der Eilantrag beim LG Berlin sei jedoch auf Einwände in der Erwiderung eingegangen und habe darüber hinaus auch noch neue Aspekte enthalten. Damit habe das LG Berlin ersichtlich an der gebotenen Übereinstimmung (Kongruenz) zwischen Eilantrag und vorprozessualer Abmahnung gefehlt. müssen, um die prozessuale Waffengleichheit zu wahren. Zwar habe der Antragsteller die Beschwerdeführerin außerprozessual abgemahnt und diese darauf erwidert. Der Eilantrag beim LG sei jedoch auf Einwände in der Erwiderung eingegangen und habe zudem neue Aspekte enthalten. Damit habe es ersichtlich an der gebotenen Kongruenz zwischen Eilantrag und vorprozessualer Abmahnung gefehlt.

BVerfG stärkt Position der Antragsgegner

Bereits der Beschluss des BVerfG aus 2018 ließ eigentlich erwarten, dass sich damit sämtliche Gerichte dieser Linie anschließen würden. Das LG Berlin zeigte allerdings, dass dem bis jetzt nicht so war. Mit der erneuten Klarstellung durch das BVerfG, dürfte allerdings nun dafür gesorgt sein, dass es zumindest künftig allenfalls noch in Ausnahmefällen zu für den Antragsgegner überraschenden Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren kommen wird. Die Position des Antragsgegners dürfte durch die Entscheidung des BVerfG damit deutlich gestärkt werden.

Das BVerfG setzte dementsprechend die einstweilige Verfügung vorläufig aus. Die Entscheidung der Verfassungsrichter ist unanfechtbar.

tsp