Eine Referentin der Amadeu-Antonio-Stiftung nannte den Sänger Xavier Naidoo „Antisemit“. Zu Recht? Ja, entschied nun das BVerfG. Das ist alles von der Meinungsfreiheit gedeckt. Wer sich bewusst an die Öffentlichkeit begibt, muss auch damit klarkommen, dass daraus eine öffentliche Diskussion folgt.
„Er ist Antisemit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, […]. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ – so lauteten die Worte einer Referentin der Amadeu-Antonio-Stiftung im Rahmen eines Vortrags zum Thema „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik“ im Juli 2017. Gemeint war Sänger Xavier Naidoo, der gegen diese Äußerung anschließend juristisch vorging.
Das Landgericht (LG) Regensburg und später auch das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, verboten der Referentin die Aussage, da das Persönlichkeitsrecht von Naidoo gegenüber der Meinungsfreiheit überwiege (Urt. v. 22.10.2019, Az. 3 U 1523/18).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) widersprach dem nun aber, hob die Urteile auf und wies die Entscheidung an das LG Regenburg zurück (Beschl. v. 11.11.2021, Az. 1 BvR 11/20). Die Gerichte haben die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit unzureichend berücksichtigt, so die Karlsruher Richter.
Vorinstanzen maßen Persönlichkeitsrecht mehr Gewicht zu
Das LG Regensburg sowie das OLG Nürnberg urteilten noch zugunsten des Sängers. Sie sahen einen weitreichenden und intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Naidoos und erklärten, die Äußerung habe eine „Prangerwirkung“ gehabt. Die beiden Gerichte maßen dem Persönlichkeitsrecht im Rahmen der Abwägung den Vorrang gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung zu. Der Referentin wurde untersagt, die getätigte Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten.
Der Sänger hatte sich in den Verhandlungen auf die Kunstfreiheit berufen und betont, dass er sich gegen Rassismus einsetze. Er behauptete außerdem, sich niemals feindselig gegenüber dem Judentum, Juden, dem Staat Israel oder jüdischen Einrichtungen geäußert zu haben.
Die Referentin hatte ihre Berufung vor dem OLG unter anderem damit begründet, dass das LG zu Unrecht verlangt habe, dass sie gewichtige Beweise für ihre Meinung vorlege. Etwa, dass Naidoo in seinen Liedtexten auch antisemitische Codes und Chiffren verwende. Trotzdem nannte auch das OLG die Äußerungen der Referentin rechtswidrig. Das Gericht würdigte dabei ausdrücklich Äußerungen und Verhalten des Sängers: So habe dieser angegeben, die in zwei Liedern behaupteten antisemitischen Klischees seien tatsächlich eine falsche Interpretation seiner Texte. Von dieser Deutung habe sich der Sänger deutlich distanziert.
Außerdem habe er 2005 in der Oper in Tel Aviv anlässlich des 40-jährigen Jubiläums der deutsch-israelischen Beziehungen ein Konzert gegeben und Initiativen gegen Antisemitismus, Rassismus und Fremdenhass unterstützt. Sein Engagement sei unstreitig und objektiv nachvollziehbar, so das Gericht. Eine Gesamtabwägung ergebe, dass der Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig gewesen sei.
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BVerfG: Scharfe Kritik ist hinzunehmen
Nun hatte das BVerfG über den Fall zu entscheiden und stellte sich gegen das vorinstanzliche Urteil. Das OLG habe die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit unzureichend berücksichtigt. Die bisherigen Entscheidungen verletzten die Frau in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, so die Richter. Vielmehr müssten der Wortlaut der Äußerung sowie Kontext und Begleitumstände berücksichtigt werden. Die öffentliche Bedeutung der Auseinandersetzung sei nicht ausreichend gewürdigt worden.
Zwar sei die Aussage nicht zweideutig zu verstehen – es sei klar, dass die Referentin Naidoo für einen Antisemiten halte. Die Fachgerichte seien bei ihrer Abwägung aber fehlerhaft davon ausgegangen, es falle ihr zur Last, dass der tatsächliche Gehalt ihrer Äußerung unrichtig sei und sie die Richtigkeit ihrer Äußerung nicht habe belegen können. Der in der Äußerung enthaltene Satz „Aber das ist strukturell nachweisbar“ sei keine Tatsachenbehauptung, auf der die Bewertung als Antisemit aufbaue. Auf eine fehlende Beweisbarkeit eines strukturellen Nachweises komme es damit nicht an.
Die Referentin habe außerdem nicht lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen geführt, sondern im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage erörtert. Naidoo habe mit seinen umstrittenen Liedtexten und Äußerungen bewusst die Öffentlichkeit gesucht. Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, müsse eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Naidoo beanspruche für sich entsprechend öffentliche Aufmerksamkeit. Schon deshalb liege die Annahme, die Aussage der Referentin habe eine Prangerwirkung, völlig fern. Ihm deshalb einen besonderen Schutz zuteilwerden zu lassen, hieße Kritik an den durch ihn verbreiteten politischen Ansichten unmöglich zu machen. Zur öffentlichen Meinungsbildung müsse eine daran anknüpfende Diskussion möglich sein.
Das LG Regensburg muss sich nun noch einmal mit dem Fall befassen. Nicht nur für Xavier Naidoo, auch für andere Menschen, die bewusst die Öffentlichkeit suchen, hat dieses Urteil große Auswirkungen. Die Spannweite dessen, wie man sie im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung bezeichnen darf, dürfte damit breiter geworden sein.
lrü