Der DJV-NRW klagte auf Zugang zu gewissen Unterlagen des BKartA, die sich mit einer Verlagsfusion befassten. Das BVerwG hat die Revision des DJV-NRW nun jedoch zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen sei nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt würden.
Vorbereitende Vermerke, sog. Voten, der Berichterstatter von Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts unterliegen dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 09. Mai 2019 entschieden (BVerwG, Az. 7 C 34.17).
DJV-NRW klagte auf Zugang zu Informationen einer Verlagsfusion
Die Klage des Deutschen Journalistenverbandes NRW (DJV-NRW), der vom beklagten Bundeskartellamt (BKartA) Zugang zu Informationen verlangte, die die kartellrechtliche Beurteilung eines Fusionsvorhabens von zwei Zeitungsverlagen betrafen. Das BKartA hatte 2011 der Übernahme von Anteilen am Westfalenblatt (C.W. Busse Holding GmbH) durch Aschendorff Medien GmbH & Co.KG als Herausgeber der Westfälischen Nachrichten zugestimmt. Die Begründung damals lautete, dass durch den Zusammenschluss keine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung des Verlags zu befürchten sei.
Der DJV-NRW verlangte u.a. Zugang zu dem Votum des Berichterstatters der zuständigen Beschlussabteilung. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln (Urteil vom 28. Januar 2016, Az. 13 K 5012/13) sowie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Urteil vom 18. Oktober 2017, Az. 15 A 530/16) hatten zuvor bereits die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.
BVerwG: Bekanntmachung des Votums gefährdet Meinungsbildung
Das BVerwG hat die hiergegen gerichtete Revision des DJV-NRW nun jedoch zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen sei nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt würden. Der vom Gesetz geschützte Beratungsprozess zeichne sich durch einen offenen Meinungsaustausch aus, der durch Elemente der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung geprägt sei, so die Richter. Der Prozess der Meinungsbildung wäre nach Auffassung des BVerwG gefährdet, wenn das schriftliche Votum als Diskussionsbeitrag eines Mitglieds der Beschlussabteilung, die als Kollegialorgan entscheidet, gesondert der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würde und der getroffenen Entscheidung gegenüber gestellt werden könnte. Die Beschlussabteilungen würden sich bei der inhaltlichen Begründung ihrer Voten wohl künftig zurückhalten, wenn Differenzen bei Mehrheitsentscheidungen bekannt würden.
Aus Sicht des DJV-NRW wäre das Bekanntwerden solcher Meinungsunterschiede aber keine Gefährdung kollegial getroffener Entscheidungen. Es zeige lediglich, dass das System im besten Sinne funktioniere. Es sei bedauerlich, so der DJV-NRW, dass das BVerwG einer solchen Sichtweise nicht folgen wollte.
Der DJV-NRW dürfte doppelt enttäuscht sein, denn einerseits verweigert das BVerwG damit höchstrichterlich das Recht auf Einsichtnahme in Behördenunterlagen und der Verband kann in der Sache nun auch weiterhin nicht nachvollziehen, wie das Bundeskartellamt seine Entscheidungen herleitet, wenn es Verlagsfusionen bzw. –übernahmen zustimmt. Diese Fusionen führen jedoch immer zu Einschnitten in die lokale Zeitungs- und Meinungsvielfalt.