Aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass ein Mobilfunkunternehmen möglicherweise rechtswidrig von der Vergabe von freigegebenen Frequenzen ausgeschlossen worden ist. Ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln wurde aufgehoben. Dieses Gericht muss jetzt prüfen, ob das Vergabeverfahren überhaupt durchgeführt werden durfte.
Die Klägerin ist eines der vier Unternehmen, die in Deutschland Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten. Die Netzbetreiber verfügen historisch bedingt über unterschiedliche Frequenzausstattungen. Im Bereich der Frequenzen unterhalb von 1 GHz, die sich aufgrund größerer Nutzreichweiten besonders für die Versorgung in der Fläche eignen, verfügte die Klägerin bislang nur über ein geringes Spektrum.
Nachdem Frequenzen verschiedener Bereiche, darunter auch solche unterhalb von 1 GHz, verfügbar geworden waren, ordnete die Bundesnetzagentur die gemeinsame Vergabe dieser Frequenzen an, bestimmte als Verfahrensart die Versteigerung und legte detaillierte Durchführungsregeln fest.
Gegen diese Anordnungen erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage. Nach deren Abweisung fand im April und Mai 2010 das Versteigerungsverfahren statt. Als einzigem der vier Mobilfunkunternehmen gelang es dabei der Klägerin nicht, Frequenzen in dem von ihr begehrten Bereich unterhalb von 1 GHz zu erwerben. Mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht bezweckte sie, der umstrittenen Frequenzvergabe nachträglich die Grundlage entziehen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt bislang nicht vollständig aufgeklärt.
Das betrifft zum einen die Frequenzknappheit als Voraussetzung für die Anordnung eines Vergabeverfahrens. Ein das Frequenzangebot übersteigender Bedarf, bezogen auf den Zeitpunkt der Vergabeentscheidung und die Gesamtheit der zur gemeinsamen Vergabe verbundenen Frequenzen, wurde nicht hinreichend festgestellt.
Auch ist nicht genügend geklärt, ob und inwieweit auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt, auf dem die neu vergebenen Funkfrequenzen verwendet werden dürfen, in der Vergangenheit bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt worden sind. Eine dahingehende Feststellung hat regelmäßig wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die Versteigerung das geeignete Verfahren für die Vergabe (auch) der nunmehr verfügbaren Frequenzen darstellt.
Da das Bundesverwaltungsgericht die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen konnte, hat es die Sache an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.
BVerwG Urteil vom 23.03.2011 Az. 6 C 6.10
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes Nr. 21/2011 vom 23.03.2011