Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Beschluss vom 20.07.2015 entschieden, dass Journalisten keinen Anspruch auf Auskunft zum Inhalt der NSA-Sektorenliste gegen den Bundesnachrichtendienst haben.
Redaktion bittet BND um Auskunft
Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Zeitungsverlegerin, deren Redaktionsleitung den Bundesnachrichtendienst um Auskunft über die NSA-Sektorenliste gebeten hatte. Es ging im Wesentlichen um Informationen darüber, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen auf der Sektorenliste der amerikanischen National Security Agency (NSA) gestanden hätten und welche Veränderungen es im Vergleich zu der vorherigen Liste gegeben hatte. Diese war dem Bundesnachrichtendienst zuvor übergeben worden.
Der Bundesnachrichtendienst hatte die Beantwortung jeglicher Fragen abgelehnt mit der Begründung, er äußere sich zu operativen Aspekten seiner Arbeit nur gegenüber der Bundesregierung und den geheim tagenden Gremien des Bundestages.
Im Anschluss daran hatte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um so die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in Frage stehenden Auskünfte zu erteilen. Sie berief sich dabei im Wesentlichen auf die im Grundgesetz gewährleistete Pressefreiheit.
BVerwG lehnt Auskunftsanspruch bezüglich NSA ab
Die Leipziger Richter lehnten den Auskunftsanspruch jedoch ab.
Der Anspruch ergebe sich nicht aus der Pressefreiheit. Zwar verleihe dieses Grundrecht der Presse grundsätzlich einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber den Bundesbehörden, soweit jedenfalls die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht auf sie anwendbar seien. Dies sei für den BND grundsätzlich der Fall.
Allerdings stehen dem begehrten Anspruch vorliegend berechtigte schutzwürdige Interessen auf Vertraulichkeit entgegen. Im operativen Bereich von Vorgängen betreffend die außen- und sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik habe der Bundesnachrichtendienst die ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe, Informationen zu beschaffen und Erkenntnisse zu gewinnen. Um die Erledigung dieser Aufgabe gewährleisten zu können, müsse ihm ein gewisser Spielraum hinsichtlich einer heimlichen Informationsbeschaffung eingeräumt werden.
Dies diene insbesondere dem Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik und erfordere letztlich, dass der BND nicht in jedem Fall zu einer Informationsvergabe an die Presse verpflichtet sei. Das Bundesverwaltungsgericht betont ausdrücklich, dass es im Fall außen- und sicherheitspolitischer Belange noch nicht einmal einer einzelfallbezogenen Abwägung mit der Pressefreiheit bedürfe, sondern der Auskunftsanspruch von Vornherein nicht bestehe.
Ein solcher Spielraum heimlicher Informationsbeschaffung gewährleiste nicht zuletzt auch die Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Sicherheitsdiensten. Man riskiere ansonsten einen Bruch des wechselseitigen Vertrauens, wenn mit bestimmten geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht sorgfältig umgegangen werde.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht damit nicht. Der Antrag wurde folgerichtig abgelehnt.(SAR)