Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) hat die unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 zu Recht beanstandet, so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass es eine unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 gab und die LMK dies zu Recht beanstandet hat. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt.

© Martin Schumann - Fotolia.com
© Martin Schumann – Fotolia.com

„Werbetrenner“ ausgestrahlt

2011 hatte Sat.1 zwei sogenannte „Werbetrenner“ ausgestrahlt, in denen der Hinweis auf die nachfolgende Werbung mit Programmhinweisen kombiniert worden war. Da die Programmhinweise hierbei deutlicher hervorstachen als die erst später sichtbar werdende Information über den bevorstehenden Werbeblock, hatte die LMK dies beanstandet. Die hiergegen gerichtete Klage des Veranstalters von Sat.1 hatte keinen Erfolg.

Werbetrenner nicht deutlich genug

„Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die betreffenden Werbetrenner als nicht eindeutig genug, um dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer hinreichend deutlich zu machen, dass unmittelbar danach Werbung beginnt“, erklärte LMK-Justitiar Harald Zehe. „Wir wurden damit mit unserer Auffassung in vollem Umfang bestätigt.“

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag gegeben, wenn die Werbung nicht eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt wird. Dies war hier der Fall gewesen, da vor Beginn der Werbung in den noch laufenden Programmhinweis zwar der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet wurde, der weiter laufende Programmhinweis jedoch den Bildschirm optisch dominierte, so die Meldung der LMK weiter. (COH)