Was andere Geheimdienste dem BND verraten, bleibt oft unter Verschluss – selbst Jahrzehnte später. Eine Journalistin wollte historische Akten einsehen, doch der Geheimdienst blieb stur. Er berief sich auf die sog. „Third Party Rule“ und war damit abschließend vor dem BVerwG erfolgreich.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass bestimmte Informationen aus Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) geheim bleiben dürfen, wenn sie von einem ausländischen Geheimdienst stammen und unter die sogenannte „Third Party Rule“ fallen. Diese Regel, die in der internationalen Geheimdienstkooperation anerkannt ist, erlaubt es nicht, solche Informationen ohne Zustimmung des ursprünglichen Informationsgebers an Dritte weiterzugeben. Nach Auffassung des BVerwG könne ein solcher Fall ein berechtigter Grund für die Geheimhaltung sein, um das Wohl des Bundes zu schützen. (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2025, Az. 20 F 11.23)
Journalistin wollte Zugang zu ungeschwärzten BND-Akten
Hintergrund des Verfahrens ist die Klage einer Journalistin und Historikerin, die sich mit historischen Ereignissen der 1960er Jahre beschäftigt. Sie wollte Einsicht in alte Unterlagen des BND erhalten. Diese Akten sollten Informationen enthalten zum Pariser Abrüstungsgipfel, zur Festnahme eines bekannten nationalsozialistischen Verbrechers in Argentinien und zu amerikanischen Atomversuchen in Argentinien, alles im Jahr 1960.
Die Journalistin berief sich bei ihrem Antrag auf das Bundesarchivgesetz. Sie hatte bereits vor einigen Jahren eine entsprechende Klage eingereicht, weil sie Einblick in die Akten ohne Schwärzungen wollte. Das Verfahren wurde mehrfach angepasst, weil zwischenzeitlich einige der gewünschten Dokumente doch offengelegt wurden.
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Der BND hatte ihr zunächst nur einen Teil der Dokumente übergeben und viele Seiten geschwärzt. Er verwies dabei auf Geheimhaltungsgründe. In einem früheren Beschluss hatte das BVerwG den BND verpflichtet, die in Frage stehenden Unterlagen ungeschwärzt vorzulegen.
Doch der BND legte daraufhin eine sogenannte Sperrerklärung vor. In dieser erklärte er, warum er bestimmte Informationen weiterhin nicht öffentlich machen dürfe. Dabei bezog sich der Nachrichtendienst unter anderem auf den Schutz personenbezogener Daten, auf die Geheimhaltung von Methoden seiner Arbeit und auf den Schutz seiner Informanten. Besonders relevant war in diesem Fall jedoch die Berufung auf die „Third Party Rule“.
Diese Regel besagt, dass Geheimdienste Informationen, die sie im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit von einem anderen Dienst erhalten, nicht ohne dessen Zustimmung an Dritte weitergeben dürfen. Der BND argumentierte, dass genau solche Informationen in den geschwärzten Passagen enthalten seien. Die Offenlegung könne das Vertrauen anderer Staaten in die Vertraulichkeit der Zusammenarbeit mit dem BND gefährden und damit die künftige Arbeit des Dienstes beeinträchtigen.
Die Journalistin akzeptierte das nicht und beantragte, feststellen zu lassen, dass die Weigerung des BND zur ungeschwärzten Vorlage rechtswidrig sei.
„Third Party Rule“ gewichtiger Grund für BND-Weigerung
Das BVerwG wies diesen Antrag nun zurück. Das BVerwG prüfte die Sperrerklärung anhand der vom BND vorgelegten Unterlagen. Dabei wurden Kopien der Originale verwendet, weil der BND anbot, statt der teilweise schwer zugänglichen Originalakten entsprechende Reproduktionen zur Verfügung zu stellen. Das Gericht sah darin keine Einschränkung seiner Kontrollmöglichkeit.
Nach Ansicht des Gerichts seien die vom BND geltend gemachten Gründe nachvollziehbar. Der Schutz personenbezogener Daten sei ein berechtigter Grund für eine Schwärzung, besonders wenn es sich um lebende Personen handle. Auch die Identität von Informanten dürfe geheim bleiben, selbst dann, wenn diese bereits verstorben seien. Der Grund dafür liege darin, dass die Nachrichtendienste nur dann neue Informanten gewinnen könnten, wenn sich diese auf den dauerhaften Schutz ihrer Identität verlassen könnten. Diese Vertraulichkeit sei eine Art „Grundbedingung“ für die Arbeit solcher Dienste.
Besonders hob das Gericht hervor, dass die sogenannte „Third Party Rule“ ein gewichtiger Grund für eine Weigerung zur Aktenvorlage sein könne. Der BND habe plausibel gemacht, dass viele der geschwärzten Informationen aus ausländischen Quellen stammen. Würden diese ohne Zustimmung der ausländischen Partnerbehörden veröffentlicht, wäre die künftige Zusammenarbeit mit diesen Diensten in Gefahr. Die Nachrichtendienste seien auf solche Kooperationen angewiesen, weil sie viele Informationen nur auf diesem Wege erhalten könnten. Wenn dieses Vertrauen erschüttert werde, könne das langfristige Auswirkungen auf die nationale Sicherheit haben. Deshalb liege in der Offenlegung solcher Daten ein möglicher Nachteil für das Wohl des Bundes.
Das BVerwG argumentierte weiter, dass sich diese Vertraulichkeit nicht nur auf Originaldokumente beziehe. Auch Zusammenfassungen, Kommentare oder Übersetzungen, die auf den geheimen Informationen basieren, müssten vertraulich bleiben. Es sei ausreichend dargelegt worden, dass die entsprechenden Informationen von ausländischen Partnern stammten und der BND keine Freigabe zur Weitergabe erhalten habe.
Auch sonstige Gründe für eine Offenlegung sah das Gericht nicht. Der BND habe zwar knapp, aber nachvollziehbar erklärt, dass die Interessen der Journalistin und der Öffentlichkeit abgewogen worden seien. Am Ende habe das Geheimhaltungsinteresse jedoch überwogen.
BVerwG bleibt seiner Linie treu
Mit dieser Entscheidung bestätigte das BVerwG seine bisherige Ansicht, die es auch in früheren Beschlüssen vertreten hatte. Der Schutz von Informanten, von Methoden und von ausländischen Informationen gehöre zu den grundlegenden Bedingungen, unter denen ein Nachrichtendienst überhaupt arbeitsfähig bleibe. Deshalb müsse es möglich sein, bestimmte Informationen auch langfristig geheim zu halten. Das BVerwG verwies dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das die Third Party Rule ebenfalls als berechtigten Auskunftsverweigerungsgrund anerkannt habe.
Für die Journalistin bedeutet diese Entscheidung, dass sie weiterhin keinen Zugang zu den ungeschwärzten Teilen der Akten erhält. Für künftige Verfahren über die Herausgabe von geheimdienstlichen Informationen könnte dieser Beschluss eine wichtige Rolle spielen. Er zeigt, welche Grenzen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gesetzt sind, wenn zugleich das Vertrauen in internationale Zusammenarbeit auf dem Spiel steht.
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tsp