Die Corona-Krise bringt für die Filmbranche weiterhin große finanzielle und wirtschaftliche Risiken mit sich. Nun erreichen uns jedoch gute Nachrichten vom Gesetzgeber. Unter Federführung von Nordrhein-Westfalen haben sich Länder, Sender und Produktionsunternehmen auf den so genannten Ausfallfonds II geeinigt. Dieser soll die wirtschaftliche Notlage der Produzentinnen und Produzenten von Fernseh- und Streaming-Produktionen absichern. Alle wichtigen Informationen zum Ausfallfonds II erhalten Sie hier.
Was ist der Ausfallfonds II und welche Leistungen umfasst er?
Durch den Ausfallfonds II sollen Produzentinnen und Produzenten von Fernseh- und Streaming-Produktionen, die durch die Folgen der Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, mithilfe von Billigkeitsleistungen abgesichert werden. Am 11. September 2020 startete bereits die Förderung aus dem so genannten Ausfallfonds I für vom Bund geförderte Kinoproduktionen und High-End-Serien. Dieser wird nun durch den Ausfallfonds II ergänzt.
Die beteiligten Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg, Sachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Berlin, Brandenburg und Hessen haben hierzu die Richtlinie der Länder über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich des Covid19-bedingten Ausfallrisikos in der deutschen TV- und Streamingproduktion (Ausfallfonds II) verabschiedet.
Die Billigkeitsleistungen sollen coronabedingte Schäden aufgrund von Produktionsunterbrechungen und -abbrüchen ausgleichen. Im Gegensatz zu Zuwendungen sind die Billigkeitsleistungen nicht an ein in der Zukunft liegendes Förderziel, wie zum Beispiel die Durchsetzung von Hygienemaßnahmen am Produktionsstandort, gekoppelt.
Der Ausfallfonds II stellt für einen Zeitraum bis zum 30. Juni 2021 Fördermittel in Höhe von bis zu 43,5 Mio. Euro zur Verfügung. Die Leistungen werden über die Filmförderungsanstalt (FFA), welche bei der Abwicklung des Ausfallfonds mit der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zusammenarbeitet, gewährt.
Seit dem 4. Januar 2021 können dort Anträge auf Erstattung eingetretener Schäden gestellt werden. Die FFA prüft die Anträge auf Anmeldung zum Ausfallfonds nach Maßgabe der verabschiedeten Richtlinie.
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Welche Produktionsunternehmen können sich für den Ausfallfonds II anmelden?
Produktionsunternehmen von TV-Produktionen, die ihren Hauptsitz in einem Bundesland haben, das am Ausfallfonds II beteiligt ist, können sich für den Fonds anmelden und sind leistungsberechtigt. Dazu gehören die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg, Sachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Berlin, Brandenburg und Hessen.
Als weitere Antragsvoraussetzung muss eine öffentlich-rechtliche oder private Rundfunk-/Fernsehanstalt oder ein Streaming-Anbieter die TV-Produktion in Auftrag gegeben haben. Die TV-Produktion muss zudem den Genres Fiction, Show und Unterhaltung, Dokumentarfilm und Dokumentation oder Animationsprojekten zuzuordnen sein.
Des Weiteren muss auch der Auftraggeber eine Absicherung für die TV-Produktion zur Verfügung stellen.
In welchem Zeitraum werden finanzielle Mittel aus dem Ausfallfonds II zur Verfügung gestellt?
Schäden, die auf in Deutschland aufgetretene coronabedingte Produktionsstörungen zurückzuführen sind, können seit dem 4. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 bei der FFA gemeldet werden.
Auch rückwirkend werden Leistungen für Produktionen gewährt, wenn die Produktionsstörung ab dem 1. 11. 2020 aufgetreten ist. Wann die TV-Produktion gestartet ist, spielt dabei keine Rolle.
Durch den Ausfallfonds II werden Schäden, die im Zeitraum der Risikophase einer TV-Produktion auftreten, abgesichert. Dieser umfasst die letzten vier Wochen der Pre-Production sowie den originären Drehzeitraum. Für Animationsprojekte gelten besondere Regelungen. Hier wird der Zeitraum der Animationsphase abgesichert.
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Wie erfolgt die Abwicklung des Ausfallfonds II über die FFA?
Die FFA bearbeitet die Anmeldungen der Schadensfälle in der Reihenfolge ihres Eingangs. Das entsprechende Antragsformular ist bei der FFA elektronisch mit allen erforderlichen Anlagen einzureichen.
Den Link zu den nötigen Antragsformularen finden Sie hier.
Die Anmeldung des Schadens oder der Schadensfälle bei der FFA muss unverzüglich nach Auftreten des Schadens erfolgen.
Nach Eingang des Antrags erhält das antragstellende Produktionsunternehmen eine Eingangsbestätigung von der FFA. Diese leitet die Unterlagen dann zur Prüfung an die ILB oder ein beauftragtes Versicherungsunternehmen weiter. Liegen alle Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen für die Förderung aus dem Ausfallfonds II vor, erhält das anmeldeberechtigte Unternehmen einen Leistungsbescheid.
Welche Schäden werden erfasst?
Der Ausfallfonds II deckt Schäden infolge einer Covid19-Erkrankung oder Quarantäneanordnung bei Mitgliedern von Crew oder Cast oder auch infolge eines behördlich angeordneten Drehverbotes ab. Entscheidende Bedingung ist, dass das schadensauslösende Ereignis in Deutschland stattgefunden hat.
Ausgenommen sind Schäden, die nicht unmittelbar mit coronabedingten Produktionsunterbrechungen oder –abbrüchen zusammenhängen. Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich von den an der Produktion beteiligten Personen verursacht wurden, werden ebenfalls nicht abgedeckt. Außerdem werden keine Schäden über den Ausfallfonds II abgesichert, die über die Förderung pandemiebedingter Mehrkosten bezuschusst werden.
Von der Gewährung der Billigkeitsleistungen sind im Allgemeinen auch solche Produktionen ausgenommen, die bereits durch den Ausfallfonds I gefördert werden, oder die dessen Fördermittel in Anspruch nehmen können. Gleiches gilt für Produktionen, deren Risiken durch den Deutschen Filmförderfonds abgedeckt werden.
Bis zu welcher Höhe werden die Schäden abgesichert?
Für eine Förderung durch den Ausfallfonds II muss die geschätzte Schadenssumme mindestens 25.000 Euro pro Produktion betragen. Sollte der geschätzte Schaden unterhalb einer Gesamtschadenssumme von 25.000 Euro pro Produktion liegen, kann man die Billigkeitsleistungen hingegen auch nach dem Ende der Risikophase beantragen.
Pro Produktion kann die Höhe der Ausgleichsleistungen bis zu 57,5% des anerkannten Covid19- Ausfallschadens betragen. Sie darf jedoch 57,5 % der kalkulierten Produktionskosten nicht übersteigen. Maximal dürfen zudem nur die hier nach TV-Formaten festgelegten Höchstsummen erreicht werden:
- Kategorie Fiction 1: 402.500 Euro bei Fiction Produktionen mit einer Konfektionierung von mind. 4×45‘ oder 6×30‘ pro Staffel und einem Mindestgesamtbudget von 5 Mio. Euro
- Kategorie Fiction 2: 230.000 Euro bei Fiction Produktionen aus den Kategorien TV Movie (Einteiler, Mehrteiler), die nicht in die vorherige Kategorie fallen
- Kategorie Unterhaltung 1: 402.500 Euro bei Show- und Unterhaltungsproduktionen mit einem Mindestbudget von 1 Mio. Euro und einer Länge von mind. 85 Minuten
- Kategorie Unterhaltung 2: 172.500 Euro bei Show- und Unterhaltungsproduktionen, die nicht in Kategorie Unterhaltung 1 fallen
- Kategorie Doku und Animation: 57.500 Euro bei Dokumentationen und Animationsprojekten
Der Auftraggeber der Produktion muss sich mit einem Mindestbetrag an den Absicherungsleistungen beteiligen. Diese Leistungen müssen mindestens 32,5 % der anerkannten Schadenssumme betragen. Im Fall einer Inanspruchnahme der festgelegten Höchstsumme, muss die Leistung der Auftraggeber mindestens 32,5 % der Höchstsumme erreichen.
Aber auch das Produktionsunternehmen selbst ist zu einer Selbstbeteiligung an dem anerkannten Schaden verpflichtet. Die Selbstbeteiligung beträgt 10% des anerkannten Schadens, mindestens aber 10.000 €.
Sofern das Produktionsunternehmen im Schadensfall andere Zahlungsansprüche hat, wie zum Beispiel aus Versicherungen oder Entschädigungsansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz, werden diese bei der Schadensfeststellung durch die FFA berücksichtigt. Die Höhe der Ausgleichsleistung aus dem Ausfallfonds verringert sich entsprechend.