Der Kommentar #DubistEinMann auf der Plattform X kann eine zulässige Meinungsäußerung sein, so das OLG Frankfurt. Geklagt hatte die Transaktivistin Julia Monro, die einen Tweet des Deutschen Frauenrats zum Selbstbestimmungsgesetz geteilt und um Unterstützung dafür geworben habe. In einer Antwort auf ihren Tweet wurde der Hashtag „DubistEinMann“ verwendet.

Die Diskussionskultur auf der Plattform „X“ ist nicht selten kurzweilig, schnelllebig und grenzwertig. In einem digitalen Raum, in dem jeder unkompliziert Diskussionsbeiträge leisten kann, ist das Risiko hoch, andere mit seinen Aussagen zu verletzen. So war es auch in diesem Fall, in dem eine Transfrau und Aktivistin auf X gegen eine andere Nutzerin vorging, die einen Kommentar mit dem Hashtag „#DubistEinMann“ unter ihrem Beitrag hinterließ.

Das Landgericht (LG) Frankfurt wies den Antrag auf Unterlassung erstinstanzlich ab. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat im Berufungsverfahren im Rahmen eines Hinweisbeschlusses das Unterlassungsbegehren nun ebenfalls zurückgewiesen. Der Kommentar #DubistEinMann sei eine zulässige Meinungsäußerung (Beschl. v. 26.9.2023, Az. 16 U 95/23).

Schauplatz dieses Streits ist ein Beitrag der Klägerin – ihres Zeichens Journalistin und Aktivistin auf der Plattform „X“ – auf dem sie sich über den Anteil von „#TERFS“ (Trans-Exclusionary Radical Feminists) im deutschen Frauenrat beklagte. TERF ist hierbei eine Bezeichnung für Feministinnen, die transgeschlechtliche – insbesondere Transfrauen – aus ihren Agenden ausschließen. Die Beklagte kommentierte: „8 likes (Smiley-Emoji mit lachendem Gesicht und Schweißtropfen) times changed! #DubistEinMann“


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Der Kontext sei entscheidend

Im Ergebnis könne die Klägerin die Unterlassung nicht verlangen. Für die Bewertung der angegriffenen Aussage komme es auf den Kontext an, insbesondere auf den sonstigen Inhalt des Tweets. Dieser sei aus Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers zu ermitteln, so das Gericht.

Demnach sei der Post der Beklagten als Antwort auf den Post der Klägerin sowie den verlinkten Post des Deutschen Frauenrates zu verstehen. Das Smiley-Emoji solle dabei die „Witzigkeit unterstreichen“. Mit ihrem Kommentar bringe die beklagte Nutzerin nur zum Ausdruck, dass das Thema der Transgeschlechtlichkeit gesellschaftspolitisch an Bedeutung verloren und sich die Einstellung dahingehend geändert habe.

Ein objektiver Leser würde die Aussage außerdem nicht als persönliche Ansprache verstehen, sondern als verallgemeinernde, an jede Transfrau gerichtete, Aussage. Dafür sprächen die ungewöhnliche Großschreibung von „Ein“ und die Formulierung ohne Leerzeichen. Dabei sei von Bedeutung, dass Hashtags der „Verschlagwortung und Indexierung“ von Inhalten dienen würden, um durch die Verknüpfung von Beiträgen Öffentlichkeit zu generieren.

Meinungsäußerung, aber keine Schmähkritik

Außerdem erkannte das Gericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Klägerin mit ihrer Meinungsäußerung in Hashtag-Form außerhalb der Sachdebatte herabwürdigen oder diffamieren wolle. Insofern sei darin auch keine unzulässige Schmähkritik zu sehen.

Zuletzt wog das Gericht die hier entgegenstehenden Rechte ab. Dabei genieße die Meinungsfreiheit der Beklagten Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Letztere würde sich selbst und ihre Transgeschlechtlichkeit schließlich bewusst zum Gegenstand der öffentlichen Debatte machen und mit der Nutzung des #TERF die „dahinterstehende Community“ ansprechen.  

Die Klägerin hat in der Folge ihren Antrag zurückgenommen.

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