Wenn bunte Kunst auf graues Recht trifft, entstehen schnell Konflikte. So war es im Fall des deutschen Künstlers Leon Löwentraut, der sich mit einem Kooperationsvertrag an eine Düsseldorfer Galerie gebunden hatte. Diesen konnte er nun beenden, obwohl die Kündigung vertraglich ausgeschlossen war. Das LG Düsseldorf fand einen Weg. Der Schlüssel ist die Kunstfreiheit.
Der 25-jährige Maler Leon Löwentraut gilt als Ausnahmetalent und konnte seine großformatigen Bilder schon auf der ganzen Welt präsentieren. Er ist aktuell einer der angesagtesten deutsche Künstler. Mit der renommierten Galerie „Geuer & Geuer“ in Düsseldorf hatte er seit 2017 einen Galerie- und Kooperationsvertrag, der ihn mit einer Laufzeit von 10 Jahren verpflichtete. Die Kündigung war dabei vertraglich ausgeschlossen worden.
Trotzdem versuchte Löwentraut im Januar 2022 den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Zudem verlangte er vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf noch ausstehende Verkaufserlöse sowie die Herausgabe einiger Bilder. Die Galerie wiederum verklagte ihn per Widerklage auf Schadensersatz in Millionenhöhe. Das LG gab Löwentraut nun mit Teilurteil vom 19.01.2024 Recht. (Urt. v. 19.01.2024, Az. 15 O 82/22)
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Abwägung mit Kunstfreiheit
Laut LG sei der Galerievertrag trotz Kündigungsausschluss durch Löwentraut wirksam beendet worden. Der Ausschluss sei unwirksam, wie eine Interessenabwägung ergebe. Er greife erheblich in die Kunstfreiheit Löwentrauts ein: Einmal wegen der zehnjährigen Laufzeit der Verträge, aber auch wegen der auferlegten Verpflichtung, pro Jahr eine bestimmte Anzahl an Kunstwerken auf Leinwand zu erschaffen. Das begrenze seine Möglichkeiten, so das LG. Als junger Künstler müsse er sich auch in anderer Form ausprobieren und seiner Kunst Ausdruck verleihen können.
Sein junges Alter bei Vertragsschluss (22 Jahre) und die verhältnismäßig lange Laufzeit taten dabei ihr Übriges.
Finanzielle Auseinandersetzung steht aus
Die Galerie Geuer & Geuer muss nun bestimmte Kunstwerke herausgeben und Leon Löwentraut Auskunft über sämtliche Verkäufe, seiner Kunstwerke unterrichten, damit dieser seine ausstehende Beteiligung berechnen kann. Das LG Düsseldorf sprach ihm zudem rund 285.000 Euro zu. Die Summe müsse die Galerie ihm nach Abzug eigener Ansprüche zahlen. Weitere Zahlungsansprüche könnten sich nun aber noch gegebenenfalls nach Auskunftserteilung ergeben und sodann geltend gemacht werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beide Parteien können in Berufung gehen.
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