Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nach langjährigem Rechtsstreit das Recht auf freien Empfang von großen Sportereignissen gestärkt. (Urteile vom 18. Juli 2013, Az. C-201/11 P, C-204/11 P und C-205/11 P). Der Weltfußballverband (FIFA) und der europäische Fußballverband (UEFA) drangen demzufolge mit ihrem Vorbringen nicht durch, entsprechende Veranstaltungen zu einem höheren Preis in das Bezahlfernsehen verfrachten zu können.
Unstreitige Beschränkung der Verbandsrechte
Im konkreten Fall hatten Großbritannien und Belgien den Verbänden Listen mit WM- und EM-Spielen vorgelegt, welche im Free-TV übertragen werden sollen. Die Verbände hatten damit ein Problem, da ihr Recht auf Exklusivverwertung eingeschränkt wurde. Erhebliche finanzielle Einbußen waren die Folge. Dies stellt, übrigens auch nach Ansicht des EuGH, eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs, der Dienstleistungsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit und der Eigentumsfreiheit dar.
Free-TV. /. Bezahl-TV: Recht auf Information vorrangig
Das in Straßburg ansässige Gericht stellte aber klar, dass eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein kann. In diesem Fall durch das Ziel, das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über derartige Ereignisse zu verschaffen. Folglich dürfen Mitgliedsstaaten Exklusivübertragungen von Sportereignissen im Bezahlfernsehen verbieten. Dies entspricht der Richtlinie über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (RL 97/36/EG), sofern die Ereignisse eine enorme gesellschaftliche Bedeutung haben.
Länder müssen Auswahl begründen
Eine Voraussetzung müssen aber auch die Mitgliedsstaaten beachten: Wenn sie die Sportevents bezeichnen, müssen sie gleichzeitig mitteilen, aus welchem Grund sie besonders wichtig für das lokale Publikum sind. Olympia wird regelmäßig leicht zu begründen sein, während es bei einzelnen Sportarten vor allem auf das landestypische Interesse ankommen wird. Die EU-Kommission muss die Anträge dann prüfen und gegebenenfalls genehmigen.