Trotz fristgerechtem Widerruf können Parship-Nutzern hohe Kosten entstehen. Wenn man die Dating-Plattform nur wenige Tage genutzt hat, kann es bereits sein, dass man dafür eine saftige Summe an Wertersatz zahlen muss. Ob das rechtlich zulässig ist, hat derzeit das Amtsgericht Hamburg in mehreren Verfahren zu prüfen. Da es bei der Frage auch um die Auslegung von Unionsrecht geht, haben die zuständigen Richter nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Und dieser urteilte unter anderem: Der Wertersatz darf nur zeitanteilig für die Nutzung berechnet werden. Hohe Summen dürfte Parship damit nicht mehr verlangen können.
Parship ist eine der größten deutschen Online-Partnervermittlungen mit Sitz in Hamburg. Besonders der Werbeslogan „Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single über Parship“ dürfte vielen Deutschen geläufig sein. Dabei ist es wissenschaftlich höchst unwahrscheinlich, sich tatsächlich über die Partnerbörse zu verlieben. So hatte das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung (RWI) dem Slogan in der Vergangenheit bereits den Titel „Unstatistik des Monats“ verliehen. Zumal sich Nutzer oftmals vielmehr, anstatt sich über tolle Kontakte zu freuen, über hohe Kosten ärgern müssen. Denn statt Herzklopfen und Dates bekommen zahlreiche Nutzer nur das Gefühl, abgezockt worden zu sein. Daher wird auch seit geraumer Zeit bereits vor der bekannten Partnervermittlung gewarnt. Seit Jahren beschäftigt der in zahlreichen Fällen anfallende Wertersatz bei Widerruf des Parship-Abos die Gerichte – nun auch den EuGH.
Worum geht es in dem Verfahren?
Eine frühere Abonnentin der Online-Partnervermittlung „Parship“ verlangte von Parship vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg die Rückzahlung sämtlicher von ihr geleisteter Zahlungen, nachdem sie ihre Premium-Mitgliedschaft (12 Monate zu einem Gesamtpreis von 524 Euro) nach vier Tagen fristgerecht widerrufen hatte. Grundsätzlich macht ein Widerruf innerhalb der Frist von 14 Tagen einen Vertrag vollständig rückgängig, sodass die Abonnentin eigentlich den Gesamtpreis zurückerhalten müsste.
Wunschgemäß hatte Parship zu diesem Zeitpunkt jedoch schon verschiedene Leistungen erbracht, insbesondere ein Persönlichkeitsgutachten erstellt und eine Reihe von Partnervorschlägen unterbreitet. Parship behielt daher einen Betrag von 393 Euro als Wertersatz ein. Infolge eines Widerrufs kann laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) für die bereits erbrachten Leistungen auch ein Wertersatz geschuldet sein.
Die frühere Abonnentin ist jedoch der Meinung, dass Parship allenfalls ein rein zeitanteiliger Wertersatz zustehe. Parship hingegen meint, dass ihr Leistungsangebot aus unterschiedliche Teilleistungen bestehe, die man einzeln betrachten müsse. So sei etwa für das bereits erstellte Gutachten und die bereits unterbreiteten Vorschläge voller Wertersatz zu leisten. Außerdem habe die Anfangsphase der Mitgliedschaft, in der die Datenbank in der Regel am intensivsten genutzt werde, einen wesentlich höheren Wert als spätere Phasen.
Das AG Hamburg rief daher hinsichtlich der richtigen Berechnung des Wertersatzes den EuGH an (Rechtssache C-641/19). Es bat um Auslegung der Verbraucherschutzrichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) . Außerdem wollte es wissen, wann der vereinbarte Gesamtpreis als überhöht im Sinne der Richtlinie anzusehen sei. Im vorliegenden Fall sei der vereinbarte Preis mehr als doppelt so hoch als bei manchem anderen vergleichbaren Abonnenten.
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EuGH entscheidet einmal mehr verbraucherfreundlich
§ 357 Abs. 8 BGB bestimmt, dass Parship bei Abschluss eines Verbrauchervertrags mit seinen Kunden unter folgenden Bedingungen Wertersatz verlangen kann:
„Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen (…), so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. (…) Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.“
Der Wertersatz berechnet sich also laut Gesetz nach dem vereinbarten Gesamtpreis für die von Parship versprochenen Leistungen, sofern dieser nicht unverhältnismäßig hoch ist. Dann bietet der Marktwert der erbrachten Leistungen die Grundlage für die Berechnung des Wertersatzes.
Ungeklärt ist nach dieser Lektüre trotzdem noch, wie genau der Wertersatz zu berechnen ist.
§ 357 Abs. 8 BGB wurde auf Grundlage der Verbraucherschutzrichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) erlassen. Diese sieht in Art. 14 Abs. 3 vor, dass der Verbraucher einen Betrag als Wertersatz zahlen müsse, der „verhältnismäßig“ den bereits erbrachten Leistungen durch den Unternehmer, hier Parship, entspricht.
Der Amtsgericht Hamburg fragte den EuGH wie diese Formulierung nun genau zu verstehen sei. Die Luxemburger Richter befanden heute, der Wertersatz müsse zeitanteilig berechnet werden. Nur dann, wenn der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere Leistungen gleich zu Vertragsbeginn gesondert und zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, dürfe Parship diesen Preis bei der Berechnung des Wertersatzes berücksichtigen.
Für den Fall um die klagende Parship-Abonnentin bedeutet das: Übernimmt das AG Hamburg die Rechtsauffassung des EuGH, muss die Abonnentin, die lediglich kurzzeitig Parship-Kundin war, nur anteilig für vier Tage zahlen.
Ab wann sind die Parship-Gebühren zu hoch?
Doch das AG Hamburg wollte noch mehr wissen. Anhand von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie fragte es nach der Auslegung, ab wann der Gesamtpreis für ein Parship-Abonnement „überhöht“ sei, sodass auf den Marktwert der erbrachten Leistung als Grundlage für den Wertersatz zurückgegriffen werden müsse. Der EuGH stellte bei dieser Frage auf die Gesamtumstände ab.
Um einen adäquaten Gesamtpreis zu ermitteln, müsse man die individuellen Abo-Konditionen mit dem Preis vergleichen, den andere Verbraucher für die gleiche Leistung zahlen. Zudem müsse der Vergleich mit den Preisen angestellt werden, die andere Unternehmer für ähnliche Dienstleistungen verlangen.
Ab wann der Gesamtpreis überhöht ist, war insbesondere für die klagende Abonnentin von Relevanz. Sie musste deutlich mehr zahlen als andere Nutzer der Plattform.
Parship-Vertrag nach Unionsrecht überhaupt widerruflich?
Zuletzt mussten sich die Luxemburger Richter mit der Frage auseinandersetzen, ob die Abonnentin ihren Vertrag überhaupt widerrufen konnte. Art. 16 lit. m der Verbraucherschutzrichtlinie sieht nämlich vor, dass Verträge über digitale Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, nicht widerrufen werden. In dem konkreten Fall ist fraglich, ob diese Bestimmung das von Parship erstellte Persönlichkeitsgutachten umfasst. Der EuGH legte Art. 16 lit. m eng aus. Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang und die gemeinsame Nutzung solcher Daten mit anderen Nutzern ermöglichen, fielen nicht unter diese Vorschrift. So auch der Persönlichkeitstest.
Alles in allem ein verbraucherfreundliches Urteil aus Luxemburg, das die hohen Wertersatzverlangen von Parship kritisch sieht. Abzuwarten bleibt, wie das AG Hamburg nun final entscheiden wird. In jedem Fall hat der Urteilsspruch der EuGH-Richter weitreichende Auswirkungen, denn am AG Hamburg sind zahlreiche weitere Verfahren gegen Parship mit ähnlichen Sachverhalten anhängig.
mle