Facebook hat nach Ansicht des LG Frankenthal zu Recht ein Nutzer-Konto sperren dürfen. Der Nutzer hatte zuvor kommentarlos einen Artikel des Satiremagazins „Der Postillon“ mit der Überschrift „Schrecklicher Verdacht: War Hitler ein Gamer?“ geteilt. Dies habe Facebook als Hassrede einstufen- und gemäß den Gemeinschaftsstandards daraufhin das Konto sperren dürfen.

Facebook darf bei einem Verdacht auf Verbreitung einer Hassrede (“Hate Speech“) einen Beitrag vorübergehend löschen und den Nutzer so lange sperren, bis der Verdacht geklärt ist. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden (Urteil vom 08.09.2020, Az. 6 O 23/20).

Facebook löschte geteilten Postillon-Beitrag über Gaming-Hitler

Im aktuellen Fall hatte ein Facebook-Nutzer aus Ludwigshafen den Beitrag des Satiremagazins „Der Postillon“ geteilt. In diesem wurde unter der Überschrift: „Schrecklicher Verdacht: War Hitler ein Gamer?“ ein Foto von Adolf Hitler gezeigt, der auf einem Sofa sitzt und scheinbar den Controller einer Spielekonsole in der Hand hält.

Facebook löschte daraufhin den Beitrag kurzfristig und sperrte den Nutzer vorübergehend unter Hinweis auf seine Gemeinschaftsstandards. Gemäß den Gemeinschaftsstandards kann Facebook insbesondere dann in die Konten seiner Nutzer eingreifen, wenn „Hate Speech“ geteilt wird oder durch Beiträge Hassorganisationen unterstützt werden.

Obwohl Facebook noch am selben Tag den Beitrag wiederhergestellt und das Profil des Nutzers erneut aktiviert hatte, wollte der Nutzer dennoch gerichtlich festgestellt wissen, dass das Vorgehen des Plattformbetreibers rechtswidrig war.

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Pech bei kommentarlosem Teilen von Facebook-Postings

Einen derartigen Anspruch hat die auf Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten spezialisierte 6. Zivilkammer des LG Frankenthal nun aber zurückgewiesen.

Nach dem Urteil ist Facebook durch seine wirksamen Gemeinschaftsstandards berechtigt, Beiträge zu überprüfen und Nutzerkonten zu deaktivieren, wenn durch die Inhalte die Standards verletzt werden.  Dies gelte auch bei einem bloßen Verdacht auf einen Verstoß, der sich später nicht bewahrheitet: Im Rahmen einer ersten Überprüfung bestehe ein gewisser Ermessensspielraum, ohne dass dies im Falle einer fehlerhaften Einschätzung gleich weitere Rechtsfolgen nach sich ziehe, so die Richter.

Der Facebook-Nutzer habe den Beitrag des Satiremagazins „Der Postillon“ kommentarlos geteilt und sich vom Inhalt auch nicht distanziert. Deshalb habe Facebook bei einer ersten Prüfung auf eine Unterstützung der Ziele von Adolf Hitler bzw. der Nationalsozialisten als terroristischer Vereinigung schließen können. Der Nutzer habe durch sein Verhalten ein Eingreifen selbst veranlasst. Nach der Entscheidung des Gerichts habe eine schnelle Reaktion damit bei verdächtigen Beiträgen Vorrang vor den Nutzerinteressen.

Mit derselben Begründung hat das Gericht dem Facebook-Nutzer auch kein daneben gefordertes „Schmerzensgeld“ in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen. Hier sei schon nicht ersichtlich, wieso die Sperrung des Nutzerkontos für ein paar Stunden einen solchen Wert begründen solle. Im Übrigen komme der Nutzung des sozialen Netzwerks bei einer Privatperson bereits kein Vermögenswert zu.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Facebook-Nutzer gegen das Urteil bereits Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken eingelegt hat.

tsp