Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein DJ seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Künstler erzielt und keine Gewerbesteuer zahlen muss. Maßgeblich sei, dass der Kläger nicht lediglich Lieder abspiele, sondern diesen durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter verleihe.

Ein Discjockey (DJ) ist erfolgreich gegen die Einordnung als Gewerbetreibender durch das Finanzamt vorgegangen. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied, dass er künstlerisch und nicht gewerblich tätig sei und deshalb Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erziele (Urt. v. 12.08.2021, Az. 11 K 2430/18 G). Der entsprechende Gewerbesteuermessbetragsbescheid des Finanzamts wurde aufgehoben. Das FG begründete die Entscheidung damit, dass der DJ durch das Mischen und Bearbeiten von Musikstücken sowie das Hinzufügen von Tönen und Geräuschen neue Musik darbiete und eine eigenschöpferische Leistung erbringe.

Finanzamt: Technische Arbeit überwiege

Der DJ spielte im Jahr 2016 gegen Entgelt Musik bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und Firmenveranstaltungen. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt und dass Stil und Art der Darbietung im Vorfeld abgesprochen und eingehalten werden.

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Das Finanzamt ordnete diese Tätigkeit als gewerblich ein und erließ für das Jahr 2016 einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Der Kläger sei nicht künstlerisch tätig, weil seine Arbeit nicht die nötige Gestaltungshöhe erreiche. Seine Remixe von Liedern ähnelten den Originalsongs stark. Die Veränderungen im Beat und Klang seien nicht so bedeutend, dass der Zuhörer von neuen Musikstücken ausgehen würde. Außerdem seien seine Möglichkeiten zur freien schöpferischen Gestaltung begrenzt, denn er spiele Musik ab, die vom Auftraggeber gewünscht werde, die auf das Publikum zugeschnitten sei und zur Art der Veranstaltung (z. B. Hochzeit oder Betriebsfeier) passe.

Bei der Tätigkeit als DJ überwiege der technische Teil den künstlerischen Teil der Leistungen. Bei der Veränderung der Musikstücke mithilfe von DJ-Software und der Gestaltung von Übergängen zwischen den Liedern handele es sich nämlich schwerpunktmäßig um technische Arbeit. Hinzu komme, dass der Kläger neben der Musikdarbietung Dienstleistungen (die Planung und Besprechung der Veranstaltung mit dem Auftraggeber, die Anlieferung und den Auf- und Abbau der Technik sowie die Stellung eines Ersatz-DJs bei Verhinderung) erbringe, die gewerblicher Natur und nicht von untergeordneter Bedeutung seien.

FG Düsseldorf erkennt eigenschöpferische Leistung an

Der DJ wandte dagegen ein, dass er Lieder nicht lediglich abspiele und aneinanderreihe, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Er lege andere Beats, welche teilweise selbst erzeugt seien, unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d.h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.

Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid aufgehoben. Die Richter entschieden, dass der Kläger als Künstler auftrete und deshalb Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erziele. Denn der DJ spiele nicht nur Lieder anderer Interpreten ab, sondern biete durch das Mischen und Bearbeiten von Musikstücken sowie Hinzufügen von Tönen und Geräuschen neue Musik dar.

Als moderner DJ nutze er Songs, Samples, zum Teil selbst hergestellte Beats und Effekte, um sie zu kombinieren und ein neues Klangerlebnis zu erzeugen. Auch wenn er überwiegend Musikstücke anderer Urheber abspiele, verleihe er ihnen einen neuen Charakter. Er führe sie damit in einem eigenen Stil auf und vollbringe eine eigenschöpferische Leistung. Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer würden von ihm als „Instrumente“ genutzt.

Für die Einordnung als Künstler spiele es auch keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der Kläger auftrete. Entscheidend sei, dass er – ähnlich einer Live-Band – mit Hilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführe.

Unbedenklich sei auch, dass er Musikwünsche entgegennehme, die Stimmung der Veranstaltung einfange und seine Darbietung sowohl vorbereitend als auch spontan an die Verhältnisse anpasse. Die Interaktion mit dem Publikum und das Improvisationstalent des Künstlers seien vielmehr wesentliche Merkmale eines erfolgreichen Live-Auftritts. Bei der Planung und Besprechung der Veranstaltung mit dem Auftraggeber und der Anlieferung sowie dem Auf- und Abbau der Technik handele es sich ferner um bloße Vor- und Nachbereitungshandlungen einer insgesamt künstlerischen Tätigkeit. Eine solche sei damit zu bejahen.

lrü