Verträge für die Filmproduktion
Ein Filmprojekt bringt viele Menschen und Organisationen zusammen, birgt Risiken und muss deshalb auch rechtlich abgesichert werden. Die Grundlage hierfür bieten zahlreiche Verträge, die stets individuell angepasst auf die Bedürfnisse der Vertragspartner erstellt werden. Seit über 30 Jahren berät Sie Rechtsanwältin und Partnerin Rafaela Wilde auf diesem Gebiet. Vom Optionsvertrag über den Regievertrag bis zum Lizenzvertrag mit Sendern oder Merchandising-Verträgen – wir unterstützen Sie bei der Erstellung aller Verträge bei Ihrem Filmprojekt.
Wir beraten Sie u.a. bei folgenden Filmverträgen:
- Optionsvertrag
- Verfilmungsvertrag
- Exposévertrag / Treatmentvertrag / Drehbuchvertrag
- Arbeits- oder Werkvertrag (Angestellter/Freier Mitarbeiter) für Produktion und Crew (Herstellungs- und Produktionsleitung, Regie, Kamera, Kostüm, Maske, Bühnenbild etc.)
- Regievertrag
- Darstellervertrag (Cast und Komparsen)
- Lizenzvertrag Fremdmaterial (Bewegtbild, Foto oder Kunstwerk)
- Motivvertrag
- Interviewvereinbarung
- Auftragsproduktionsvertrag
- Koproduktionsvertrag
- Lizenzvertrag mit Sender
- Verleihvertrag
- Merchandisingvertrag (DVD, Tonträger, Buch, Game, Sonstige Waren und Dienstleistungen)
- Weltvertriebsvertrag/Sales-Agent-Vertrag
Sie möchten mehr über die einzelnen Vertragsarten zu Ihrem Filmprojekt erfahren? In diesem Text erfahren Sie alles über die wichtigsten Verträge im Filmrecht.
Der Optionsvertrag
Kein Film ohne Drehbuch. Das Drehbuch ist das Herz einer jeden TV- und Filmproduktion. Das Drehbuch beinhaltet die Geschichte, die Charaktere und die dramaturgische Entwicklung eines zukünftigen Filmes. Daher ist das Auffinden eines passenden Drehbuches regelmäßig der erste Schritt zu einer Filmproduktion.
Produzenten brauchen entsprechende Rechte an den Drehbüchern, um die Projektentwicklung vorantreiben zu können. Ein Produzent, der noch gar keine Rechte an einem Drehbuch hat, wird keine Arbeit in die Entwicklung der Produktion stecken. Zu groß wäre die Gefahr, dass andere Produzenten Lizenzen am Drehstoff kaufen und die bereits erfolgte Planungsarbeit umsonst wäre.
Vor dem Drehbuchvertrag
Eine Filmproduktion ist äußert kostenintensiv und der Erfolg hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Oftmals ist es aber für Produzenten wenig lukrativ, sofort zu Beginn der Planungsarbeit vollumfängliche Drehbücherverträge zu schließen, wenn noch unklar ist, ob das jeweilige Projekt realisierbar ist oder nicht.
In diesen Fällen bieten Optionsverträge eine gute Möglichkeit sowohl die Interessen der Produzenten als auch die Interessen von Drehbuchautoren ausreichend in Einklang zu bringen. Produzenten können – vor Abschluss eines endgültigen und teuren Drehbuchvertrages – den Stoff optionieren. In diesen Fällen schließen Produzenten mit Rechteinhabern entsprechende Optionsverträge.
Mit Optionsverträgen sichern sich Produzenten das Recht des exklusiven Zugriffs auf das Drehbuch. Der Produzent meldet also Interesse an einer Verfilmung an und reserviert sich den Stoff für einen gewissen Zeitraum. In dieser Zeit darf der Rechteinhaber eines Drehbuches den Stoff keinem anderen Produzenten anbieten. Bis spätestens zum Ablauf des Optionsvertrages wird der Produzent Planungssicherheit darüber haben, ob es zu einer endgültigen Produktion kommen wird oder nicht. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit wird er entweder die Option auf den Stoff verfallen lassen oder einen endgültigen Drehbuchvertrag abschließen und die weitere Arbeit fortsetzen.
Inhalt des Vertrages
Ein Optionsvertrag sollte zumindest Regeln darüber enthalten welches Entgelt für den Optionsvertrag an den Rechteinhaber gezahlt wird und wie lange die Option läuft. Darüber hinaus ist es üblich, dass schon im Optionsvertrag Konditionen vereinbart werden, zu denen ein späterer Drehbuchvertrag abgeschlossen werden würde. Dies gibt beiden Seiten eine noch bessere Planungssicherheit.
Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung eines Optionsvertrags? Wir helfen Ihnen gern! Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Soforthilfe vom Anwalt
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Der Verfilmungsvertrag
Halten Sie ein Werk in Händen, das einen filmreifen Plot hat? Und handelt es sich um ein Werk, das nicht speziell als Grundlage für einen Film entstanden ist? Dann benötigen Sie weitergehende Rechte, um es verfilmen und bearbeiten zu können.
Zweck
Mit einem Verfilmungsvertrag sichern sich Filmproduzenten das Recht, ihre Idee für einen Film, die sie aufgrund eines bestimmten Werkes haben, realisieren zu dürfen.
Sie ebnen den Weg für alle weiteren Maßnahmen, die letztlich zum Ziel der Fertigstellung eines Films führen.
Durch den Vertrag kann ein Filmproduzent Rechte an einem nicht zum Zweck der Verfilmung bestehenden (vorbestehenden) Werks erwerben. Er erhält das Nutzungsrecht und ist sowohl zur filmischen Herstellung, als auch zur Bearbeitung des Werks zu diesem Zweck befugt. Auch die weitere Verwertung des hergestellten Films kann in einem Verfilmungsvertrag geregelt werden. Eine Verfilmungspflicht entsteht nicht.
Inhalt
In einem Verfilmungsvertrag, der zwischen Filmproduzent und Autor oder Verlag geschlossen wird, sollten die einzelnen Nutzungsarten konkret benannt werden.
Beispielsweise das Recht zur Wiederverfilmung (Remake) oder zur Fortentwicklung (Sequel/Prequel). Aber auch die Bearbeitung des vorbestehenden Werks zur filmischen Herstellung und die Verwertung des Films durch Fixierung auf Bild- und Tonträgern zu Vorstellungszwecken in Theatern oder im Rundfunk und die Herstellung von Verbreitungsmedien wie CD und DVD für die Öffentlichkeit, können zu den zu regelnden Nutzungsarten zählen.
Schließlich können auch Tonträger- und Merchandisingrechte Inhalt der Vereinbarung sein.
Die Dauer der Überlassung der Nutzungsrechte ist häufig unbegrenzt. Sie kann im Verfilmungsvertrag festgelegt werden, denn abweichende Vereinbarungen sind möglich. Insbesondere kann sich die Dauer für die Phase der Auswertung des Werks von der Dauer für die Herstellung des Filmes unterscheiden.
Im Gegenzug für die Überlassung der Nutzungsrechte erhält der Autor eine im Verfilmungsvertrag enthaltene Vergütung.
Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung eines Verfilmungsvertrags? Wir helfen Ihnen gern! Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Stoffentwicklungsverträge – Exposé-, Treatment- und Drehbuchvertrag
Von grob bis detailliert. So kann der Verlauf von der Herstellung eines Exposés bis hin zum Drehbuch beschrieben werden. Ob auf der Grundlage eines Werkes oder basierend auf einer Idee, auch für die Entwicklung der einzelnen Stoffentwicklungsstufen sind Verträge abzuschließen.
Notwendigkeit des Vertrags
Die Erstellung eines Drehbuchs erfolgt häufig in drei Stufen. Von einem Exposé über ein Treatment hin zu einem Drehbuch.
Das Exposé ist die mehrseitige Zusammenfassung des Films in Prosaform, durch die der Film in den wesentlichen Zügen erkennbar wird. Wird diese Zusammenfassung um Details zu einzelnen Charakteren, Handlungen und Szenen ergänzt, liegt ein Treatment vor.
Werden diesem Treatment weitergehende Darstellungen von handelnden Personen, dem Geschehen und den Handlungsorten, sowie der Szenengestaltung und des Ablaufs hinzugefügt, liegt das gewünschte Drehbuch vor.
Unabhängig davon, welches der drei Stadien der Stoffentwicklung erreicht werden soll, ein Vertrag ist stets abzuschließen. Die Verträge unterscheiden sich im Wesentlichen nur in der Bezeichnung. Es ist möglich, einen Exposévertrag mit Option auf einen Treatment- oder Drehbuchvertrag zu schließen. Auch drei einzelne Stoffentwicklungsverträge sind denkbar. Diese Dreistufigkeit führt dazu, dass die gegenseitigen Verpflichtungen vertraglich genau festzuhalten sind, auch wenn es zunächst nach einem simplen Verhältnis zwischen Produzent und Autor klingt.
Inhalt des Vertrags
Ein Stoffentwicklungsvertrag beinhaltet hauptsächlich werkvertragliche Elemente und kommt zwischen Autor und Filmproduzent zustande. Das heißt, dass der Autor in erster Linie dazu verpflichtet ist, das Werk innerhalb einer bestimmten Frist zur Abnahme vorzulegen.
Das Werk ist im Vertrag hinreichend genau zu bestimmen. Um welches Genre handelt es sich? Gibt es einen Arbeitstitel? Welche Filmlänge ist geplant?
Dem Filmproduzenten ist eine gewisse Lesezeit einzuräumen, nach deren Ablauf er ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abnehmen muss.
Auch die Auswertungsrechte des Produzenten sollten vertraglich festgehalten werden. Dem Produzenten kann daran gelegen sein, das Werk in verschiedenen Marktsegmenten zu verwerten. In Betracht kommt unter anderem die Herstellung verschiedener Fassungen des Werkes zur Kino-, Tv-, Bühnen-, Video- und Internetauswertung.
Ohne die detaillierte Festlegung der Auswertungsrechte erwirbt der Produzent kraft Gesetzes lediglich das Recht, das Werk, seine Übersetzungen, und weitere Bearbeitungen „auf alle bekannten Nutzungsarten“ auszuweiten. Dies entspricht im Zweifel nicht in ausreichendem Maße dem Interesse des Produzenten.
Insbesondere hinsichtlich des Drehbuchs kann die Einräumung des Verlagsrechts für den Produzenten von großem Interesse sein. Dieses ermöglicht ihm das Drehbuch in Buchform zu vervielfältigen und zu verbreiten und eine zusätzliche Einnahmequelle zu schaffen.
Für den Fall, dass der Produzent die Abnahme des Werks ablehnt, ist vertraglich zu vereinbaren, ob er das Werk durch einen anderen Autoren weiterentwickeln oder fertigstellen lassen kann.
Der Autor sollte im Vertrag zur Geheimhaltung verpflichtet werden, da er dem Produktionsablauf sehr nahe ist.
Im Interesse des Autors ist im Falle einer Vertragsbeendigung an Ausfallhonorare und Abfindungen zu denken, sofern nicht auszuschließen ist, dass eigenschöpferische Abschnitte des Werks in späteren Fassungen verwendet werden sollen. Dem Autor wird zudem an einem Anspruch auf namentliche Nennung gelegen sein, der hinreichend konkret im Vertrag geregelt sein muss.
Zuletzt ist die Vergütung des Autors vertraglich zu regeln. Sie muss angemessen sein. Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach den jeweiligen Stufen der Stoffentwicklung.
Die Beachtung dieser vielfältigen Punkte führt zu einem transparenten Verhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung eines Vertrags? Wir helfen Ihnen gern! Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Der Regievertrag
Das Drehbuch ist fertig gestellt, ein Drehplan existiert und das Budget ist abgenommen. Nun soll der Regisseur das Drehbuch im Rahmen des vorgegebenen Budgets verfilmen. Mit einem Regievertrag verpflichtet sich der Regisseur gegenüber dem Produzenten, die Regie in einem Film zu führen. Doch Vorsicht, die Details und Inhalte gestalten sich komplex und ein Regievertrag sollte frühzeitig in die Projektplanung eingebunden werden! Sichern Sie sich durch entsprechende Beratung ab.
Zweck
In der Regel kommt der Regisseur zum Projekt, wenn schon ein Großteil der Drehbücher in der Entwicklung ist. Er ist dann vorrangig in die Vorbereitungsarbeiten eingebunden. Gelegentlich wird der Regisseur aber auch schon früher in die Projektentwicklung eingebunden und arbeitet bei der Drehbuchentwicklung mit.
Da der Regisseur bei der Verwirklichung des Projektes eine zentrale Rolle spielt, ist vertraglich festzuhalten, ob und in welchem Umfang ihm Mitspracherechte zustehen, z.B. Auswahl des Casts, der Motive, der Drehorte.
Inhalt
In einem Regisseurvertrag werden die „Kernaufgaben“ des Regisseurs vereinbart, wie bspw. die Leitung der Dreharbeiten, die Inszenierung der Darsteller, der Schnitt und wie der Film fertig gestellt werden soll. Wichtig ist jedoch auch, Vereinbarungen über die Vergütung und die Abnahme zu treffen. Welche Rechte stehen dem Regisseur um Rahmen seiner Tätigkeit zu, welche Kernaufgaben muss er erfüllen?
Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE berät seit Jahren erfolgreich Regisseure, aber auch Produzenten, um eine vertraglich abgesicherte Umsetzung des Filmprojekts zu ermöglichen. Der Regisseurvertrag stellt dabei den Kern der Zusammenarbeit zwischen beiden Parteien dar. Wir erarbeiten gerne zusammen mit Ihnen eine entsprechende Vereinbarung. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Der Darstellervertrag
Der Darstellervertrag ist ein Arbeitsvertrag zwischen dem Filmproduzenten und dem Darsteller. Dieser wird in der Regel individuell ausgehandelt, weshalb es einige wichtige Eckpunkte für beide Seiten zu beachten gilt.
Rechte des Darstellers
Darsteller haben an ihren Darbietungen sogenannte Leistungsschutzrechte inne. Die Verwertungsrechte an ihren Darbietungen stehen jedoch dem Produzenten zu. Andernfalls wäre es diesem nicht möglich, den hergestellten Film zielführend zu vermarkten.
Es gibt jedoch einzelne Nutzungen, die das Persönlichkeitsrecht des Darstellers betreffen, die dem Produzenten/Sender nicht ohne Weiteres eingeräumt werden sollten. Verwertungen von Teilen des Films zu filmfremden Werbezwecken, Synchronisierungen der Darbietung in der Muttersprache des Darstellers oder der Einsatz eines Körperdoubles sollten nur mit Zustimmung des Darstellers möglich sein. Ist der Einsatz eines Doubles von dem Produzenten vorgesehen, ist dies ein Punkt, der vertraglich geregelt werden muss.
Inhalt des Darstellervertrages
In Deutschland ist es üblich, Darsteller nach Drehtagen zu vergüten. Bei Filmprojekten werden aber auch, basierend auf dem Drehtagessatz, Pauschalhonorare vereinbart. Pauschal bedeutet in diesem Fall, dass eine bestimmte Vergütung vorgesehen ist, mit der eine bestimmte Anzahl an Drehtagen pauschal abgegolten ist. Für den Fall, dass mehrere Drehtage anfallen, fällt in der Regel der übliche Drehtagesatz an. Werden weniger Drehtage benötigt, wird die Pauschale dennoch nicht reduziert.
Darüber hinaus kann der Fall eintreten, dass die Produktion nicht von vornherein über die finanziellen Mittel verfügt, um das übliche Honorar zahlen zu können. Dann kann unter Berücksichtigung der Mindestlohngrenzen eine Rückstellung der Vergütung vereinbart werden.
Der Darsteller verpflichtet sich zur Exklusivität. Das heißt, dass er während der Dreharbeiten der Produktion exklusiv zur Verfügung steht, sofern bei Vertragsschluss nicht bereits langfristige Engagements bestehen, die bei der vertraglichen Vereinbarung zu berücksichtigen sind (sog. Sperrtage). Auch vor Drehbeginn und nach Drehende sind Darbietungen des Darstellers möglicherweise notwendig, so dass der Produzent sich die Exklusivität auch für diese Zeiträume vorbehalten kann. In diesem Zusammenhang führt die Regelung eines „Stop dates“ zu einer unsicheren Situation seitens des Produzenten. Ist ein solches „Stop date“ vereinbart worden, ist der Darsteller ab diesem Zeitpunkt frei. Es ist dabei unerheblich, ob der Film schon abgedreht worden ist oder nicht.
Zuletzt ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass auch in der Filmbranche gilt: „Andere Länder, andere Sitten.“. Insbesondere in den USA gibt es andere Standardregelungen in der Filmbranche. Es ist daher darauf zu achten, was wechselseitig als Vertragsbedingung gewünscht und vereinbart wird.
Individuelle Beratung
Wenn Sie Fragen zum Nutzen oder zur Ausgestaltung eines Darstellervertrags haben oder Hilfe bei der Prüfung eines Darstellervertrags brauchen, steht Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne zur Seite. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Der Filmmusiklizenzvertrag
Bei einem Filmmusiklizenzvertrag handelt es sich um einen Vertrag des Filmproduzenten mit dem Urheber eines bereits bestehenden Werkes und mit dem Inhaber der Rechte an den Tonträgern.
Der Filmproduzent hat hinsichtlich der musikalischen Ausgestaltung seines Films die Möglichkeit auf bereits bestehende Musikwerke zurückzugreifen (Filmmusiklizenzvertrag) oder einen Komponisten mit der Komposition der für den Film erforderlichen Musik zu beauftragen (Filmkomponistenvertrag).
Entscheidet er sich dafür, auf bereits existente Werke zurückzugreifen, sind verschiedene Rechte der Inhaber zu berücksichtigen.
Relevante Rechte an der Filmmusik
Bei den im Rahmen eines Filmmusiklizenzvertrags seitens des Produzenten zu erwerbenden Rechten ist zwischen Filmherstellungs-, Auswertungs-, und Leistungsschutzrechten zu unterscheiden.
Filmherstellungsrechte („synchronization rights“) sind solche Rechte, die der Filmproduzent benötigt, um den Film durch Verbindung einer Musikaufnahme mit dem übrigen Bild- und Tonmaterial herzustellen. Diese hat in der Regel der Berechtigte (Komponist) oder sein Verlag inne. Die GEMA nimmt „synchronization rights“ nur bei Auftragsproduktionen deutscher TV-Sender wahr. In allen anderen Fällen sind die „synch. rights“ vom Komponisten bzw. dessen Verlag zu lizenzieren. Je nach Lizenzgebiet und Lizenzdauer können die Lizenzkosten erheblich unterschiedlich ausfallen.
Soweit die Musikstücke zum sogenannten GEMA-Repertoire gehören, muss dann bei der Auswertungshandlung (z.B. TV-Sendung), die in der Produktion enthaltene Source-Musik auf der GEMA-Liste gemeldet werden. Die hierfür anfallenden Lizenzgebühren trägt in der Regel der TV-Sender.
Beabsichtigt der Produzent von dem Musikwerk produzierte Tonträger in den Film einzuspielen, so muss er hierfür die Leistungsschutzrechte an dem Tonträger erwerben (sog. Master Use Licence).
Soweit die Auswertung im Rahmen einer Auftragsproduktion eines deutschen TV-Senders erfolgt, wird auch dieses Recht über die GEMA/GVL lizenziert.
Ansonsten ist die Master Use Licence beim Tonträgerhersteller (Plattenfirma oder Label) zu erwerben.
Inhalt des Vertrages
Soweit die oben genannten Rechte nicht von der GEMA wahrgenommen werden, sind im Filmlizenzvertrag die Lizenzgebühr, das Lizenzgebiet, die Lizenzdauer und die Nutzungsarten zu regeln. Dies gilt sowohl bei der Lizenzierung der „Synch rights“, als auch bei der Master Use Licence.
Die Dauer der Rechteeinräumung ist möglichst für die gesamte Dauer der Auswertung des Films zu vereinbaren, oder zumindest sollte eine Option vereinbart werden, die vorsieht, dass die Lizenz zu einem späteren Zeitpunkt verlängert werden kann.
Individuelle Beratung
Wenn Sie Fragen zum Nutzen oder zur Ausgestaltung eines Filmmusiklizenzvertrags oder einer Master Use Licence haben oder Hilfe bei der Prüfung dieser Lizenzverträge brauchen, steht Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne zur Seite. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Soforthilfe vom Anwalt
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Der Motivvertrag
Kino- und Fernsehfilme, Serien und Werbespots spielen immer an vielen verschiedenen Orten. In Zeiten immer knapper kalkulierter Produktionsbudgets können nicht alle Schauplätze einer Produktion nachgebaut werden. Um möglichst authentische und gleichzeitig kostengünstige Drehorte für TV- und Filmproduktionen nutzen können, werden regelmäßig entsprechende Plätze, Landschaften und Immobilien gegen Entgelt angemietet, um dort geplante Szenen abdrehen zu können.
So spannend und lukrativ es klingt, muss sich der jeweilige Eigentümer oder Besitzer eines Filmmotivs klar darüber sein, dass eine Filmproduktion mit erheblichem personellem und finanziellem Aufwand verbunden ist.
Werden diesem Treatment weitergehende Darstellungen von handelnden Personen, dem Geschehen und den Handlungsorten, sowie der Szenengestaltung und des Ablaufs hinzugefügt, liegt das gewünschte Drehbuch vor.
Mehrere Dutzend Mitarbeiter, Schauspieler und Komparsen werden an den Drehtagen vor Ort sein. Diese müssen am Drehort nicht nur arbeiten, sondern oftmals auch längere Zeit leben. Neben dem eigentlichen Set muss also auch eine entsprechend nutzbare Infrastruktur vorhanden sein. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass die Produktion mehrere Autos, Busse und Materialfahrzeuge umfasst, die alle in der Nähe des Drehortes geparkt und benutzt werden müssen.
Zudem ist davon auszugehen, dass Drehtage nicht nur zwischen üblichen Bürozeiten stattfinden, sondern die Dreharbeiten bis zu 14 Stunden am Tag dauern und nicht selten erst in der Nacht enden. Gewisse Einschränkungen während der Drehtage müssen also einkalkuliert und hingenommen werden.
Wer als Eigentümer oder Besitzer an einer Zusammenarbeit mit einer Produktionsfirma interessiert ist, sollte die Konditionen und den Ablauf für die Überlassung seiner Räumlichkeiten vertraglich festhalten. Der sogenannte Motivvertrag trägt in seiner Ausgestaltung den örtlichen Begebenheiten und tatsächlichen Risiken vollumfänglich Rechnung.
Was muss in einem Motivvertrag geregelt werden?
Ein Motivvertrag sollte genau regeln welche Orte, Plätze oder Immobilien in welchem konkreten Umfang für welchen Zeitraum genutzt werden dürfen. Hierbei sollte auch vereinbart werden, welche Räumlichkeiten neben dem eigentlichen Drehort genutzt werden dürfen (zum Beispiel für Aufenthalt und Verpflegung). Gleichzeitig bietet es sich an, vertragliche Absprachen darüber zu treffen was vor Beginn der Dreharbeiten und nach Ende der Dreharbeiten passieren muss und welche Partei die nötigen Vorbereitungshandlungen zu verantworten hat.
Die Produktionsfirma hat generell ein Interesse daran, das Set schnell zu verlassen, der Motivgeber ein Interesse daran, dass alles wieder so aussieht wie vor Drehbeginn.
Fotos, die die Zustände dokumentieren, können hilfreich sein, um Abweichungen des Ist- vom Soll-Zustand nach Beendigung der Dreharbeiten festzustellen. Empfehlenswert ist es – sowohl für die verantwortliche Produktionsfirma, als auch für den Motivgeber – vor Beginn der Arbeiten und nach Drehschluss eine Abmahne der genutzten Objekte durchzuführen, um mögliche Verschlechterungen oder Schäden zu dokumentieren.
Des Weiteren sollten ausführliche Regelungen über einen etwaigen Kostenersatz getroffen werden. „Verleiher“ der Locations, die Umsatzeinbußen oder erhöhte Betriebskosten während der Drehtage haben, bekommen von der Produktionsfirma einen finanziellen Ausgleich. Es sollte ebenfalls ein entsprechendes Nutzungsentgelt festgelegt werden.
Soweit der Inhaber der Location für die Nutzung des Motivs eine Gebühr verlangt, sollte die Höhe des Entgelts an der Anzahl der Drehtage, dem Ausmaß der Dreharbeiten und dem Wert des Drehortes bemessen werden. Üblich ist es, entweder Tagessätze oder Pauschalen zu vereinbaren. Anders als für Privatpersonen, kann es für Unternehmen oder Städte auch weitere Aspekte – wie die durch Abbildung in einem Film erzeugte positive Außenwirkung – geben, die Einfluss auf die Angemessenheit der Höhe des Nutzungsentgelts haben.
Ein weiterer wichtiger Vertragspunkt ist der Nachweis von ausreichenden Versicherungen seitens der Produktionsfirma. Die Produktionsfirma sollte vertraglich gesichert nachweisen, dass die Produktion gegen Sach- und Personenschäden in ausreichender Höhe versichert ist.
Wichtig sind vor allem Haftpflicht- und Feuerregressversicherungen. Erst ein ausreichender Versicherungsnachweis gibt dem Motivgeber die Möglichkeit in Schadensfällen ohne größere Probleme Ausgleichszahlungen zu erhalten. Während eines Drehtages kann viel passieren. Schäden – ob groß oder klein – sind nicht auszuschließen. Daher müssen die Vertragspartner regeln welche Ausgleichspflichten die Produktionsfirma treffen und wie eine Schadensregulierung ablaufen wird.
Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung eines Motivvertrags? Wir helfen Ihnen gern! Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Interviewvertrag / Interviewvereinbarung
Interviews gehören in der heutigen Medienlandschaft zum täglichen Geschäft. Die Ziele und Gründe von Interviews können vielfältig sein. Für Interviewer besteht – abhängig von der mit der Veröffentlichung angesprochenen Zielgruppe – ein Interesse an Sachinformation oder privaten Informationen. Interviewpartner verfolgen meistens das Ziel, die Außenwirkung der eigenen Person gezielt zu positionieren. Das Interesse der Leser, Hörer oder Zuschauer an informativen, persönlichen und bestenfalls authentischen Äußerungen von Personen, Prominenten, Politikern, Unternehmen oder Behörden ist nachvollziehbar. Medienvertreter jeglicher Publikationsformen versuchen das Interesse der Leser durch entsprechende Gespräche zu befriedigen.
Oftmals klaffen die Interessen der an einem Interview beteiligten Personen auseinander. Der Interviewer möchte möglichst detaillierte und wenn möglich exklusive Informationen aus erster Hand, um einen entsprechenden Absatz des eigenen Produktes zu erreichen. Bei der späteren Ausarbeitung des Interviews möchte dieser zudem seine journalistische Freiheit nutzen und das geschriebene oder gesprochene Wort auf seine Art verwerten. Der Interviewpartner hingegen möchte selbst entscheiden über welche Bereiche des Lebens oder Schaffens gesprochen wird und in welcher Form und welchem Ausmaß das Interview veröffentlicht wird. Diese widerstreitenden Interessen müssen in Einklang gebracht werden, um sowohl die Urheber- und Persönlichkeitsrechte eines Interviewpartners vor rechtswidrigen Eingriffen zu schützen, als auch die Glaubwürdigkeit des journalistischen Genres zu erhalten.
Interviewvereinbarung von Journalisten
Journalisten sollten sich vor Beginn eines Interviews die nötigen Rechte wie das Recht auf Aufzeichnung des Gespräches und der nachfolgenden Veröffentlichung zusichern lassen. Für das erteilte Einverständnis ist der Journalist bzw. Verwender des Interviews beweispflichtig. Das Einverständnis sollte somit zur Sicherheit auf der Tonbandaufnahme vor dem Interview gespeichert werden.
Interviewvereinbarung von Interviewpartnern
In Zeiten, in denen Journalisten teilweise immer hartnäckiger und fordernder das nächste exklusive Thema oder die nächste schlagzeilenträchtige Äußerung suchen und Interviews als Werbemaßnahme immer beliebter werden, versuchen potentielle Interviewpartner im Vorfeld immer häufiger eigene Interviewverträge mit Pressevertretern zu schließen. Damit schützen sich Interviewpartner vor Eingriffen in die eigenen Persönlichkeitsrechte und haben die Möglichkeit, die Darstellung ihrer Person in der Öffentlichkeit möglichst genau zu steuern.
Der Inhalt entsprechender Interviewvereinbarungen kann in der Tiefe differieren. Abhängig davon mit welchem Pressevertreter gesprochen wird und welchen Ruf das Presseerzeugnis innehat, sind unterschiedliche Schutzmaßnahmen sinnvoll. Folgende Schutzmaßnahmen sind möglich: Das Autorisierungsverlangen, das eingeräumte Recht auf nachträgliche Änderung des Interviews, das Zuschicken der Fragen im Vorfeld des Interviews oder das Recht auf Rücknahme der Zusage zur Veröffentlichung. Ebenso kann die Art der Verwertung des Interviews eingeschränkt bzw. ihr Ausmaß genau geregelt werden oder können bestimmte Themen vertraglich ausgeschlossen werden.
Vor- und Nachteile einer Interviewvereinbarung
Im Konflikt der widerstreitenden Interessen von Interviewer und Interviewpartner muss im Auge behalten werden, dass nur wenige Journalisten versuchen die Aussagen des Interviewpartners zu verfremden oder dessen Sinngehalt zu ändern. Die meisten Journalisten halten sich an die Regeln eines fairen Journalismus. Demgegenüber werden auch die meisten Interviewpartner nicht mit aller Macht versuchen die journalistische Freiheit des Fragestellers einzuschränken. Die beste Grundlage für ein authentisches und faires Gespräch bleibt ein grundlegendes Vertrauensverhältnis. Ein Interview sollte nicht zur Farce werden, in dem Fragen zuvor mitgeteilt werden und der Interviewpartner vor Veröffentlichung so viele Änderungswünsche anmeldet, dass letztlich nur noch wenig vom eigentlichen Gespräch im fertigen Interview übrig bleibt.
In vielen Konstellationen kann der Abschluss einer Interviewvereinbarung dennoch sinnvoll sein. Gründe können negative Erfahrungen des Interviewpartners mit Vertretern eines bestimmten Verlages sein oder die Bedeutung der gesellschaftlichen Stellung des Interviewpartners. Mögliche weitreichende finanzielle, wie gesellschaftliche Konsequenzen der Veröffentlichung eines Interviews, das nicht der journalistischen Ethik entsprechend angefertigt wurde, rechtfertigt die vorherige Unterzeichnung einer ausführlichen Interviewvereinbarung. So besteht Klarheit auf Seiten beider Gesprächspartner und insgesamt eine solide Grundlage für ein Interview. Sollten dem Interviewer die Forderungen des Interviewpartners zu weit gehen, kann er immer noch Abstand vom Interview nehmen.
Ein Interviewvertrag hilft im Vorfeld, die Spielregeln des Interviews zu bestimmen. Wir erstellen diesen gern für Sie. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Die Auftragsproduktion
Die Auftragsproduktion ist immer noch das gängigste Modell, mit dem deutsche TV-Sender die Herstellung von TV-Produktionen bei Produzenten bestellen. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der Sender die Produktion voll finanziert, dafür aber vom Produzent sämtliche Nutzungsrechte eingeräumt bekommt (Buy-Out).
Echte / unechte Auftragsproduktion
Von entscheidender Bedeutung ist des Weiteren, ob es sich bei der Auftragsproduktion um eine sogenannte echte oder unechte handelt.
Bei der echten Auftragsproduktion agiert der Auftragnehmer als selbstständiger Unternehmer und handelt in eigener, auch wirtschaftlicher und organisatorischer Verantwortung. Er ist der Filmhersteller. Als solcher trägt er zwar größere Risiken, bspw. in Bezug auf Budgetüberschreitungen und den Erwerb erforderlicher Rechte, schließt aber sämtliche Verträge im eignen Namen und auf eigene Rechnung ab. Er ist organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig vom Auftraggeber
Bei der unechten Auftragsproduktion trifft der Auftraggeber alle relevanten Entscheidungen und Maßnahmen und gilt selbst als Filmhersteller im Sinne des Urheberrechts, welchem die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zustehen. Der Auftragnehmer selber agiert hingegen nur als Dienstleister, welcher in der Regel ein festes Honorar erhält.
Wichtige Regelungen der Auftragsproduktion
Eine Auftragsproduktion wird als Werkvertrag eingestuft. Es ist wichtig, dass die Leistungen, welche der Auftragnehmer erbringen soll, möglichst genau vertraglich geregelt werden, auch in Bezug auf die zu erfolgende Vergütung. Ebendies gilt für möglicherweise entstehende Änderungswünsche und Ergänzungen.
Ist es von den Parteien gewollt, dass der Auftraggeber selbst als Filmhersteller eingestuft wird, welchem die Rechte an dem Film zustehen sollen, muss er sich alle wesentlichen Entscheidungen vertraglich vorbehalten und ggfs. Kontrollmechanismen gegenüber dem Auftragnehmer ergreifen.
Diese und weitere Regelungen sind nicht nur für den Auftraggeber, sondern auch für den Auftragnehmer von entscheidender Bedeutung. Die Parteien müssen sich einig sein, welche Rolle der jeweiligen Partei zustehen soll und wie dies vertraglich zu erreichen ist. Neben den aufgezeigten Themengebieten sind noch weitere betroffen, welche die Parteien auf den ersten Blick oft gar nicht bedenken, wie zum Beispiel das Steuerrecht.
In der Regel werden die Verträge vom Sender gestellt. Dabei handelt es sich um komplexe Vertragswerke, die man in jedem Fall sorgfältig prüfen sollte, bevor man Tinte auf das Papier bringt.
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Werkverträgen für eine Auftragsproduktion. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Die Koproduktion
Bei einer Koproduktion schließen sich mehrere Partner zusammen, um ein Filmprojekt zu realisieren. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn die Produktionskosten sehr hoch sind oder auch, wenn an vielen verschiedenen internationalen Drehorten gedreht wird. In Deutschland befindet sich nach den USA der zweitgrößte Film- und Fernsehmarkt mit zahlreichen Fördermöglichkeiten. Ebenso existiert eine Vielzahl bilateraler Koproduktionsabkommen.
„Facts“ über die Koproduktion
Eine Koproduktion ist dann gegeben, wenn zwei oder mehrere Partner gemeinsam ein Filmwerk produzieren.
Eine Koproduktion ist innerhalb des deutschen Marktes, aber auch international möglich.
Rechtlich handelt es sich dabei in der Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ausnahmsweise um eine OHG.
„To Do“- List für die vertragliche Regelung der Koproduzenten
- Klärung der eingebrachten Rechte durch einen der Koproduzenten (Vorlage der Chain-of-Title-Dokumente), Einbringung dieser in die Koproduktion. Regelungen mit Bezug auf entstehende Rechte (Hauptwerk), bzw. Eigentumsrechte an Materialien
- Präzise Festlegung des herzustellenden Films
- Einvernehmliche Entscheidungsfindung durch die Koproduzenten, Festlegung eines Entscheidungsmechanismus, falls eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden kann
- Regelung über die Finanzierung: Verbindliche Festlegung eines Budgets, nebst Finanzierungsplan und Fälligkeit der Beiträge. Absicherung der Beiträge durch die jeweiligen Koproduzenten. Was passiert bei Über/- Unterschreitung des jeweiligen Beitragsanteils? Verteilung der Handlungskosten und des Produzentenhonorars aus dem Budget
- Regelungen bzgl. der eingefahrenen Gewinne nach Deckung der Herstellungskosten.
- Aufgabenverteilung auf die jeweiligen Koproduzenten im Sinne einer „Rollenverteilung“ auch mit Bezug auf das Recht, Verträge mit Dritten abschließen zu dürfen, insbesondere Auswertungsverträge nach Abschluss des Projekts
- Kündigungsklauseln, Insolvenzregelungen, Gesellschaftsauflösung
- Abschließende Regelungen, Vereinbarungen über die Nennungen, steuerrechtliche Vereinbarungen
Wie wir Ihnen helfen können
Einen Koproduktionsvertrag abzuschließen, erfordert zahlreiche Überlegungen und Regelungen, wobei einige Fallstricke zu beachten sind. Sollen wir Sie bei ihrem Projekt unterstützen und rechtlich beraten, damit sie nicht in die typischen Fallen dieses vielschichtigen Vertrages rutschen? Wenden Sie sich gerne an WILDE BEUGER SOLMECKE, um ihre Koproduktion erfolgreich starten zu können!
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.
Merchandising-Vertrag
Ein Merchandising-Vertrag ist ein Vertrag zwischen einem Lizenzgeber und einem Lizenznehmer zur Auswertung und Vermarktung von bestimmten Merchandising-Produkten.
In der Musikindustrie ist der Lizenzgeber meistens ein Tonträgerunternehmen. Lizenznehmer ist der Hersteller von Waren, die als Merchandising-Produkte verwertet werden können. Oft ist mangels Zeit oder Erfahrung des Tonträgerunternehmens eine Merchandising-Agentur zwischengeschaltet, die die Lizenzrechte für das Tonträgerunternehmen wahrnimmt.
Merchandising
Unter Merchandising versteht man die sekundäre Verwertung eines Hauptprodukts.
Im Bereich der Musik ist dieses Hauptprodukt ein Künstler oder eine Gruppe von Künstlern sowie deren musikalische Werke.
Die sekundäre Nutzung muss man folgendermaßen verstehen: Merchandising-Produkte bauen auf der Popularität des Hauptprodukts auf mit dem Zweck der Werbung und der Folge der Absatzförderung des Hauptprodukts.
Geeignete Beispiele für die Nutzung zum Merchandising im Bereich der Musik sind das Logo einer Band, Bilder der Mitglieder der Band, einprägsame Melodien und Riffs, Songtitel und populäre Zeilen aus einem Songtext. So entstehen Poster mit Bildern der Band, mit Songtexten bedruckte T-Shirts, Klingeltöne oder die standardmäßigen Tassen und Kugelschreiber.
Merchandising-Produkte richten sich also immer an bestimmte Zielgruppen. Bei der Verwertung steht nicht die Qualität oder der Nutzen des Produkts im Vordergrund, sondern ein emotionaler Faktor.
Die Zielsetzung eines Merchandising-Vertrags ist dementsprechend immer abhängig vom Einzellfall. Zum einen kann die allgemeine Werbung oder das Ausnutzen der Popularität eines Künstlers oder einer Band im Vordergrund stehen. Zum anderen können Merchandising-Artikel gezielt dazu genutzt werden, ein bestimmtes Album oder eine Tournee eines Künstlers zu promoten.
Inhalt eines Merchandising-Vertrags
Angesichts dieser Vielzahl an Möglichkeiten die Merchandising bietet, gibt es bei der Ausgestaltung eines Merchandising-Vertrags viel zu beachten.
Der wichtigste Teil des Vertrags sind die Regelungen zur Rechteeinräumung. Merchandising kann eine große Anzahl von unterschiedlichen Rechten berühren. Relevanz haben vor allem Urheber-, Leistungsschutz-, Marken und Designrechte. Darüber hinaus sind sehr oft auch Persönlichkeitsrechte, wie das Namensrecht und das Recht am eigenen Bild betroffen. Schließlich müssen auch Wettbewerbsrechte berücksichtigt werden.
Im Vertrag selber muss der Umfang der eingeräumten Rechte ausführlich beschrieben werden. Häufig werden mehrere unterschiedliche Hersteller (Lizenznehmer) mit der Herstellung verschiedener Produkte beauftragt. Dann muss in den jeweiligen Verträgen detailliert beschrieben werden welche Rechte in welchem Umfang eingeräumt werden und welche Produkte hergestellt werden sollen.
Eine ausführliche Regelung des Vertragsinhalts gewährt Rechtssicherheit und verringert die Wahrscheinlichkeit eines rechtlichen Streits.
Des Weiteren ist dem Lizenznehmer zu raten, Haftungsklauseln für den Fall, dass der Lizenzgeber falsche Lizenzen eingeräumt oder Lizenzen sogar unerlaubt eingeräumt hat, aufzustellen. Auf der anderen Seite sollte der Lizenzgeber darauf achten, dass die einzelnen Rechte klar beschrieben und der Vertriebsweg in Art und Umfang eindeutig auf den Vertragszweck begrenzt ist.
Pauschalbegriffe wie „Bildrechte“ oder „Verkauf von Postern“ sollten vermieden werden.
Insbesondere, wenn durch den Merchandising-Vertrag Persönlichkeitsrechte berührt werden, sollte eine Qualitätskontrolle geregelt werden. Persönlichkeitsrechte sind nicht übertragbar, die betroffene Person muss ihre Zustimmung geben. Eine mögliche Lösung sind Beispielexemplare, die dem Lizenzgeber vor der Massenproduktion übersandt werden.
Ein weiterer Punkt, dem besonders in Merchandising-Verträgen Beachtung geschenkt werden sollte, ist die Vertragsbeendigung.
Zusammen mit dem endgültigen Ende des Vertrags sollten angemessene Fristen zum Abstoßen der übrigen Merchandising-Produkte geregelt sein. Neben dem Ablauf der regulären Vertragsdauer müssen hier auch vorzeitige Kündigungsklauseln bedacht werden.
Individuelle Beratung
Merchandising bietet großes wirtschaftliches Potenzial. Allerdings ist der Erfolg von Merchandising von vielen zeitlichen Faktoren, wie der Popularität eines Künstlers, abhängig. Daher besteht oft die Gefahr, Merchandising-Verträge unüberlegt abzuschließen, ohne Rücksicht auf die Langzeitfolgen. Um solche Probleme zu vermeiden und trotzdem den größtmöglichen Erfolg aus Werbung, Promotion und Merchandising herauszuholen, steht Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne zur Seite.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.