Der YouTuber „Flying Uwe“ muss wegen Schleichwerbung 10.500 Euro Bußgeld zahlen. Die örtliche Landesmedienanstalt wirft ihm vor, auf seinem Kanal illegal seine Produkte präsentiert zu haben, ohne dies als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen. Das Internet sei kein rechtsfreier Raum, so die Medienwächter. Damit werden die Zeiten für Influencer auf YouTube & Co. nun härter.

Update 9. Juni 2017: YouTuber „Flying Uwe“ muss 10.500 Euro Bußgeld zahlen. Diese Summe hatte der Medienrat der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) am 7. Juni festgesetzt. Trotz mehrfacher Hinweise der Medienanstalt hatte der YouTuber sich geweigert, seine Videos, in denen er seine eigenen Produkte ausgiebig positiv dargestellt, auch als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen. Flying Uwe kann dagegen noch Einspruch einlegen.

Sollte der YouTuber aber weiterhin den Forderungen der Medienanstalt keine Folge leisten und die drei Videos nicht kennzeichnen, könnte das Bußgeld auch höher ausfallen, so die Medienanstalt. Zumindest bei seinen neuen Videos scheint er sich aber an die Vorgaben der Kennzeichnung zu halten.

Die MA HSH meinte zu ihrem Vorgehen, das Internet sei kein rechtsfreier Raum. Wer professionell auf YouTube oder ähnlichen Plattformen agiere, müsse sich auch an die geltenden Werbebestimmungen halten. Diese gelten auch für fernsehähnliche Inhalte wie YouTube-Videos. Update Ende

Flying Uwe, mit bürgerlichem Namen Uwe Schüder, hat zwei Kanäle mit knapp 1,4 Millionen Abonnenten. Auf denen lässt er seine Fans an seinem Leben teilhaben. Im Rahmen seines Programms stellt er regelmäßig Fitnessprodukte wie etwa Proteinpulver der drei Firmen vor, deren Geschäftsführer er selbst ist.

Präsentation von Eigenprodukten ohne Kennzeichnung

Diese Präsentationen werden allerdings nicht als Werbung gekennzeichnet, beanstandete die Landesmedienanstalt (LfM) Hamburg/Schleswig-Holstein bereits vor einiger Zeit. Dies sei ein Verstoß gegen § 58 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV), heißt es. Daher hatte die Medienanstalt den YouTuber bereits im November 2016 aufgefordert, alle Videos, in denen er seine Produkte präsentiere, als Werbung zu kennzeichnen. Dieser Aufforderung hatte der Betreiber des YouTube-Kanals aber nur teilweise Folge geleistet.

Daraufhin hatte die Behörde beanstandet, dass entsprechende Kennzeichnungen auch weiterhin vor allem in den drei Videos fehlten, in denen er Eigenwerbung für seine Produkte betreibe. Diese Videos hätte er als Dauerwerbesendung kennzeichnen müssen.

Hier stellte sich der YouTuber allerdings quer: Schließlich bekomme er keine Vergütung, was aber Voraussetzung für eine werbliche Produktplatzierung sei.

Wegen der Weigerung hatte die LfM daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen Schüder eingeleitet. Der dafür maßgebliche § 49 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sieht ein Bußgeld in einer Höhe von bis zu 500.000 € vor.

Neben „Flying Uwe“ waren etwa 30 weitere YouTuber aus Hamburg und Schleswig-Holstein in den Fokus der Anstalt gerückt.

Schleichwerbung im Internet

Flying Uwe - Bußgeld wegen Schleichwerbung auf YouTube, © rh2010 - Fotolia.com
Flying Uwe – Bußgeld wegen Schleichwerbung auf YouTube, © rh2010 – Fotolia.com

Landesmedienanstalten obliegt die Überwachung und Kontrolle von privaten Rundfunkanbietern und – in geringerem Rahmen – auch von zulassungsfreien Telemedien. Betreiber von YouTube-Kanälen sind im Regelfall Telemedienanbieter, da sie meist nicht live senden, sondern Videos zum Abruf bereitstellen.

Dennoch müssen sie darauf achten, dass Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sind. So steht es in § 58 Abs. 1 RStV, in § 4 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG). Hintergrund dieser Regelung ist es, dass der Verkehr einem redaktionellen Beitrag regelmäßig größere Bedeutung beimisst und dementsprechend mehr Beachtung schenkt. Der allgemeine Trennungsgrundsatz gilt daher auch nicht für die Anpreisung von Produkten oder Dienstleistungen auf der eigenen Unternehmenshomepage oder einem Social Media Kanal eines Unternehmens. Denn hier erwartet ein Leser bzw. Zuschauer ja gerade Informationen über das Unternehmen, nicht aber eine objektiv neutrale Berichterstattung. Daher unterliegt das YouTube-Video eines Fitness-Experten, der seine Geschäftsführer-Tätigkeit nicht offen zeigt, dem Trennungsgebot.

Für die aller Wahrscheinlichkeit nach „fernsehähnlichen“ Telemedienangebote auf YouTube & Co. (wie z.B. Beauty Blogger) gelten wohl die gleichen strengen Vorgaben zur Kennzeichnung von Werbung und Sponsoring wie für Rundfunkanbieter (§§ 58 Abs. 3, 7, 8 RStV). Zwar ist diese Einordnung gerichtlich nicht abschließend geklärt – doch auch die Landesmedienanstalten gingen bereits in ihrem Leitfaden für YouTuber von der Anwendbarkeit der Regeln für YouTuber aus. Entsprechende Änderungen am Entwurf der EU-Kommission für eine Neufassung der Mediendienste-Richtlinie wurden inzwischen auch vom Kulturausschuss des EU-Parlaments beschlossen. Damit sollen Youtuber Fernsehsendern gleichgestellt werden und müssen dann Produktplatzierung wie auch Werbung markieren.

Abgrenzung zulässiges Product Placement und unzulässige Schleichwerbung

Die Frage, die YouTuber dann betrifft, ist: Wann ist das eigene Angebot überhaupt Werbung, wann unzulässige Schleichwerbung und wann noch zulässiges Product Placement? – In unserer detaillierten Übersicht finden sich hierzu alle Antworten! Hier gilt zunächst folgende Regel: Sowohl zulässige Produktplatzierungen als auch werbende Beiträge müssen entsprechend gekennzeichnet sein, sonst handelt es sich immer um illegale Schleichwerbung. Nur ausnahmsweise können kostenlos überlassene Gegenstände nicht kennzeichnungspflichtig sein, wenn sie einen gewissen Wert unterschreiten und nicht werblich hervorgehoben werden. .

Hält man sich nicht an diese Vorgaben – z.B. weil man das Produkt werblich anpreist oder nicht ausreichend kennzeichnet, so betreibt man rechtswidrige Schleichwerbung. Konkret zu Flying Uwe: Schleichwerbung kann auch dann vorliegen, wenn man für eigene Produkte wirbt – eine Gegenleistung von einem Fremden zu erhalten, ist keine Voraussetzung.

Fazit

Das Thema Schleichwerbung im Internet kann praktisch jeden YouTuber betreffen. Daher sollte man das Thema auch nicht auf die leichte Schulter nehmen. YouTuber sollten daher besser darauf achten, Werbung bzw. Produktplatzierungen entsprechend zu kennzeichnen. Denn bei einer maximalen Bußgeldhöhe von 500.000 € kann schnell auch die Existenz eines einzelnen Kanalbetreibers gefährdet sein.

Weitere Fälle des sog. Influencer-Marketings, die sich in einer absoluten rechtlichen Grauzone bewegen, sind z.B die „Beauty-Bloggerinnen“ auf YouTube. Diese Influencer-Stars beeinflussen mehr oder weniger subtil eine junge internetaffine Zielgruppe, die nicht mehr fernsieht, keine Zeitung liest und dadurch auf den klassischen Werbekanälen nicht mehr erreicht wird. Berühmt ist die 22-jährige Bianca Heinicke, die den Kanal „BibisBeautyPalace“ mit fast 4,5 Mio. Abonnenten betreibt. Dort preist sie z.B. Schminkprodukte an, hinter denen sie vermeintlich persönlich steht. Tatsächlich aber ist bekannt, dass Firmen wie Neckarmann sie tatkräftig unterstützen. Inzwischen betreibt sie auch ganz offen Werbung – allerdings für ihre eigenen Produkte der Marke „bilou“ wie den Duschschaum „Tasty Donut“. Hier verschleiert sie ja gerade nicht, wer hinter den Produkten steht, sodass dies mit dem Trennungsgebot vereinbar sein dürfte.

Zahlreiche YouTuber springen nun auf den Zug des Influencer-Marketing auf und versuchen ebenfalls, sich als Werbebotschafter den Firmen anzubieten. Auch „Neo Magazin Royale“-Moderator Jan Böhmermann machte kürzlich in seinen Parodien auf diese Problematik aufmerksam.

Auch die Frage, ob man noch Telemedienanbieter ist oder sogar eine Rundfunklizenz benötigt, wurde in den letzten Wochen intensiv diskutiert. So beanstandete die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten das Live-Angebot des Let’s Play Kanals „PietSmiet“, die sowohl über YouTube als auch über TwitchTV live senden. Als bislang nicht zugelassenes Rundfunkangebot hätten die Let’s Player eine Sendelizenz beantragen müssen, um weiter senden zu dürfen. Sie haben sich dagegen entschieden, denn der Kanal ist inzwischen offline. Auch der bekannteste deutsche Let’s Player Gronkh wurde von der Medienanstalt angeschrieben und befindet sich in rechtlichen Verhandlungen mit den Medienwächtern.

ahe/lpo