Erfreulicherweise hat heute das Bundesverfassungsgericht das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung gekippt. Viele Filesharer fragen sich nun, ob auch ihre Daten nicht mehr verwendet werden dürfen und sich eine bereits ausgesprochene Abmahnung möglicherweise erledigt hat. Diese Frage kann ganz eindeutig mit „Nein“ beantwortet werden. In den Tauschbörsen-Verfahren spielte die Vorratsdatenspeicherung auch bislang schon keine Rolle. Das Verfassungsgericht hatte bereits 2008 in einer Eilentscheidung geurteilt, dass die Vorratsdaten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten verwendet werden dürfen. Spätestens seit dem ist klar, dass diese Daten gerade nicht im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen herausgegeben werden dürfen.
Vielmehr ist es so, dass sich die Medienindustrie aus einem ganz anderen „Datenpool“ bedient. Die Daten, die derzeit zur Verfolgung der Filesharer herausgegeben werden, dienen nicht der Vorratsdatenspeicherung sondern abrechnungstechnischen Zwecken. Es handelt sich also um Daten, die die Provider nutzen, um z.B. Rechnungen zu schreiben oder Fehlerprotokolle zu erstellen. Selbst wenn die Dateninhalte (IP-Adresse, Uhrzeit, Dauer der Session) identisch sind, besteht ein großer Unterschied zwischen diesen Daten zu Abrechnungszwecken und den Vorratsdaten. Rein physikalisch mussten diese unterschiedlichen Datenbestände auf unterschiedlichen Festplatten bzw. in unterschiedlichen Ordnern gespeichert werden. Anders als die Vorratsdaten dürfen die Abrechnungsdaten in der Regel nicht länger als 7 Tage vorgehalten werden. Insofern muss sich die Medienindustrie nach wie vor sehr beeilen, wenn Sie eine IP-Adresse einem konkreten Nutzer zuordnen will. An der Rechtmäßigkeit der Herausgabe dieser Daten ändert das heutige Verfassungsgerichtsurteil aber leider nichts.