Fotorecht – Das LG München gab dem Eilantrag eines Soldaten statt, der sich gegen die Veröffentlichung eines Bildes wehrte, welches ihn beim Deckschrubben zeigte.
Das Bild war bereits vor längerer Zeit im Zusammenhang mit einer durchaus positiven Reportage über die Gorch Fock entstanden.
Einverständnis zur Veröffentlichung in einem positiven Zusammenhang hatte vorgelegen
Der fotografierte Soldat war bei der Anfertigung des Fotos mit dessen Veröffentlichung einverstanden gewesen. Auf dem Nachrichtenportal Spiegel Online war das Foto dann aber im Zusammenhang mit den aktuellen Gerüchten über angebliche Missstände auf dem Segelschulschiff veröffentlicht worden. Die Überschrift, unter der das Bild abgedruckt war, lautete „Spindsaufen, Schweineleber, Stromschläge“. Der abgebildete Soldat, mittlerweile Offizier, wehrte sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen diese Bildveröffentlichung. Er machte geltend, dass der Abdruck seines Bildes in dieser Berichterstattung den Eindruck erwecken könnte, dass er sich persönlich zu den angeblichen Vorfällen auf dem Schulschiff geäußert habe. Insbesondere sei er in Militärkreisen bereits auf das veröffentlichte Bild angesprochen worden. Er fürchte Nachteile für seine Karriere beim Militär. Vor dem LG München I machte er einen Anspruch auf Unterlassung geltend.
LG München: Unterlassungsanspruch bejaht
Das Nachrichtenportal hatte die Vorwürfe mit dem Hinweis auf die Einwilligung des Soldaten zum Abdruck seines Bildes zurückgewiesen. Zudem sei für jedermann ersichtlich, dass es sich bei dem abgedruckten Bild lediglich um ein Symbolfoto handele. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bejahte das LG München nun einen Unterlassungsanspruch. Insbesondere kam die Pressekammer des angerufenen Gerichts zu dem Schluss dass das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten schon durch eine „nicht ganz fernliegende Deutungsweise“ verletzt werden könne.