Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass kritische Anmerkungen eines Wissenschaftlers gegenüber einer Fernseh-Profilerin aus einer bekannten TV-„True-Crime“-Serie hinzunehmen seien. Er hatte der Frau unseriöse Arbeitsmethoden vorgeworfen.

Mit seinem Beschluss stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) fest, dass wissenschaftlich basierte kritische Anmerkungen gegenüber einer Fernseh-Profilerin zulässig sind. Zumindest dann, wenn sie die Allgemeinheit darüber aufklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nicht wissenschaftlichen Standards genügen (Beschluss vom 27.07.2021, Az.: 6 W64/21).

Wissenschaftlich basierte Kritik muss hingenommen werden

Hintergrund der Entscheidung waren Äußerungen des Direktors der zentralen Forschungs- und Dokumentationseinrichtung des Bundes und der Länder für kriminologische Forschungsfragen. Er nahm in kritischer Weise Stellung zu der Arbeitsweise der Profilerin, die in einer „True-Crime“-Fernsehserie eines privaten Fernsehsenders in kurzen Stellungnahmen echte Verbrechen und Verbrecher analysiert.

Der Wissenschaftler hatte gegenüber einer großen deutschen Tageszeitung im Rahmen eines redaktionell-kritischen Artikels über die „True-Crime-Fernsehsendung“ geäußert, dass die Profilerin „Schwindel“ betreibe, „in höchstem Maße unseriös“ arbeite, ihre Arbeit „mit wissenschaftlich fundierter…Herangehensweise nichts zu tun“ habe und sie „pseudowissenschaftliche Wortschöpfungen“ verwenden würde.

Aufgrund dieser Äußerungen begehrte die Profilerin die künftige Unterlassung solcher Aussagen. Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. (Az. 2/3 O 226/21) hatte die auf Unterlassen der zitierten Aussagen gerichteten Eilanträge zurückgewiesen. Auch ihre sofortige Beschwerde hatte das OLG Frankfurt am Main abgewiesen.

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Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch

Die Profilerin könne nicht verlangen, dass der Wissenschaftler die angegriffenen Aussagen unterlasse. Laut Ansicht des Gerichts scheitere ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch bereits daran, dass hier keine geschäftliche Handlung vorliege. Der Direktor der Forschungseinrichtung habe die Äußerungen als Fachmann und Wissenschaftler gegenüber einer führenden Tageszeitung im Rahmen eines redaktionellen, kritischen Artikels getätigt. Sein Verhalten diente damit nicht vorrangig der Förderung der von ihm selbst bzw. der von ihm geleiteten Forschungseinrichtung angebotenen Leistungen, sondern der redaktionellen Unterrichtung der Öffentlichkeit.

Darüber hinaus fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass die fachlich-wissenschaftliche Zielsetzung der Äußerungen nur vorgeschoben gewesen und es dem Antragsgegner in Wahrheit doch vorrangig um die Absatzförderung eigener Leistungen gegangen sei.

Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das Gericht führte weiter aus, dass sich die Profilerin auch nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts berufen könne. Es handele sich bei den angegriffenen Angaben vielmehr um zulässige Werturteile. Sie stellten sich im Kontext des Artikels auch nicht als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der Profilerin überwiege hier nicht das Recht des Wissenschaftlers auf freie Äußerung seiner Meinung. Zu berücksichtigen sei auch, dass die kritischen Anmerkungen ersichtlich dazu dienten, „die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners wissenschaftlichen Standards nicht genügen“.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung war aus diesen Gründen nicht anfechtbar.

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jwi