Wurde einer Influencerin verboten, auf ihrem Instagram-Account eine Firma und deren Produkte mit „Bullshit“ zu bezeichnen, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie stattdessen die Bezeichnung „B******t“ verwendet. Das entschied nun das OLG Frankfurt a.M.
Der betroffenen Influencerin war durch eine einstweilige Verfügung untersagt worden, einen Highlights-Ordner ihres Instagram-Accounts mit „Mehr Bullshit“ zu bezeichnen. In dem Ordner ist eine Zusammenstellung von Aussagen über die Firma „Quality First“, deren Influencer und Produkte zu finden. Daraufhin benannte sie den Ordner in „Mehr B******t“ um. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sah hierin einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, das der Influencerin auferlegt worden war (Beschl. v. 23.09.2021, Az. 6 W 76/21).
Weitere Nutzung des untersagten Begriffs
Bereits das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. nahm einen solchen kerngleichen Verstoß der mit der einstweiligen Verfügung untersagten Handlung an und erlegte der Influencerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 €, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft, auf (Beschl. v. 21.06.2021, Az. 2-3 O 88/21). Zur Begründung führte es aus, die Influencerin nutze den untersagten Begriff „Bullshit“ weiterhin. Sie habe lediglich die mittleren Buchstaben des Wortes durch Sternchen ersetzt. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden hierunter aber weiter den untersagten Begriff.
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Angesprochener Verkehrskreis erkennt auch verfremdete Aussage
Das OLG nahm nun ebenfalls einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot an und führte die Begründung des LG weiter aus. Es betonte, dass der angesprochene Verkehrskreis trotz der verwendeten Verfremdung erkennen könne, was die Überschrift bedeuten soll. Dieser werde nämlich sehen, dass auch mit der durch Sterne verfremdeten Aussage die Bezeichnung „Mehr Bullshit“ artikuliert werden sollte. Der Verkehr sei daran gewöhnt, bei derart verfremdeten Wörtern anzunehmen, dass ein inkriminiertes Wort, üblicherweise ein Schimpfwort, verwendet werden soll.
Hinzu komme, dass das menschliche Gehirn beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines jeden Wortes erfasse. So vorgeprägt, werde der Verkehr bei der Suche nach einem inkriminierten (Schimpf-)Wort nur auf das Wort „Bullshit“ kommen können. Der „plumpe Umgehungsversuch“ der Influencerin habe deshalb keinen Erfolg, so das Gericht.
lrü