Jugendmedienschutz
Der Jugendmedienschutz soll Kinder und Jugendliche vor Medien schützen, die ihr physisches oder psychisches Wohl gefährden können. Wer in Deutschland ein Angebot auf den Markt bringen möchte oder als Veranstalter tätig ist, muss daher immer auch die gesetzlichen Vorschriften zum Jugendmedienschutz berücksichtigen. Wir helfen Ihnen bei der Entwicklung ihres jugendschutzkonformen Angebots.
Kindern und Jugendliche sind beeinflussbar. Anders als Erwachsenen fehlt Kindern und Jugendlichen oftmals die Erfahrung Inhalt und Seriosität eines medialen Angebotes vollumfänglich einschätzen und bewerten zu können. Kinder und Jugendliche lassen sich leichter von Werbemaßnahmen beeinflussen oder zu einem Kaufvorgang animieren.
Das Ziel des Jugendmedienschutzes ist daher ein wirksamer Schutz vor den Gefahren für die Entwicklung und Erziehung der Minderjährigen, denen diese im Umgang mit Medien regelmäßig ausgesetzt sind. Wichtig ist, dass sie die Möglichkeit haben, sich physisch und psychisch gesund zu entwickeln. Auch sollen sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erzogen werden.
Gesetze zum Jugendmedienschutz
Der Jugendmedienschutz wird durch die Verfassung geschützt. Demnach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf eine ungestörte Persönlichkeitsentwicklung, Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Der Schutz Jugendlicher im Bereich der Medien hat in Deutschland eine sehr hohe Bedeutung.
Der Umsetzung dieses hohen Ziels dienen der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) und das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Ob Film, Internetseite oder TV-Sendung – alle Angebote müssen einer dieser beiden gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Deutschland ist mit diesen Regelungen Vorreiter im Bereich des Jugendschutzes. In kaum einem anderen Land wird auf so umfangreichen Wegen versucht, den ungeschützten Zugriff auf jugendgefährdende Inhalte in den Medien zu verhindern.
Wir beraten Sie unter anderen zu folgenden Fragen
Alterskennzeichnung durch die FSK und USK
Die Alterskennzeichnung der FSK und USK dienen der Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzes. In diesem Text erfahren Sie alles rund um diese beiden Stellen.
Jugendschutz im Internet
Wir beraten Sie zu allen Fragen des Jugendschutzes Ihrer Online-Angebote: Von der richtigen Alterskennzeichnung über den Jugendschutzbeauftragten bis hin zur Gestaltung von Medien mit Adult-Inhalten und dem Versandhandel im Internet.
Soforthilfe vom Anwalt
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Wie können wir Ihnen helfen?
Wie verhindere ich, dass Kinder und Jugendliche auf meine Internetseite zugreifen können? Wie stelle ich sicher, dass die Waren, die ich versende, nicht an Kinder gelangen? Wann brauche ich einen Jugendschutzbeauftragten?
Bei der Beantwortung dieser Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Rafaela Wilde zur Seite. Wir prüfen, wie Sie Ihr Angebot gestalten müssen, damit es den rechtlichen Vorschriften genügt.Wir stehen außerdem im ständigen Kontakt mit den zuständigen Institutionen und Behörden wie der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), einem Organ der Landesmedienanstalten.
Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.