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Die Alterskennzeichnung der USK und FSK

Die Alterskennzeichnung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sowie die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) dienen der Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzes. In diesem Text erfahren Sie alles rund um diese beiden Stellen: Wie können Filmschaffende und Spielehersteller das Prüfverfahren rechtssicher durchlaufen? Welche Regelungen gelten für Kinobetreiber oder Händler? Und wie können schließlich Eltern dafür sorgen, dass ihre Kinder die richtigen Medien zu sehen bekommen? 

Die FSK und die USK sind schon seit vielen Jahren als Selbstkontrollen nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) tätig. Kern ihrer Aktivitäten ist die Alterskennzeichnung von Kinofilmen, DVDs oder Blu-rays (FSK) sowie von Computerspielen auf Trägermedien (USK).

Was ist die FSK?

FSK-Kennzeichen

FSK steht für „Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft„.Im Zentrum der Arbeit dieser Stelle stehen freiwillige Altersfreigabeprüfungen von Filmen, Kurzfilmen, Videoclips oder Trailern und anderen Trägermedien, die in Deutschland für die öffentliche Vorführung und Verbreitung vorgesehen sind. Dazu zählen neben Kinofilmen vor allem digitale und analoge Videoformate wie DVD und Blu-ray. Freiwillig ist die Vorlage von Filmen zur Prüfung für die Filmwirtschaft, da keine gesetzliche Vorlagepflicht bei der FSK besteht. 

Junge schaut fern

Die Prüfung geschieht nur auf Antrag. Tatsächlich durchlaufen nahezu alle in Deutschland im Kino vorgeführten Filme eine FSK-Prüfung, weil laut Jugendschutzgesetz Kino- und Videofilme, die Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren gezeigt werden, mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen sein müssen. Nicht von der FSK gekennzeichnete Trägermedien (als „unrated“ gekennzeichnet) können nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. 

Die Vergabe von Alterskennzeichen geschieht in Zusammenarbeit mit der Filmwirtschaft und der Computerspielindustrie durch die obersten Landesjugendbehörden in einem geregelten Verfahren. In Prüfausschüssen mit fachkundigen Personen werden die vorgelegten Filme und Computerspiele begutachtet und die Altersfreigabe entschieden. Auf der Basis des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und der FSK-Grundsätze wird in Prüfverfahren über die Freigabe für fünf Altersklassen entschieden. Die FSK-Alterskennzeichen sind ab 0, 6, 12, 16 und 18 Jahre. 

Die Altersfreigaben der FSK sind explizit keine pädagogischen oder ästhetischen Empfehlungen für eine bestimmte Altersstufe. Die FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der gesetzlichen Vorgabe aus, dass Filme und vergleichbare Bildträger, „die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ (§14 JSchG) nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden dürfen. Hierbei ist grundsätzlich das Wohl der jüngsten Jahrgänge einer Altersgruppe zu beachten. Ebenso sind nicht nur durchschnittliche, sondern auch gefährdete Kinder und Jugendliche zu berücksichtigen.

Was ist die USK?

USK-Kennzeichen

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist die in Deutschland zuständige gutachterliche Stelle, wenn es um die Alterskennzeichnung von Videospielen und Videospiel-Trailern geht. 

Seit 2003 gibt es eine rechtlich verbindliche Alterskennzeichnung und Altersfreigabe für Computerspiele, ähnlich wie dies bereits bei Filmen üblich ist. Gemäß § 12 und § 14 Jugendschutzgesetz (JuSchG) muss jedes für Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit zugängliche Computer- und Konsolenspiel, welches auf einem Datenträger erhältlich ist, mit einer Alterseinstufung gekennzeichnet sein.

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) in Berlin führt gemeinsam mit den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) das Verfahren zur Altersfreigabe von Computerspielen durch. Bei der Jugendschutzprüfung von Computerspielen handelt es sich um ein bundesweit einheitliches gemeinsames Prüfverfahren, an dem die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) sowie die Selbstkontrolleinrichtung der Computer- und Videospielindustrie – die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) – beteiligt sind. Die USK ist eine von den Verbänden der Computerspielewirtschaft getragene Institution (BIU – Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware und GAME – Bundesverband der deutschen Games-Branche e.V.).

Die USK sorgt u.a. dafür, dass die Spiele technisch und inhaltlich für die vielfältigen Spielplattformen geprüft werden können. Die Spiele werden von ehrenamtlich tätigen SichterInnen (meist Studierende) der USK komplett durchgespielt. Anschließend werden sie in wechselnden und pluralistisch besetzten Gremien mit ehrenamtlichen Jugendschutzsachverständigen geprüft. Es gibt die gleichen Alterskennzeichnungen wie bei Filmen (0, 6, 12, 16, 18 bzw. keine Jugendfreigabe). Die gesetzliche Alterskennzeichnung für ein Spiel erfolgt nach § 14 JuSchG als Verwaltungsakt. Daher erfolgt die Altersfreigabe immer durch einen der beiden Ständigen Vertreterdes Jugendministeriums des Landes Nordrhein-Westfalens. 

Sie gilt nur für Spiele, die (auch) auf Trägern angeboten werden – nicht für reine Browser-Games und andere reine Online-Spiele, auch nicht für Let’s Plays. Hier gelten ganz andere Regeln – dazu später mehr. 

Jugendlicher spielt ein Computerspiel
WBS Eingang

Verhandlung über Alterskennzeichnung durch die USK und FSK

Im Prüfverfahren durch die USK wird jeder Titel in einem komplexen Einzelverfahren begutachtet. Aufgrund der weitreichenden rechtlichen Konsequenzen des Ergebnisses des Verfahrens, ist eine professionelle, umfassende vorherige Beratung unabdingbar.

Das Prüfverfahren

Das Prüfverfahren beginnt mit der Feststellung der technischem Lauffähigkeit und der Vollständigkeit des Prüfauftrages und allen weiteren Unterlagen. Das Medium wird anschließend den Sichtern der USK bzw. übergeben, welche den Titel vollständig durchspielen bzw. anschauen. Dies dient als Grundlage für die Erstellung einer Gesamtpräsentation des Titels, wobei auch Zusatzinformationen des Anbieters mit einfließen. Der Prüfauftrag wird dann an das zuständige Prüfungsgremium weitergeleitet. Dieses besteht aus vier Jugendschutzsachverständigen sowie einem ständigen Vertreter der obersten Landesjugendbehörden (OLJB).

Aufgrund der Präsentation der Sichter, den Erfahrungen beim eigenständigen Spielen bzw. Schauen des Titels sowie der Einbeziehung von Zusatzmaterialien und Handbüchern, gelangen die Jugendschutzsachverständigen zu einer gutachterlich begründeten Empfehlung für eine Altersfreigabe.

Die Altersfreigaben

Gemäß § 14 Abs. 2 JuSchG werden fünf verschiedene Altersfreigaben vergeben:

  • „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“
  • „Freigegeben ab sechs Jahren“
  • „Freigegeben ab zwölf Jahren“
  • „Freigegeben ab sechzehn Jahren“
  • „Keine Jugendfreigabe“

Bei der begründeten Vermutung, dass ein Indizierungsgrund der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) oder ein Straftatbestand vorliegt, wird eine Alterskennzeichnung verweigert. Hier ist auch eine anschließende Indizierung durch die BPjM möglich.

USK 18

Erteilung der Altersfreigabe

Gelangen die Gremienmitglieder zu einer Empfehlung, wird diese dem staatlichen Vertreter der OLJB mitgeteilt. Dieser kann sich der Empfehlung anschließen oder ein Veto einlegen. Anschließend wird das Prüfungsergebnis der USK bzw. FSK mitgeteilt, die es auch dem Antragsteller übermittelt. Sofern dieser keine Berufung einlegt, wird das Kennzeichen zur Altersfreigabe erteilt.

Rechtliche Wirkung

Die Alterskennzeichnung stellt einen Verwaltungsakt dar, der insbesondere mit folgenden Rechtsfolgen verbunden ist: 

  • Videospiele dürfen in der Öffentlichkeit nur angeboten werden, wenn sie eine entsprechende Altersfreigabe erhalten haben. Beim anschließenden Verkauf, Verleih etc. ist eine Altersverifikation notwendig. 
  • Medien die eine Altersfreigabe „Keine Jugendfreigabe“ (umgangssprachlich auch „ab 18“) erhalten haben, unterliegen weiteren Beschränkungen. So sind sie vom Versand- und Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen ausgeschlossen. Insbesondere im eCommerce schließen sich somit Fragen einer rechtssicheren Altersverifikation an.
  • Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen kann ein hohes Bußgeld nach sich ziehen.

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Wie WBS Ihnen helfen kann

Sie sind Spielehersteller oder Filmschaffender und haben Fragen zum Prüfverfahren der USK bzw. der FSK? Oder aber Sie sind Kinobetreiber oder Händler und benötigen rechtliche Unterstützung bei der Präsentation Ihrer Filme bzw. Spiele? Wir unterstützen Sie in allen Fragen zum Thema Jugendschutz bei Filmen und Games.

Sie haben Fragen zu den Jugendfreigaben der FSK bzw. USK? Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.


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FAQ zur USK und FSK für Eltern, Kinder und Jugendliche

Was ist der Unterschied zwischen „ab 18“, indizierten Trägermedien (JK-Kennzeichen) und verbotenen Filmen bzw. Spielen?

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hat nach dem Jugendschutzgesetz den Auftrag, auf Antrag oder Anregung von Behörden bzw. anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe Medien als jugendgefährdend einzustufen (= Indizierung). Filme und Spiele mit Darstellungen, die die Entwicklung und Erziehung junger Menschen nicht nur beeinträchtigen, sondern gefährden, werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert. Das bedeutet, diese Filme oder Spiele werden in die „Liste jugendgefährdender Medien“ gem. §18 JuSchG aufgenommen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen 1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder 2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird. 

Filme bzw. Spiele, die über ein USK/FSK-Kennzeichen nach dem Jahr 2003 oder verfügen, können nicht mehr indiziert werden. Das bedeutet, dass USK/FSK zunächst selbst prüft, ob ein Medium jugendgefährdet sein könnte. Solche Medien dürfen kein Kennzeichen erhalten. Selbst indizieren können FSK und USK aber nicht. 

Filme und Spiele mit einem Kennzeichen der SPIO-JK dürfen grundsätzlich nur an Erwachsene abgegeben werden.Von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indizierte Filme bzw. Spiele dürfen Kindern und Jugendlichen weder verkauft noch überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Sie müssen aber für Erwachsene legal noch erhältlich sein – entweder in einem speziellen, nur Erwachsenen zugänglichen Geschäft oder per Internet in einer geschlossenen Benutzergruppe nur für Erwachsene. Sie dürfen nicht beworben und nicht im Versandhandel vertrieben werden, es sei denn, es wird sichergestellt, dass der Kunde mindestens 18 Jahre alt ist. 

Filme und Spiele können in Deutschland auch verboten werden, wenn sie Inhalte darstellen, die in Deutschland durch das Strafgesetzbuch (StGB) verboten sind (z.B. exzessive Gewalt, Rassismus, Kriegshetze, Verwendung von verfassungsfeindlichen Symbolen). Verbotene Medien können auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses beschlagnahmt werden. Sie erhalten kein Alterskennzeichen und dürfen in Deutschland auch nicht an Erwachsene verkauft werden.

Wann dürfen Kinder welche Filme schauen? 

Kinofilme
  • Im Kino

Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur Filme im Kino anschauen, die für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet sind und zu bestimmten Zeiten vorgeführt werden, vor allem, wenn sie sich nicht in Begleitung ihrer Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person im Kino aufhalten. 

Filmvorführungen in der Öffentlichkeit unterliegen weiteren Beschränkungen. Hierfür hat der Gesetzgeber neben der Altersfreigabe für Filme auch Zeitgrenzen festgelegt, wann Kinder und Jugendliche alleine oder in Begleitung eine Filmvorführung besuchen dürfen. Hinzu kommen zeitliche Beschränkungen für den Besuch des Kinos: Kinder ab 6 und unter 12 Jahren müssen das Kino um 20 Uhr verlassen, Jugendliche unter 16 Jahren um 22 Uhr und Jugendliche ab 16 Jahren um 24 Uhr. 

Die Beschränkungen durch die Altersfreigabe gelten grundsätzlich auch, wenn Eltern ihre Kinder ins Kino begleiten. Eine Ausnahme: Seit dem 01. April 2003 eröffnet die PG-Regelung (Parental Guidance) im Jugendschutzgesetz (JuSchG) Eltern die Möglichkeit, mit ihren mindestens 6-jährigen Kindern im Kino Filme sehen zu dürfen, die mit „FSK ab 12“ gekennzeichnet sind. Die Beurteilung, inwiefern 6 – 12-jährige Kinder in ihrer individuellen Entwicklung den entsprechenden Film verstehen und verarbeiten können, wird somit den Eltern übertragen. Erfasst von der PG-Ausnahme sind aber nur „personensorgeberechtigte“ erwachsene Personen, also meist die Eltern. Nicht erfasst sind Dritte, die im Auftrag der Eltern ein Kind begleiten. Diese können sich nicht auf die PG-Regelung berufen. Filme mit den FSK-Kennzeichen „ab 6 Jahren“, „ab 16 Jahren“ oder „ab 18 Jahren“ dürfen auch weiterhin nicht von jüngeren Kindern und Jugendlichen besucht werden. 

In Begleitung deiner Eltern kann man länger bleiben, als es die JSchG-Regeln erlauben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  1. Kinder unter sechs Jahren dürfen nur ins Kino, wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
  2. Kinder zwischen sechs und dreizehn Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor 20 Uhr endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
  3. Jugendliche (ab 14) unter 16 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor 22 Uhr endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
  4. Jugendliche (ab 16) unter 18 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor Mitternacht endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
  • In der Öffentlichkeit

DVDs, Blu-ray Discs und vergleichbare Trägermedien dürfen in der Öffentlichkeit (zum Beispiel in Kino, Einzelhandel und Videotheken, in Gaststätten, im Jugendklub oder bei Festivals) nur Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden, die das gekennzeichnete Alter erreicht haben. 

  • Zuhause mit Erlaubnis der Eltern

Grundsätzlich regelt der Staat nicht, wie welche Medieninhalte Eltern zu Hause ihren Kindern zugänglich machen. Das ist und bleibt Recht und Verantwortung der Eltern, dienach Art. 6 des Grundgesetzes als Erziehungsberechtigte das Privileg haben, Ihrem Kind auch mediale Inhalte zugänglich zu machen, die nicht für seine Altersstufe freigegeben sind. 

Bedingungen sind aber: 

  1. dass Sie ihre Erziehungspflicht nicht grob verletzen. Hier wird diskutiert, ob das Zeigen von Filmen ab 18 bei sehr jungen Kindern nicht evtl. eine solche Verletzung darstellen kann, falls das Kind ernsthaften psychischen Schaden nimmt. 
  2. nicht anderen Kindern den Einblick auf das Spiel verwehren – denn hier gilt das Erzieherprivileg nicht. 
  • Im Schulunterricht

Die Altersfreigaben sind auch für schulische Veranstaltungen verbindlich, es kann aber in Einzelfällen davon abgewichen werden. Der Filmeinsatz im Unterricht ist möglich, wenn der Film im Klassenverband gezeigt wird und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterrichtsstoff steht, also Vor- und Nachbereitung selbstverständlich sind, alle Teilnehmer/innen einverstanden sind, dass von der Alterskennzeichnung abgewichen wird, besonders problematische Szenen vorher angekündigt werden, die Schulleitung informiert ist. Filme, die nicht oder mit „ab 18/Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet sind dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme personensorgeberechtigter Personen (z.B. Eltern).

Doch die Ausnahmeregelung ist eng auszulegen. Nicht jede Auseinandersetzung mit indizierten Materialien, die pädagogisch begründet und sinnvoll erscheint, ist zulässig. Politische und historische Kontexte, in denen verfassungswidrige, extremistischen Inhalte gezeigt werden, sind eher erlaubt. Indizierte und pornografische Inhalte dürfen aber nicht zugänglich gemacht werden.  

  • Dritte Erwachsene, die dem Kind das Schauen erlauben

Nicht erlaubt ist es, wenn eine andere erwachsene Person als die Eltern den Kindern erlaubt, solche Filme zu schauen. 

Computerspieler

Wann dürfen Kinder FSK 12 – 16 – 18 Spiele anschauen bzw. spielen? 

Zunächst regelt das Jugendschutzgesetz die Zugänglichkeit von Computerspielen in der Öffentlichkeit: die Abgabe durch den Handel (Läden / Videotheken) und bei öffentlichen Vorführungen (Messe) ist reguliert. Wie bei Filmen ist der Handel zwingend an die Alterskennzeichen gebunden. Wer dagegen verstößt, dem drohen die gleichen Bußgelder wie bei Filmen. 

Anders als bei Filmen gibt es aber Sonderregeln, was das Ausstellen, das Recht auf Zeigen des Spielablaufs und das selbst Spielen in Läden und auf Messen anbelangt:  

Die Gamescom in Köln:  

Die Kölnmesse hat zusammen mit Ordnungs- und Jugendamt hier eigene Regeln für die Gamescom aufgestellt: Hier ist das Zeigen und das selbst Spielen unterschiedlich geregelt. Spiele ab 16/18 dürfen überhaupt nur von der entsprechenden Altersgruppe eingesehen werden. Hier bedarf es auf einer Messe abgedunkelter Räume mit Einlasskontrolle. 

Spiele ab 12 dürfen aber öffentlich gezeigt werden. 

Spiele dürfen es aber nur diejenigen, für die ein Spiel freigegeben ist. 

Eine Regelung, die ein Zeigen/Spielen unter elterlicher Aufsicht regelt (Parental Guidance), gibt es bei Computerspielen anders als bei Kinofilmen allerdings nicht! Das heißt: Auch, wenn die Eltern es erlauben, darf der 10-jährige Sprössling weder in die „ab 16/18-Boxen“ rein, noch darf er Spiele ab 12 spielen. 

Zuhause ist das natürlich anders – hier dürfen die Eltern wieder machen, was sie wollen (in den Grenzen der Kindeswohlgefährdung)

Im Laden (Point of Sale): 

Im Laden sind die Regeln zum Zeigen sogar im Jugendschutzgesetz geregelt und noch strenger: Hier dürfen nur Spiele bis zu einer Freigabe ab 6 öffentlich gezeigt werden.

Spiele mit USK z.B. ab 18 dürfen in öffentlich zugänglichen Verkaufsregalen zwar stehen und auch beworben werden, nicht aber an Kinder und Jugendliche verkauft werden.

Wie kann die Altersverifikation durchgeführt werden? 

Die Kinobetreiber oder Ladeninhaber sind verpflichtet, im Zweifelsfall das Alter mittels Personal- oder Schülerausweis zu überprüfen bzw. Sorge dafür zu tragen, dass die Altersgrenzen eingehalten werden.

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Wann dürfen FSK-Filme ab 12/16/18 im Fernsehen gezeigt werden?

Filme, die von der FSK das Kennzeichen „FSK ab 18“ erhalten haben, dürfen nur in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gesendet werden; Filme, die ab 16 Jahren freigegeben wurden, nur in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. Bei Filmen, die für Kinder unter zwölf Jahren nicht freigegeben sind, „ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen“. Diese Platzierungsentscheidung treffen die Sender in eigener Verantwortung.

Die öffentlich-rechtlichen Sender sind grundsätzlich an die Freigaben der FSK gebunden, über Ausnahmen können sie selbst entscheiden. 

Möchte ein privater Fernsehsender von diesen an die FSK-Freigaben gebundenen Sendezeiten abweichen, muss er bei der FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen) einen Ausnahmeantrag stellen. 

Wer haftet für die Verletzung der Regeln zum Jugendschutz?

Das Jugendschutzgesetz wendet sich in erster Linie an Veranstalter und Gewerbetreibende. Sie sind zwingend an die mit den Alterskennzeichen verbundenen Abgabebeschränkungen an Kinder und Jugendliche gebunden. Verstoßen diese gegen die jeweiligen Regelungen der Jugendfreigabe, handeln sie ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € belangt werden. 

Verstöße gegen die Verbreitungsverbote indizierter (= jugendgefährdender) Trägermedien sind sogar strafbar. Erfasst ist auch fahrlässiges Handeln. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. 

Zuständig für die Ahndung und Verfolgung von Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz sind je nach landesrechtlicher Regelung die örtlichen Ordnungsbehörden oder das Jugendamt.

Kinder und Jugendliche können nicht wegen Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz mit Bußgeldern belegt werden.

Eltern, die ihren Kindern jugendgefährdende Trägermedien anbieten, überlassen oder zugänglich machen, handeln – außer bei grober Verletzung ihrer Erziehungspflicht – nicht strafbar.

Wenn aber – wie oben – ein Elternteil einem jungen Kind einen Film ab 18 gezeigt hat und dieses ernsthaft Schaden nimmt, so kann das evtl. Konsequenzen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz haben, weil das Kindeswohl gefährdet ist. Das kann dann das Jugendamt und im schlimmsten Fall das Familiengericht auf den Plan rufen und Konsequenzen für das Sorgerecht haben. 


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