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Jugendschutz im Internet

Kinder und Jugendliche sind heutzutage meist versierter in der Nutzung des Internet als ihre Eltern. Doch dort wo das Veröffentlichen von Informationen, die Kommunikation und das Konsumieren von Inhalten so einfach, schnell und ohne Überwachung möglich ist, müssen Schutzmechanismen geschaffen werden, um ein Mindestmaß an Jugendschutz zu ermöglichen. Gern beraten wir Sie, wenn Sie ein entsprechendes Online-Angebot gestalten möchten oder Filme bzw. Spiele online vertreiben.

Grundsatz: Regulierte Selbstregulierung

Let’s Plays, Browser-Games, Fernsehübertragungen oder Online-Streaming – all diese rein digitalen Angebote unterliegen nicht dem Jugendschutzgesetz. Die Alterskennzeichnung durch die USK bzw. FSK entfällt zumindest bei Games oder anderen Online-Inhalten, die nicht zugleich auch auf Trägermedien vertrieben werden. Das bedeutet, dass keine vorweggenommene Inhaltskontrolle durch eine Prüfungskommission stattfindet, um ggf. problematische Inhalte aus dem Fernsehen bzw. Internet zu filtern.

Stattdessen gelten bei Medien, die ausschließlich digital vertrieben werden, die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Der JMStV beinhaltet aber für Anbieter bestimmte Pflichten und benennt Möglichkeiten, um Websites jugendschutzkonform zu gestalten.

Ansonsten gilt der Grundsatz der „regulierten Selbstregulierung“ der Anbieter. Selbstregulierung bedeutet, dass Anbieter selbst eine Prüfung auf mögliche entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte durchführen müssen. Hierfür können die Publisher sich von verschiedenen Anbietern wie etwa der USK.online oder der FSK.online unterstützen lassen.

Fortnite-Spieler

Anschließend müssen Publisher die entsprechend notwendigen Jugendschutzmaßnahmen treffen. Art und Umfang dieser Selbstregulierung sind ihrerseits bestimmt (reguliert) worden. Die Website bzw. der besagte Inhalt müssen so gestaltet sein, dass die betroffene Altersstufe die Website bzw. den besagten Inhalt üblicherweise nicht wahrnimmt (vgl. § 5 Abs. 1 JMStV). Diese Verantwortung umfasst alle Online-Angebote von der eigenen Homepage über Youtube-Kanäle, Facebook-Profile, Twitter-Accounts bis hin zu Inhalten, die mittels App oder QR-Code für Smartphones, iPad & Co. verbreitet werden.

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Die Medienaufsicht

Die Kinder und Jugendlichen werden in der Medienlandschaft jedoch nicht nur durch gesetzliche Normen geschützt, sondern auch über die Medienaufsicht. Die Medienaufsicht beruht auf dem Prinzip der Selbstkontrolle. Die zuständige Behörde für diese Aufsicht ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

Im Vorteil sind hier Rundfunk, Sender und Telemedien, die Mitglieder der sogenannten freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter e.V. (FSM) sind. Bei Mitgliedern der FSM werden die Sanktionen durch die KJM nicht direkt verhängt, sondern es findet zunächst eine Verhandlung statt.

Ein Verstoß gegen die Selbstregulierung kann durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) geahndet werden. Wer dagegen verstößt, kann ordnungswidrig handeln (Bußgelder bis zu drohen) oder sich sogar strafbar machen (bis 1 Jahr). Welche Sanktionen jeweils erhoben werden, hängt unter anderem davon ab, um welche Angebote es sich handelt. Im Groben wird zwischen vier Kategorien unterschieden:

  • Absolut unzulässige Inhalte, § 4 JMStV: Es gibt bestimmte absolut unzulässige Inhalte, die zum Beispiel gegen die Menschenwürde verstoßen. Solche Inhalte dürfen überhaupt nicht verbreitet werden. Das bedeutet eine Verbreitung ist grundsätzlich ausgeschlossen, unabhängig davon, ob Kinder oder Erwachsene diese Inhalte sehen können.
  • Schwer jugendgefährdende Inhalte, § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 JMStV: Diese Inhalte dürfen in keinem Fall Minderjährigen zugänglich gemacht werden. Das Zugänglichmachen gegenüber Erwachsenen ist bei entsprechender Gewährleistung des Minderjährigenausschlusses erlaubt.
  • Jugendgefährdende Inhalte: Die nur (einfach) jugendgefährdenden Inhalte unterliegen nur dann den oben genannten Beschränkungen, wenn sie von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nach den §§ 18 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 JuSchG auf eine Liste gesetzt werden, also indiziert sind.
  • Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte: Schließlich müssen bei so genannten (schlicht) entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten bestimmte Verbreitungsbeschränkungen nach den §§ 5 und 11 JMStV beachtet werden. Diese sollen nun im Folgenden näher erläutert werden:
Gamer

Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote – Anbieter müssen prüfen

Die Anbieter müssen nach § 5 JMStV selbst prüfen, ob ihre Angebote entwicklungsbeeinträchtigend sind. Das ist der Fall, wenn sie

„geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“

Hinweis auf FSK/USK-Freigabe bei inhaltsgleichen Trägermedien

Alterskennzeichen der auf Datenträgern vertriebenen Spiele gelten nicht automatisch auch für Online-Games, denn das Jugendschutzgesetz ist hier nicht einschlägig.

Sind Angebote aber nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben und sind die Online-Angebote damit identisch oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet (§ 5 Abs. 2 JMStV). 

Entsprechend müssen

„Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit … Spielen auf Datenträgern, die nach § 12 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind, auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.“

Ansonsten müssen die Anbieter selbst ihre Inhalte im Hinblick auf eine mögliche Entwicklungsbeeinträchtigung für Kinder und Jugendliche einschätzen. Sie können dabei aber auch unterstützen lassen.

Die KJM bestätigt auf Antrag die Altersbewertungen, die durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen wurden.

USK-Kennzeichen

FSK.online und USK.online

Solche anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle sind insbesondere die FSK.online oder USK.online. Beide Institute sind seit 2011 anerkannt. Unternehmen können mit Online-Angeboten der FSK oder der USK als Mitglieder beitreten und so von dem besonderen Schutz vor Aufsichts- und Ordnungswidrigkeitenverfahren profitieren, wenn sie ihre Webangebote gestalten. Viele große, in Deutschland tätige Spieleentwickler haben sich freiwillig verpflichtet. Es sind 40 große Unternehmen Mitglied bei dieser freiwilligen Selbstkontrolle, z.B. Electronic Arts aus Köln.

Als Institutionen der Selbstkontrolle handeln FSK.online und USK.online zusammen mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM). Die FSM hat in Zusammenarbeit mit Anbietern, Einrichtungen des Jugendschutzes und den anderen Selbstkontrollen verschiedene Selbstverpflichtungserklärungen für die (meist deutschen) Anbieter von Internetseiten wie soziale Netzwerke entwickelt. Die in den Selbstverpflichtungen festgelegten Regelungen sind aber keine Gesetze. Dennoch werden sie von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) kontrolliert.

IARC

Außerdem vergibt insbesondere die USK ohne staatliche Beteiligung rechtlich nicht bindende Alterseinstufungen für Online-Spiele und Apps. Dies geschieht seit 2014 innerhalb des globale Bewertungsverfahrens IARC-System (International Age Rating Coalition), das die USK zusammen mit internationalen Partnern ins Leben gerufen hat.

Die so generierten Alterseinstufungen geben zusätzlich zur Alterskategorie Informationen zu den ausschlaggebenden Inhalten des jeweiligen Angebotes und zeigen an, ob Aspekte wie beispielsweise Onlinekäufe oder Nutzerinteraktionen (Chats, Foren, …) enthalten sind. Ziel ist vor allem die Orientierung für die Eltern. Zudem können die Alterseinstufungen von den Endgeräten ausgewertet und nicht altersgemäße Spiele und Apps über die Jugendschutz-Einstellungen geblockt werden.

Google unterwirft sich in seinem Playstore dem IARC-System. Bei Google Play ist es außerdem so, dass die Alterskennzeichnung die Möglichkeit des freien Downloads und die Werbung reguliert. Die Entwicklerrichtlinien des Google Playstores untersagen es Entwicklern, in Ihren Apps Werbung anzuzeigen, die für die jeweilige Zielgruppe ihrer App nicht geeignet ist. Es darf also nicht in für Kinder freigegebenen Games für Spiele ab 18 geworben werden.

Jeder Browser-Game-Anbieter, der bei Google Play veröffentlichen will, muss daher einen Fragenkatalog nach dem IARC-System beantworten. Nach Ausfüllen des Fragenkatalogs erhalten sie Alterskennzeichen und eine Beschreibung des Inhalts für die verschiedenen Territorien auf der Welt. Die Frage, wie er ausgewertet wird und zu welcher Alterskennzeichnung er führt, ist in jedem Land unterschiedlich. So wird etwa Sex in den USA strenger bewertet als in der EU. Jedes Land hat seine eigenen Kontrollmechanismen. In Deutschland überwacht die USK die Richtigkeit ihrer Kennzeichen und kann bei Bedarf unmittelbar Korrekturen vornehmen. Die Fragebögen werden nicht nur von Menschen ausgewertet, sondern es gibt auch ein System, das auf Widersprüche hinweist oder bei bestimmten Antworten sofort Alarm schlägt.

Mögliche Jugendschutzmaßnahmen bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten

Sind die Angebote tatsächlich entwicklungsbeeinträchtigend, haben die Anbieter

„dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.“

In § 5 Abs. 3 JMStV sind dann verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie man als Anbieter seiner Pflicht entsprechen kann:

  • So können z.B. zeitliche Beschränkungen gewählt werden. Dabei sind die entsprechenden Inhalte nur zu bestimmten Uhrzeiten abrufbar. Grundsätzlich gelten dabei folgende Zeitfenster:
    • Inhalte „ab 16“ von 22-6 Uhr,
    • Inhalte „ab 18“ von 23-6 Uhr.
  • Alternativ können technische Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese können wahlweise durch ein Altersverifikationssystem (AVS) im Vorfeld geschehen (sog. „Vorschaltung“).
  • Grundsätzlich ist es auch möglich, ein anerkanntes Jugendschutzprogramm einzubinden. Hier gibt es allerdings derzeit rechtliche Probleme, weil die Zulassung des einzigen anerkannten Jugendschutzprogramms nicht verlängert wurde. Es läuft aber ein Gerichtsverfahren dagegen.

Zeitliche Beschränkungen

In Anlehnung an die Zeitgrenzen für Fernsehsendungen können Anbieter außerdem bestimmte Angebote, die für Kinder und Jugendliche nicht geeignet sind, nur zu bestimmten Zeiten verbreiten. Dabei sind die entsprechenden Inhalte z.B. von Mediatheken nur zu bestimmten Uhrzeiten abrufbar. Grundsätzlich gelten dabei folgende Zeitfenster:

  • Inhalte „ab 16“ von 22-6 Uhr
  • Inhalte „ab 18“ von 23-6 Uhr

Altersverifikationssysteme (AVS)

Alternativ können technische Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese können wahlweise durch ein Altersverifikationssystem (AVS) im Vorfeld geschehen (sog. „Vorschaltung“).

Ein AV-System besteht aus in zwei Phasen. Im ersten Schritt wird das Alter des Nutzers sicher festgestellt. Dazu werden zumeist Verfahren wie z.B. „PostIdent“ genutzt. Der Nutzer muss sich dabei persönlich ausweisen. Alternativ kann die Altersüberprüfung auch nicht-persönlich (z.B. online mit dem elektronischen Personalausweis) erfolgen. Sie muss dabei jedoch ebenso sicher sein, wie eine persönliche Kontrolle.

Im zweiten Schritt wird bei jedem Zugriff auf kritische Inhalte überprüft, ob sich der Nutzer bereits im ersten Schritt ausgewiesen hat. Nur wenn diese Prüfung erfolgreich ist, kann er auf die eigentlichen Inhalte zugreifen.

Denkbar sind z.B. folgende Maßnahmen:

1) Einforderung von Ausweiskopien: Nicht genügend ist es, wenn sich der jeweilige (Online-)Händler zur Überprüfung der Volljährigkeit des Bestellers eine entsprechende Ausweiskopie (postalisch oder elektronisch) übermitteln lässt. Bei Kopien von amtlichen Ausweisen besteht nämlich ein großes Fälschungsrisiko. Dadurch kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Besteller durch eine Manipulation der Ausweisdaten seine altersbedingte Legitimation nur vortäuscht.

3) Pflicht zur Eingabe von Ausweisdaten: Ein Altersverifikationssystem, welches die Volljährigkeit des Bestellers durch die Eingabe seiner Personalausweisdaten sicherstellen soll, erfüllt nicht die erforderlichen Mindeststandards der Zuverlässigkeit. Hier kann insofern nämlich eine identitätsbezogene Altersprüfung, die gerade auf die Volljährigkeit des konkreten Vertragspartners abstellt, nicht gewährleistet werden, weil die Eingabe von Daten einer Drittperson zur Umgehung der Beschränkung möglich bleibt.

5) Postident: Ein rechtssicheres und hinreichend individualisiertes Altersverifikationssystem stellt demgegenüber der Postident-Service der deutschen Post dar. Zwar sind die klassischen Dienstleistungskategorien „Postident basic“ und „Postident comfort“ im dritten Quartal 2015 weggefallen. Allerdings wurden nur die besonderen Tarifbezeichnungen aufgehoben, während die Möglichkeit, eine Altersverifikation des Vertragspartners durch Angestellte der deutschen Post durchführen zu lassen, weiterhin fortbesteht.

2) Checkbox für Bestätigung der Volljährigkeit auf Bestellseite: Außer Frage steht, dass in Online-Shops das bloße Einfügen einer Checkbox neben dem „Kaufen“-Button, in der durch Setzen eines Häkchens die Volljährigkeit zu bestätigten ist, keine ausreichende Kontrollmöglichkeit bietet. Eine identitätsbezogene Altersprüfung bleibt vollständig aus und mithin wird für die Bewertung der Volljährigkeit nicht auf die konkrete Person des Vertragspartners als Besteller abgestellt. Gleichzeitig ließe sich das Häkchen problemlos auch von Kindern und Jugendlichen setzen.

4) Beschränkung der Zahlungsarten: Ebenfalls äußerst unzuverlässig,  um die Gewährleistung der Volljährigkeit des Bestellers sicher zu stellen, ist das Spektrum von Zahlungsarten auf solche zu begrenzen, die ein eingerichtetes Bankkonto voraussetzen (Lastschrift, Kreditkarte etc.). Es können auch Minderjährige bereits über Konten und entsprechende bargeldlose Zahlungsmittel verfügen. Hier wäre eine wirksame Legitimationsbegrenzung bereits in den Anfängen nicht gesichert.

Ob ein AV-System den Kriterien des Jugendschutzes gerecht wird, ist nicht immer klar. Verschiedene AV-Systeme wurden aber bereits durch die KJM und FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter) überprüft und mit einem Prüfsiegel ausgezeichnet. Das einzige System, das derzeit als rechtlich sicher gilt, ist das Post-Ident-Verfahren. Alle anderen Verfahren (etwa die Identifizierung per Ausweiskopie) wurden bisher von den Gerichten als unzulässig abgelehnt.

Jugendschutzprogramme

Alternativ zu einem AV-System können bestimmte Inhalte auch technisch mit einer Alterskennzeichnung versehen und dadurch gefiltert werden. Hierfür gibt es spezielle Jugendschutzprogramme.

Jugendschutzprogramme bestehen aus Software, die auf dem Computer installiert wird und zusätzlichen Filterlisten, die Webseiten-Angebote Altersgruppen zuordnen. Das Programm muss also erst z.B. von den Eltern eingerichtet werden, damit es funktioniert. Die Software prüft während des Surfens im Hintergrund, ob die aufgerufenen Inhalte eine Alterskennzeichnung haben. Entsprechende Inhalte werden dann blockiert. Hierfür sollte ein von der KJM anerkanntes Jugendschutzprogramm ausgewählt werden.  

Junge streamt etwas aus dem Internet

Diese Methode ist aus Sicht des Jugendschutzes jedoch nicht für alle Inhalte ausreichend. So können seit 2013 zwar auch Inhalte „ab 18“ auf diese Art gekennzeichnet werden. Dies gilt aber nicht für die sogenannten „unzulässigen Inhalte“, wie z.B. Pornographie.

Das bislang einzige anerkannte Jugendschutzprogramm war JusProg. Dank dessen Existenz war der Jugendschutz im Internet bisher relativ einfach: Anbieter mussten nur die Textdatei „age-de.xml“ mit einer Altersbeschränkung auf ihren Server hochladen. Anschließend konnte sie darauf vertrauen, dass ihr Angebot ausreichend gesichert ist – sogar gegen ausländische Porno- und Gewaltangebote, für die das deutsche Jugendschutzrecht nicht gilt.

Die staatlichen Jugendschützer der KJM haben nun diesem einzigen anerkannten Jugendschutzprogramm im Frühjahr 2019 die Zulassung entzogen. Gründe dafür waren folgende: Das Programm erfasse wesentliche Teile der Nutzung von Medieninhalten durch Minderjährige nicht, da es ausschließlich für Windows-PC mit Chrome Browser ausgelegt sei. Und das, obwohl gerade auf den von Kindern und Jugendlichen meist genutzten mobilen Endgeräten und Betriebssystemen eine Auslesung der Alterskennzeichnung nicht möglich ist. Gleichwohl seien Anbieter durch die Eignungsanerkennung umfassend privilegiert – sie könnten ihre mit einer Alterskennzeichnung versehenen Angebote ohne sonstige Schutzvorkehrungen verbreiten. Es würde eine signifikante Schutzlücke entstehen, die mit dem Ziel eines effektiven Jugendschutzes schlicht nicht vereinbar ist.

Es laufen eine Klage sowie ein Verfahren im Einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Zulassung, die Lage ist derzeit also unsicher. Sollten die Verfahren keinen Erfolg haben, so müssten Anbieter auf andere Jugendschutzmaßnahmen wie Altersverifikationssysteme oder zeitliche Beschränkungen zurückgreifen.

Individuelle Beratung

Online-Angebote, die sich speziell an Jugendliche richten, sollten schon im Vorfeld der Realisierung juristisch überprüft werden, um mögliche Probleme noch vor einer Programmierung oder Veröffentlichung rechtssicher lösen zu können. Gleichzeitig bietet sich die regelmäßige Kontrolle der Angebote an, um auf die sich immer wieder anderen gesetzlichen Vorgaben adäquat reagieren zu können. Die Erstellung und Umsetzung eines rechtssicheren Jugendschutzkonzepts ist jedoch nicht immer einfach. Hier ist professionelle Beratung oftmals unersetzlich. Das beginnt schon bei der Selbsteinschätzung der angebotenen Inhalte. Doch auch wenn man das für sich richtige Jugendschutzkonzept gefunden hat, kann dieses nicht immer überall problemlos umgesetzt werden. Auch Kosten und Arbeitsaufwand müssen in einem stimmigen Gesamtkonzept mit bedacht werden.

Gern beraten wir Sie rechtssicher über die möglichen Maßnahmen, die Sie zum Jugendschutz ergreifen können. Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.


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Jugendschutzbeauftragter bei Online-Angeboten für Jugendliche

Zum Zwecke des Jungendschutzes müssen manche Anbieter von Online-Angeboten nach § 7 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zudem einen eigenen Jugendschutzbeauftragten benennen.

Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Jugendschutzbeauftrager:

Wer muss einen Jugendschutzbeauftragen stellen?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass jeder Anbieter von Telemedien einen Jugendschutzbeauftragten bestellen muss, sobald entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte auf dem Online Angebot präsentiert werden. Als Anbieter gelten hierbei neben Content- auch Hostprovider. Darüber hinaus haben Suchmaschinenbetreiber in jedem Fall einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, da durch das mögliche Erreichen unzähliger nicht geprüfter Website ausreichend jugendgefährdendes Potential besteht.

Was passiert, wenn ich keinen Jugendschutzbeauftragten bestelle?

Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten stellt eine gesetzliche Verpflichtung dar. Der Jugendschutz muss bei Online-Angeboten gewahrt sein. Verzichten Anbieter darauf einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, können Geldbußen bis zu einer Höhe von 500.000 EUR verhängt werden. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass andere Unternehmer entsprechend abmahnen.

Gerne sind wir Ihnen behilflich bei der Bewertung, ob aufgrund Ihrer angebotenen oder geplanten Inhalte ein Jugendschutzbeauftragter nötig ist und prüfen Ihr Internetangebot auf jugendgefährdende Inhalte.

Was macht der Jugendschutzbeauftragte?

Der Jugendschutzbeauftragte vermittelt in zwei Richtungen. Einerseits stellt der Jungendschutzbeauftragte eine Ansprechperson für die Nutzer eines Internetportals dar. Kommen Fragen, Beschwerden oder Vorschläge auf können Nutzer eines Internetportals den bestellten Jugendschutzbeauftragten direkt ansprechen. Dieser leitet dann die Informationen weiter an den Anbieter und bietet fachkundige Hilfestellung bei einer nötigen Problemlösung. Andererseits berät der Jugendschutzbeauftragte den Anbieter eines Online-Angebotes in allen Problemkonstellationen rund um den Jugendschutz.

Die erforderliche Sachkenntnis ermöglicht dem Jugendschutzbeauftragten Anbieter von Telemedien bei der Konzeption und Realisierung von Online-Angeboten soweit zu unterstützen, dass es möglichst gar nicht erst zu einer Gefährdung des Jugendschutzes kommt. Bei reinen Host- und Accessprovidern besteht keine Pflicht einen Jugendschutzbeauftragten vorab einzubeziehen. In diesen Konstellationen wird kein Fremdinhalt geprüft, sondern der Aufbau und die Struktur des jeweiligen Online-Angebotes.

Wer kann alles Jungendschutzbeauftragter sein?

Ein Jungendschutzbeauftragter muss über ausreichende Fachkenntnis im Bereich des Jugendschutzes verfügen. Darüber hinaus sollte er den technischen Hintergrund von modernen Online-Angeboten überblicken und die gesetzlichen Grundlagen beherrschen können. Es gibt keine spezifische Ausbildung zum Jugendschutzbeauftragten. Nicht erlaubt ist es jedoch eine augenscheinlich ungeeignete Person als Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Unternehmen können Angestellte oder externe Dritte als Jugendschutzbeauftragte benennen. Vorsicht ist dann geboten, wenn Geschäftsführer als Jugendschutzbeauftragte benannt werden.

In dieser Konstellation kann ein Interessens- und Beratungskonflikt angenommen werden. Allgemein gilt, dass der bestellte Jugendschutzbeauftragte frei arbeiten und kommunizieren müssen darf. Arbeitnehmer dürfen selbstverständlich wegen der Aufgabe und Kommunikation als Jugendschutzbeauftragte nicht diskriminiert oder benachteiligt werden.

Gern beraten wir Sie auch, wenn Sie Fragen zum Jugendschutzbeauftragten haben.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.


Der Versandhandel mit jugendgefährdenden Produkten

Zum Zwecke des Jugendschutzes ist auch der Versandhandel mit jugendgefährdenden Produkten gesetzlich geregelt und beschränkt. Handeltreibende im Internet sollten sich im Vorfeld geschäftlicher Unternehmungen im Detail darüber informieren welche gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Verkauf von für Kinder und Jugendliche freigegebenen Medieninhalten

Der gewerbliche Versand von Trägermedien, die nicht als jugendgefährdend eingestuft wurden, ist möglich. Der Anbieter muss auf die Kennzeichnung der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK ab 0, FSK ab 6, FSK ab 12, FSK ab 16) hinweisen und spezielle produktspezifische gesetzliche Regelungen einhalten. In Zweifelsfällen sollte der Anbieter einen Altersnachweis der Besteller erbitten. Im Onlinehandel ist es dem Anbieter nicht möglich, aufgrund des Namens eines Bestellers das Alter abschätzen zu können. Anbieter, die jegliche Restrisiken einer gesetzlichen Inanspruchnahme oder Abmahnung vermeiden wollen, verkaufen auch für Kinder und Jugendliche freigegebene Medienträger nur nach einer Alterskontrolle.

FSK-Freigaben

Versandhandel mit Filmen, Bildern, Spielern und anderen Medien – FSK ab 18

Alle Medien, die als jugendgefährdend bewertet (FSK ab 18) sind oder gar keiner Überprüfung unterzogen wurden, unterliegen einem generellen Versandhandelsverbot. Das Jugendschutzgesetz definiert den Versandhandel als entgeltliches Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird. Das Gesetz benennt damit die Anonymität als besonders Merkmal des Versandhandels. Käufer und Verkäufer kennen sich nicht und eine Identitätskontrolle findet nicht statt. Das grundsätzliche Versandhandelsverbot für jungendgefährdende Inhalte erlaubt aber Ausnahmen.

Wie ist der Versand von jugendgefährdenden Inhalten möglich?

Jugendgefährdende Inhalte können dann online angeboten und verkauft werden, wenn der Anbieter technisch sicherstellt, dass die angebotenen Produkten nur von Personen ab 18 Jahren erworben werden. Dafür muss ein zweistufiges Identifikationsverfahren durchgeführt werden, um eine zuverlässige Kontrolle der Abgabe der Produkte zu ermöglichen. In einem ersten Schritt müssen Online-Händler eine Identifikationsprüfung installieren, die sicherstellt, dass die angebotenen jugendgefährdenden Inhalte nur volljährigen Personen zugänglich gemacht werden. Schon das reine Angebot darf also nicht für die gesamte Zahl aller Internetnutzer sichtbar sein. Nach Abschluss der Bestellung muss in einem zweiten Schritt eine Versandart gewählt werden, die zuverlässig gewährleistet, dass bestellte Waren auch nur an volljährige Personen ausgeliefert werden („Face-to-Face Kontrolle“). Durch das zweistufige Identifikationsverfahren soll ermöglicht werden, dass entsprechende Angebote nur einem volljährigen Publikum präsentiert und verkauft werden. Nicht ausreichend ist es, dass Käufer aufgefordert werden Ausweiskopien an einen Anbieter zu schicken. Solche Vorgehensweisen sind nicht ausreichend zuverlässig, da lediglich die Prüfung eines Dokumentes erfolgt, aber keine konkrete Zuordnung zu einer Person.

Welche Sanktionen drohen?

Ignorieren Unternehmer den Jugendschutz und verstoßen sie gegen Werbe-, Abgabe- oder Handelsverbote drohen erhebliche Sanktionen. Es drohen Haft- oder empfindliche Geldstrafen.

Gerne helfen wir Ihnen gerne bei der Planung und rechtssicheren Ausgestaltung Ihres Online-Angebotes.

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Soforthilfe vom Anwalt

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Gestaltung von Medien mit Adult-Inhalten

Die am meisten besuchten Internetseiten beschäftigten sich mit sog. „Adult-Inhalten“. Adult-Inhalte haben regelmäßig einen pornographischen Bezug und sind als jugendgefährdend eingestuft. Entsprechende Internetseiten weisen oftmals hohe Klickzahlen auf und werden aufgrund hoher Werbeeinnahmen und weiterer Monetarisierungsformen betrieben.

Was bei der Gestaltung von Medien mit Adult-Inhalten beachtet werden muss

Im Zuge des Jugendschutzes muss der Zugang zu Internetseiten mit Adult-Inhalten reglementiert werden. Damit nur volljährige Personen Zugriff auf die angebotenen Inhalte haben, müssen entsprechende Hürden auf der Internetseite implementiert werden, die einen zuverlässigen Alters- oder Identifikationsnachweis ermöglichen.

Auch ein Adult-Inhalt darf nicht alles zeigen. Gesetzliche und strafrechtliche Vorgaben sind beim Betreiben von entsprechenden Internetseiten zu beachten. Die Bewertung des Inhaltes kann im Zweifelsfall schwierig sein. Um einer strafrechtlichen Inanspruchnahme als Verantwortlicher entgegen zu wirken, sollte Aufbau und System der Internetseite und der mögliche Content im Vorfeld der Tätigkeit in allen Einzelheiten juristisch bewertet werden. Auf das eigene subjektive Empfinden ist eine juristische Bewertung nicht sicher zu betreiben.

Ausländische Konkurrenten

Die hohen Vorgaben des Jugendschutzes in Deutschland gibt es nicht vielen anderen Ländern. Daher müssen Anbieter von Adult-Inhalten Inhalten im Ausland meist weniger strenge Vorgaben erfüllen und sind besser vor einer deutschen Strafverfolgung geschützt. Das Hosten einer Internetseite im Ausland kann eine sinnvolle Risikoverlagerung darstellen.

Gerne beraten wir Sie im Einzelfall über die Vor- und Nachteile sowie anfallende Kosten.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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